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X ZR 82/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:070923UXZR82
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:070923UXZR82.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 82/21 Verkündet am: 7. September 2023 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 2023 durch die Richter Dr. Deichfuß und Hoffmann, die Rich- terinnen Dr. Marx und Dr. Rombach und den Richter Dr. Crummenerl für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 1. Juli 2021 wird auf Kosten der Be- klagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Beklagte ist Inhaber des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutsch- land erteilten europäischen Patents 1 251 475 (Streitpatents), das am 19. April 2002 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 101 19 244 vom 19. April 2001 angemeldet worden ist und ein Verfahren zur Ver- mittlung und Überwachung einer Reise betrifft. Patentanspruch 1, auf den 54 weitere Patentansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache: Verfahren zur Vermittlung der Reise eines Reisewilligen, der einen Mitfahrwunsch hat, in dem Fahrzeug eines Transportwilligen als Mitnehmender, insbesondere in einem Kraftfahrzeug eines Transportwilligen, mit Hilfe eines Rechners, welcher mit dem Reisewilligen und/oder dem Transportwilligen kommuniziert, dadurch gekennzeichnet, dass die momentane Position des Reisewilligen durch ein elektronisches Lokalisierungssystem ermittelt wird und dass der Rechner die durch das Lokalisierungssystem ermittelte momentane Position des Reise- willigen sowie ein Reiseziel des Reisewilligen und des Transportwilligen für eine automatische Zuordnung eines Reisewilligen zu einem Transportwilligen anhand von vorgegebenen Kriterien zur Vermittlung einer Reise verwendet. Die Klägerin, die von dem Beklagten aus dem Streitpatent in Anspruch genommen wird, hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Der Beklagte hat das Streitpatent wie erteilt und hilfsweise in 29 geänderten Fassungen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Gegen diese Ent- scheidung wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er seine Anträge erster Instanz weiterverfolgt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. 1 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Vermittlung einer Reise in einem Fahrzeug, insbesondere einem Kraftfahrzeug. 1. Nach der Beschreibung ist es angesichts zunehmender Verkehrs- dichte wünschenswert, vorhandene Transportkapazitäten besser zu nutzen. Während öffentliche Verkehrsmittel den Anforderungen an eine schnelle Beför- derung meist nur entlang bestimmter Strecken und zu bestimmten Zeiten ent- sprächen, sei der Individualverkehr insofern ineffizient, als die Fahrten verschie- dener Reisender nicht koordiniert seien. Dies führe dazu, dass Kraftfahrzeuge häufig nur mit ein oder zwei Personen besetzt seien. Die Bildung von Fahrge- meinschaften von Arbeitnehmern bereite Schwierigkeiten, wenn ihre Arbeitszei- ten nicht übereinstimmten. Eine Koordination über Mitfahrzentralen erfordere einen erheblichen zeitlichen Vorlauf. Fahrgemeinschaften und Mitfahrgelegen- heiten stießen zudem zum Teil auf Sicherheitsbedenken. Aus dem US-Patent 5 945 919 sei ein computergesteuertes Verfahren zur Vermittlung von Taxen, die mit einem Ortungssystem ausgestattet seien, be- kannt. Auf eine telefonische Kundenanfrage werde von der Computerzentrale das Taxi ausgewählt, das am schnellsten zum Standort des Kunden gelangen könne. Die britische Anmeldung 2 341 261 offenbare ein System, bei dem Trans- portwillige und Reisewillige ihre jeweiligen Wünsche über einen PC eingeben und auf dieser Grundlage eine Mitfahrgelegenheit vermittelt werde. 2. Vor diesem Hintergrund besteht das technische Problem darin, ein Verfahren zur Vermittlung der Reise eines Reisewilligen bereitzustellen, das eine effiziente und sichere Nutzung privater Transportkapazitäten gestattet. 