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Entscheidung

VIa ZR 1652/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:180923UVIAZR1652
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:180923UVIAZR1652.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 1652/22 Verkündet am: 18. September 2023 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. November 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger kaufte im Jahr 2019 von einem Händler ein nicht von der Be- klagten hergestelltes gebrauchtes Kraftfahrzeug Audi A 6 Avant, das mit einem von ihr entwickelten und hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 288 (EU 6) ausgerüstet ist. Die im Wesentlichen auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich des Wertes gezogener Nutzungen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kauf- preises, Feststellung des Annahmeverzugs und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage ist vor dem Landgericht ohne Erfolg ge- 1 2 3 - 3 - blieben. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückge- wiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge vollum- fänglich weiter. Entscheidungsgründe: Die (unbeschränkt zugelassene, vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, NJOZ 2023, 1133 Rn. 10) Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisions- verfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein Anspruch des Klägers gemäß §§ 826, 31 BGB bestehe nicht, da auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tat- sächliche Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der für die Beklagte han- delnden Personen gegenüber dem Kläger nicht festgestellt werden könnten. Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kämen schon deswegen nicht in Betracht, weil das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen liege. 4 5 6 7 - 4 - II. Zwar kann ein Schaden des Klägers nicht mit der Begründung des Beru- fungsgerichts verneint werden (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 42, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Auch hat der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeugher- steller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 29 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 17). Dennoch hält das angefochtene Urteil im Ergebnis der Überprüfung im Revisi- onsverfahren stand. Soweit der Kläger Ansprüche auf §§ 826, 31 BGB stützt, hat das Beru- fungsgericht eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des Klägers aufgrund ei- ner tatrichterlichen Würdigung der vom Kläger vorgetragenen Umstände und in Übereinstimmung mit den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickel- ten Grundsätzen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, NJW 2021, 921 Rn. 13 ff.; Beschluss vom 21. September 2022 - VII ZR 767/21, juris Rn. 10) rechtsfehlerfrei verneint. Die darauf bezogenen Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO). Die Revision dringt aber auch nicht mit ihrem Einwand durch, die Beklagte hafte dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Die Haftung nach diesen Vorschriften knüpft an die Erteilung 8 9 10 - 5 - einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung durch den Fahrzeugher- steller an. Der Motorhersteller kann deshalb, weil er die Übereinstimmungsbe- scheinigung nicht ausgibt, nach den allgemeinen und durch das Unionsrecht un- angetasteten Grundsätzen des deutschen Deliktsrechts weder Mittäter einer Vor- satztat des Fahrzeugherstellers noch mittelbarer (Vorsatz-)Täter hinter dem (ge- gebenenfalls fahrlässig handelnden) Fahrzeughersteller sein, weil ihm nicht die hierzu erforderliche Sonderpflicht obliegt (BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530 Rn. 20 mwN). Eine bei Sonderdelikten mögliche Beteiligung der Beklagten als Motorher- stellerin im Sinne des § 830 Abs. 2 BGB an einer deliktischen Schädigung des Fahrzeugherstellers kommt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die die Revision insoweit fristgerecht nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen hat, ebenfalls nicht in Betracht. Zwar kann Beihilfe auch zu Sonderdelikten geleistet werden, bei denen der Gehilfe nicht Täter sein kann. Voraussetzung ist allerdings nicht nur, dass der Gehilfe mit doppeltem Vorsatz hinsichtlich der fremden rechts- widrigen Tat und der eigenen Unterstützungsleistung gehandelt hat. Bedingung einer Beteiligung ist vielmehr weiter eine Vorsatztat des Fahrzeugherstellers (BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530 Rn. 21 mwN). Dass der Fahrzeughersteller im konkreten Fall vorsätzlich eine unrichtige Über- 11 - 6 - einstimmungsbescheinigung durch eine vorsätzliche Hilfeleistung der Beklagten als Motorenherstellerin ausgegeben habe, hat das Berufungsgericht nicht festge- stellt. Eine darauf bezogene Verfahrensrüge erhebt die Revision nicht. Menges Möhring Krüger Wille Liepin Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 11.11.2021 - 9 O 222/20 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.11.2022 - 9 U 2154/21 -