Entscheidung
5 StR 356/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:120923B5STR356
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:120923B5STR356.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 356/23 vom 12. September 2023 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Februar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Rüge einer Verletzung von § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG erweist sich schon als unzulässig, weil der Senat dem Vortrag des Revisionsführers die bestimmte Be- hauptung eines Rechtsfehlers nicht hinreichend entnehmen kann. Ob die Öffent- lichkeit während der Schlussvorträge und des letzten Worts des Angeklagten tat- sächlich – und nicht nur laut Protokoll – nicht ausgeschlossen war, trägt der Be- schwerdeführer nicht deutlich vor (vgl. zur Problematik Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 344 Rn. 26 mwN). Damit korrespondiert, dass aus dem Revi- sionsvortrag auch nicht klar wird, ob – anders als ausdrücklich beim Schlussvor- trag der Staatsanwaltschaft vorgetragen – beim letzten Wort des Angeklagten überhaupt Öffentlichkeit anwesend war. - 3 - Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob das Urteil auf dem Rechtsfehler auch beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Dagegen spricht, dass die Öffentlichkeit bei der hier in Rede stehenden Inaugenscheinnahme kinderpornografischer Inhalte aufgrund der gesetzlichen Wertung des § 184b Abs. 1 StGB regelmäßig bereits nach § 172 Nr. 1 GVG wegen Gefährdung der Sittlichkeit auszuschließen ist (vgl. auch BGH, Urteile vom 9. Juli 1985 – 1 StR 216/85, NStZ 1986, 179; vom 19. März 1992 – 4 StR 73/92, BGHSt 38, 248; vom 9. Juni 1999 – 1 StR 325/98, NJW 1999, 3060 aE; LR/Krauß, 27. Aufl., § 172 GVG Rn. 11). Demgegenüber setzt die vom Landgericht auf Antrag der Verteidigung herangezogene Vorschrift des § 171b Abs. 1 GVG eine Abwägung mit schutzwürdigen individuellen Inte- ressen voraus. Der Disposition der Betroffenen nach § 171b Abs. 4 GVG kann der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Inaugenscheinnahme kinderpornografi- scher Inhalte nicht unterliegen, weshalb § 172 Nr. 1 GVG in solchen Fällen in aller Regel vorrangig anzuwenden sein dürfte (vgl. zum Verhältnis von § 171b GVG und § 172 GVG auch BGH, Urteil vom 19. März 1992 – 4 StR 73/92, BGHSt 38, 248). Durch den zwingenden Ausschluss der Öffentlichkeit für die Schlussvorträge nach § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG soll verhindert werden, dass die für den vorherigen Öffentlichkeitsausschluss maßgebenden schutzwürdigen individuellen Umstände gleichwohl später im Rahmen der Schlussplädoyers zur Sprache kommen (vgl. BT-Drucks. 17/12735 S. 18; LR/Krauß, 27. Aufl., § 171b GVG Rn. 20). Demgegenüber ist bei § 172 Nr. 1 GVG – anders als bei § 172 Nr. 4 GVG (vgl. § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG) – ein solcher Automatismus weder - 4 - gesetzlich vorgesehen noch der Sache nach geboten. Bei richtiger Rechtsan- wendung wäre die Öffentlichkeit für die Schlussplädoyers demnach nicht auszu- schließen gewesen (vgl. zum Beruhensausschluss in solchen Fällen Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 337 Rn. 38 mwN). Cirener Gericke Mosbacher Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 16.02.2023 - 606 KLs 18/20 7452 Js 74/19