5 6 7 8 9 - 5 - 3. Das Streitpatent schlägt hierzu ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (abweichende Merkmalsgliederung des Patentge- richts in eckigen Klammern): 1. Verfahren zur Vermittlung der Reise eines Reisewilligen, der einen Mitfahr- wunsch hat, in dem Fahrzeug eines Transportwilligen als Mitnehmender, ins- besondere in einem Kraftfahrzeug eines Transportwilligen, mit Hilfe eines Rechners, der mit dem Reisewilligen und/oder dem Transportwilligen kommu- niziert; [M1 bis M3] 2. die momentane Position des Reisewilligen wird durch ein elektronisches Loka- lisierungssystem ermittelt; [M4] 3. der Rechner verwendet a) die durch das Lokalisierungssystem ermittelte momentane Position des Rei- sewilligen, [M5.1] b) ein Reiseziel des Reisewilligen [M5.2 teilweise] und c) ein Reiseziel des Transportwilligen [M5.2 Rest] für eine automatische Zuordnung eines Reisewilligen zu einem Transportwilligen anhand vorgegebener Kriterien für die Vermittlung einer Reise. [M5.3-5] 4. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung: a) Nach Merkmal 2 wird die momentane Position des Reisewilligen durch ein elektronisches Lokalisierungssystem ermittelt. Die Beschreibung führt als Beispiele hierfür Satellitennavigationsverfahren oder terrestrische Verfahren an (Abs. 11). Die Lokalisierung kann passiv oder aktiv erfolgen. Als Beispiel für eine passive Lokalisierung nennt die Beschreibung die Lokalisierung mittels eines Satellitennavigationssystems wie GPS (Global Posi- tioning System). Solche Systeme sind der Beschreibung zufolge zunehmend in Kraftfahrzeugen vorhanden. Es sei davon auszugehen, dass ein großer Teil der PKW in den nächsten Jahren mit einem solchen System ausgerüstet sei. Sie 10 11 12 13 14 15 - 6 - würden zunehmend auch von Individualreisenden genutzt (Abs. 11). Zudem gebe es bereits jetzt Mobilfunkgeräte mit einem implementierten Satellitennavi- gationssystem (Abs. 12). Als Beispiel für eine aktive Ortung ist die Möglichkeit genannt, das Mobil- funkgerät des Reisewilligen oder Transportwilligen in einer Mobilfunkzelle zu lo- kalisieren. Die damit erzielte Genauigkeit sei für die Zwecke der Vermittlung einer Mitfahrgelegenheit ausreichend. Statt der üblichen Mobiltelefone, die nur eine geringe Sendeleistung besäßen, könne ein stärkerer Peilsender zur Lokalisie- rung des Reisenden verwendet werden (Abs. 11). In beiden Fällen ist es nicht erforderlich, dass der Reisewillige selbst seine Position ermittelt und in das System eingibt. Neben der Position des Reisewilligen kann auch die Position des Trans- portwilligen durch ein solches Lokalisierungssystem ermittelt werden (Abs. 10). b) Nach Merkmal 3a verwendet der Rechner die so ermittelte Position des Reisewilligen für die automatische Zuordnung eines Reisewilligen zu einem Transportwilligen. Wie die Information über die Position des Reisewilligen von dem elektro- nischen Lokalisierungssystem zum Rechner gelangt, lässt der Anspruch offen. c) Neben der durch ein elektronisches Lokalisierungssystem ermittel- ten momentanen Position des Reisewilligen verwendet der Rechner gemäß Merkmalen 3b und 3c ein Reiseziel des Reisewilligen und ein Reiseziel des Transportwilligen für diese automatische Zuordnung. Wie der Rechner Kenntnis von diesen Reisezielen erlangt hat, gibt der Anspruch ebenfalls nicht vor. Nähere Angaben dazu, wie die Reiseziele des Reisewilligen und des Transportwilligen für die automatische Zuordnung dieser beiden Personen ver- wendet werden, sind Patentanspruch 1 gleichfalls nicht zu entnehmen. Er gibt insbesondere nicht vor, dass das Reiseziel des Transportwilligen unmittelbar für 16 17 18 19 20 21 22 - 7 - die automatische Zuordnung von Reisewilligen und Transportwilligen verwendet wird. Die Beschreibung erwähnt den Fall, dass ein Reisewilliger und ein Trans- portwilliger hinsichtlich Startpunkt, Zielpunkt und Reisezeit übereinstimmen (Abs. 16). Sie spricht aber auch den Fall an, dass deren Start- oder Zielpunkt voneinander abweichen und sieht dazu vor, dass das System oder der Trans- portwillige Vorgaben dazu machen kann, inwiefern er zu einem Umweg bereit ist (Abs. 17). Diese Vorgaben werden bei der Vermittlung berücksichtigt. Danach umfasst Patentanspruch 1 auch den Fall, dass das Reiseziel des Reisewilligen mit dem des Transportwilligen nicht übereinstimmt, aber mit dessen Reiseroute kompatibel ist. d) Patentanspruch 1 schließt nicht aus, dass bei dem erfindungsge- mäßen Verfahren neben der momentanen Position und dem Reiseziel