OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 StR 203/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:130923B2STR203
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:130923B2STR203.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 203/23 vom 13. September 2023 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2023 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Köln vom 31. Januar 2023 im Adhäsionsausspruch aufge- hoben; von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge wird abgesehen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei- heitsstrafe von elf Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Während die Revision hinsichtlich des Schuldspruchs wie auch des Straf- ausspruchs offensichtlich unbegründet ist (§ 349 Abs. 2 StPO), führt das Rechts- mittel zur Aufhebung der Adhäsionsentscheidungen und zum Absehen von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge. Wie der Generalbundesanwalt in sei- ner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, ist die erst im An- 1 - 3 - schluss an das Plädoyer der Staatsanwaltschaft erfolgte Antragsstellung verspä- tet erfolgt. Insoweit war – nach Verwerfung der Revision im Übrigen – von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abzusehen. Krehl RiBGH Zeng ist an der Unter- schriftsleistung gehindert. Krehl Meyberg Grube Lutz Vorinstanz: Landgericht Köln, 31.01.2023 - 111 Ks 10/22 90 Js 22/22