Entscheidung
3 StR 216/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:190923B3STR216
12mal zitiert
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:190923B3STR216.23.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 216/23 vom 19. September 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September 2023 ge- mäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Duisburg vom 9. Januar 2023 wird verworfen; jedoch wird es im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange- klagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Körperverletzung sowie tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand ge- gen Vollstreckungsbeamte und mit Fahren ohne Fahrerlaub- nis verurteilt wird. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge, vorsätzlicher Körperverletzung und tät- lichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Mo- naten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. 1 - 3 - Daneben hat es eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ver- hängt und ihn von weiteren Tatvorwürfen freigesprochen. Die auf die unausge- führte allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das Rechtsmittel führt allerdings zu Lasten des Angeklagten zu einer Ergänzung des Schuldspruchs. Hinsichtlich der vorgenommenen Schuldspruchänderung hat der General- bundesanwalt das Folgende ausgeführt: „Der Schuldspruch hält der Sachbeschwerde stand, bedarf jedoch der Er- gänzung: Aus den Urteilsgründen geht hervor, dass die Kammer die Tat II 1 der Urteilsgründe nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel- lungen als tätlichen Angriff auf einen Vollstreckungsbeamten in Tateinheit mit Widerstand gegen einen Vollstreckungsbeamten in Tateinheit mit vor- sätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis ahnden wollte (UA S. 28, 37). Das Zusammentreffen von § 113 und § 114 StGB ist in der hier vorliegenden Fallgestaltung, in der der Täter mittels eines tätlichen Angriffs auf die Beamten zugleich gegen eine von diesen ausgeführte Vollstreckungs- handlung (polizeiliche Anhalteverfügung im Straßenverkehr zur Verfol- gung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, BGHSt 48, 233) vorgeht, nach sachlichem Recht möglich (Senat, Beschluss vom 29. April 2020 - 3 StR 532/19 - NStZ-RR 2020, 243). Diese Tatbewertung ist im tenorier- ten Schuldspruch nicht vollständig abgebildet. Der Senat wird den Schuldspruch selbst ergänzen können. § 265 StPO steht nicht entgegen, da die Kammer einen entsprechenden rechtlichen Hinweis in der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2023 erteilt hat (Proto- kollband S. 18). Die Vorschrift des § 358 Absatz 2 Satz 1 StPO steht der partiellen Verböserung des Schuldspruchs nicht entgegen (s. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2019 - 3 StR 521/18 -; Beschluss vom 29. April 2020 - 3 StR 532/19 - NStZ-RR 2020, 243).“ 2 - 4 - Dem tritt der Senat bei (zur Tenorierung vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 3 StR 120/23, juris Rn. 17). Berg Paul Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Duisburg, 09.01.2023 - 33 KLs- 299 Js 19/22-15/22 3