des Rei- sewilligen sowie dem Reiseziel des Transportwilligen noch weitere Informationen verwendet werden. Aus Merkmal 3 ergibt sich, dass die Vermittlung anhand - weiterer - vor- gegebener Kriterien erfolgen kann. Nach der Beschreibung kann dies etwa die Reiseroute des Transportwilligen sein (Abs. 10, 24). Nähere Angaben zu solchen Kriterien enthält Patentanspruch 1 nicht. Nach der Beschreibung kann hierfür auf bekannte Verfahren der Reiseplanung und der Vermittlung von Reisegelegenhei- ten zurückgegriffen werden (Abs. 15). Als Beispiele für mögliche Kriterien nennt die Beschreibung die Reisezeit, die Bereitschaft, einen Umweg oder eine Abwei- chung des Aufnahme- oder Absetzpunkts von der momentanen Position oder dem Reiseziel in Kauf zu nehmen sowie persönliche Eigenschaften des Reise- willigen oder des Transportwilligen. e) Nähere Vorgaben bezüglich der automatischen Zuordnung macht Patentanspruch 1 nicht. Er ist insbesondere nicht beschränkt auf ein Verfahren, 23 24 25 26 27 - 8 - bei dem dem Reisewilligen oder dem Transportwilligen mehrere Mitfahrmöglich- keiten, unter denen eine Auswahl getroffen werden kann, angeboten werden. Zwar ist in der Beschreibung die Möglichkeit angesprochen, dass der Rechner einem Transportwilligen Angaben zu potentiellen Mitfahrern übermittelt, unter denen der Transportwillige dann eine Auswahl treffen kann (Abs. 23, 26). Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dem Reisewilligen und dem Transportwil- ligen eine Liste von Mitfahr- oder Mitnahmegelegenheiten zu übermitteln, aus de- nen diese auswählen können. In Patentanspruch 1 hat dies jedoch keinen Nie- derschlag gefunden. Die Möglichkeit, dass einem Transportwilligen mehrere Rei- sewillige zugeordnet werden, ist nur als bevorzugte Ausführungsform beschrie- ben (Abs. 18). II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die deutsche Offenlegungsschrift 101 13 803 (NK7), die als nach- veröffentlichte Anmeldung nur unter dem Aspekt der Neuheit zu berücksichtigen sei, offenbare ein Verfahren mit sämtlichen Merkmalen von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung. Entgegen der Auffassung des Beklagten seien auch Merkmale 5.2 und 5.3 vorweggenommen. NK7 beschreibe die Nutzung eines erweiterten Autonaviga- tionssystems, das ein datenfähiges Autotelefon und ein damit verbundenes, herkömmliches Navigationssystem umfasse. Bei diesem System erfolge die Ziel- eingabe per Dialog. Dies löse ohne weiteres Zutun des Transportwilligen die Übermittlung der Routendaten an den Server aus. Auch das Merkmal M_V gemäß Hilfsantrag 5 sei durch NK7 vorwegge- nommen. Dort sei offenbart, dass dem Reisewilligen mithilfe der Tracking- Komponente voraussichtliche Mitfahrmöglichkeiten zur Auswahl angeboten werden. NK7 nehme auch das Merkmal M_VII gemäß Hilfsantrag 7 vorweg. 28 29 30 31 32 - 9 - Merkmal M_XIV gemäß Hilfsantrag 14 sei ebenfalls vorweggenommen. Nach Unterpunkt g) in Absatz 44 der NK7 könne die sogenannte Rendezvous- komponente so erweitert werden, dass auch Mitfahrten, die gewisse Umwege des Mitnehmers verlangten, vermittelt werden. In diesem Fall erfolge durch den Rechner eine Auswertung und Überprüfung, ob Abfahrtswege des Reisewilligen innerhalb der Vorgaben des Systems liegen. Schließlich sei auch Merkmal M_XV gemäß Hilfsantrag 15 durch Absatz 44 Unterpunkt g) der NK7 offenbart. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung und in der Fassung sämtlicher Hilfsanträge sei zudem ausgehend von der deutschen Offenlegungsschrift 198 39 524 (NK9) durch die deutsche Offenlegungsschrift 100 29 105 (NK10) nahegelegt. Das in NK9 beschriebene Verfahren unterscheide sich von dem Verfahren nach dem Streitpatent lediglich dadurch, dass ein vom Reisewilligen in eine Ein- gabemaske eingegebener Reisestartpunkt verwendet werde. Zum Prioritätszeit- punkt habe es für den Fachmann, einen Informatiker mit vertieften Kenntnissen der Logistik, der über mehrjährige Erfahrung in der Programmierung von An- wendungen auf dem Gebiet der Organisation, Steuerung, Abwicklung und Über- wachung von Waren- und Materialflüssen sowie der Koordination ent- sprechender Transportkapazitäten verfüge, nahgelegen, das aus der NK10 bekannte mobile Endgerät mit integriertem