Entscheidung
4 StR 175/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:120923B4STR175
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:120923B4STR175.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 175/23 vom 12. September 2023 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 2023 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Münster vom 31. Januar 2023 im Strafausspruch aufge- hoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Einfuhr von Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handel- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Entscheidung über die Anrechnung erlittener Auslieferungshaft getroffen. Die auf die Sachrüge ge- stützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Während der Schuldspruch und die Anrechnungsentscheidung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufweisen, hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Das Landgericht hat bei der Prüfung, ob die Taten des Angeklagten als minder schwere Fälle im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG zu werten sind, das Vor- liegen des vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe nicht in seine Abwä- gungsentscheidung eingestellt. Vielmehr hat es ohne dessen Berücksichtigung minder schwere Fälle der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verneint und sodann der Strafzumessung den nach § 27 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zu Grunde gelegt. Diese Vorgehensweise ist rechtsfehlerhaft. Sieht das Gesetz einen beson- deren Strafrahmen für minder schwere Fälle vor und ist ‒ wie hier gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB ‒ auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, muss bei der Strafrahmenwahl im Rahmen einer Gesamtabwägung zunächst geprüft werden, ob die allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles tragen. Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falles abzu- lehnen, so sind zusätzlich die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund ver- wirklichenden Umstände in die gebotene Gesamtabwägung einzubeziehen. Erst wenn der Tatrichter die Anwendung des milderen Strafrahmens danach weiterhin nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Re- gelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 – 3 StR 135/22 Rn. 8; Beschluss vom 5. Mai 2020 – 4 StR 597/19 Rn. 5; Beschluss vom 7. März 2017 ‒ 2 StR 567/16 Rn. 6). 2 3 4 - 4 - Da der von der Strafkammer angewandte gemilderte Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG (sechs Monate bis elf Jahre und drei Monate Freiheits- strafe) höher ist als der Strafrahmen des minder schweren Falles gemäß § 30 Abs. 2 BtMG (drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) kann der Senat ein Be- ruhen der verhängten Einzelstrafen von jeweils drei Jahren und sechs Monaten und der hieraus gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe auf dem Rechtsfehler nicht aus- schließen. 2. Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen können be- stehen bleiben, da sie von dem Rechtsanwendungsfehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führt, nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatge- richt kann ergänzende Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht in Wi- derspruch stehen. Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Marks Vorinstanz: Landgericht Münster, 31.01.2023 ‒ 8 KLs-210 Js 210/21-38/22 5 6