GPS-Empfänger einzusetzen. Die Anregung hierzu ergebe sich daraus, dass bereits NK9 auf eine möglichst spon- tane und flexible Auswahl einer Mitfahrgelegenheit ausgerichtet sei. NK9 nehme zudem die zusätzlichen Merkmale der Hilfsanträge, insbe- sondere auch die Merkmale M_V, M_VII und M_XV vorweg. Die Entgegenhal- tung offenbare auch, dass der Rechner Anfahrtswege des Reisewilligen zu einem vom Startpunkt verschiedenen Aufnahmepunkt auswerte und anhand bestimmter Vorgaben prüfe (Merkmal M_XIV). Es entspreche fachmännischem Handeln, das 33 34 35 36 37 - 10 - System so auszubilden, dass in Fällen, in denen der aktuelle Standort als Abhol- ort ungeeignet sei, ein passender Abholort vorgeschlagen werde. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsrechtszug - je- denfalls im Ergebnis - stand. 1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilen Fassung be- ruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Er war im Prioritätszeitpunkt durch NK9 und NK10 nahegelegt. Die Frage einer neuheitsschädlichen Vorwegnahme durch NK7 bedarf damit keiner Erörterung. a) NK9 beschreibt ein Verkehrsdienstesystem, das der besseren Aus- lastung der Transportkapazitäten in privaten Fahrzeugen dient. Danach ist vorgesehen, dass ein Teilnehmer, der Transportkapazitäten anbietet, dem System seine Angebotsparameter mitteilt (Sp. 1 Z. 54-60). Diese umfassen die Identität des Teilnehmers, den Startpunkt und den Zielpunkt, die Startzeit, die angebotene Transportkapazität in Form freier Plätze in seinem Fahrzeug, den maximal von ihm in Kauf genommenen Umweg in Form einer Strecke in Kilometern oder eines Zeitraums in Minuten sowie Angaben zu den Kosten (Sp. 3 Z. 40-46). Entsprechend geben Teilnehmer, die an einer Mitfahrt interessiert sind, ihre Identität, Start- und Zielpunkt, die Zeit, in der die gewünschte Fahrtstrecke zurückgelegt werden soll, die gewünschte Zahl freier Plätze und weitere Kriterien, z.B. die Kosten betreffend, an (Sp. 3 Z. 51-57). Ein Zentralrechner vergleicht die beiderseitigen Anfragen und erstellt Lis- ten möglicher Mitfahrgelegenheiten, die er an die betreffenden Teilnehmer über- mittelt. Diese können eine Auswahl unter den in diesen Listen aufgeführten An- geboten treffen (Sp. 3 Z. 58 bis Sp. 4 Z. 3). 38 39 40 41 42 43 - 11 - b) Wie die Berufung nicht in Zweifel zieht, nimmt NK9 damit mit Aus- nahme der Merkmale 2 und 3a sämtliche Merkmale von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung vorweg. Eine Ermittlung der momentanen Position des Reisewilligen durch ein elektronisches Lokalisierungssystem ist durch NK9 nicht offenbart. Der Reisewil- lige gibt den gewünschten Startpunkt der Fahrt in einen mit dem Internet verbun- denen Personalcomputer oder ein mobiles Endgerät, etwa einen PDA (Personal Digital Assistent), ein (Sp. 1 Z. 60-66). c) Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Auffassung des Patentgerichts, dass es ausgehend von NK9 im Prioritätszeitpunkt durch NK10 nahelag, den Startpunkt des Reisewilligen durch ein elektronisches Lokalisie- rungssystem zu ermitteln. aa) Nach der Rechtsprechung des Senats können neuere technische Entwicklungen Anlass geben, eine neu in den Blickpunkt getretene Komponente als Alternative für eine im Wesentlichen funktionsgleiche Komponente einer im Stand der Technik bekannten Vorrichtung in Betracht zu ziehen. Dies gilt jeden- falls dann, wenn sie erkennbar alle wesentlichen Funktionen erfüllt, die der bis- lang verwendeten Komponente zukommen und keine grundlegenden Schwierig- keiten oder Wechselwirkungen erkennbar sind, die einem entsprechenden Aus- tausch entgegenstehen (BGH, Urteil vom 16. Mai 2023 - X ZR 49/21, GRUR 2023, 1265 - Dentalkamera). Der Fachmann nimmt dabei auch in den Blick, eine zumindest teilweise manuell bewirkte technische Funktion durch einen weiter automatisierten Ablauf ersetzen zu können. bb) Danach lag es im Prioritätszeitpunkt nahe, die Eingabe des Stand- orts des Reisewilligen zur Ermittlung seiner aktuellen Position durch ein elektro- nisches Lokalisierungssystem zu ersetzen. NK9 beruht auf einer Anmeldung vom 29. August 1998. 44 45 46 47 48 49 - 12 - Nach NK9 soll das System optimiert werden, um möglichst spontan und flexibel reagieren zu können (Sp. 2 Z. 16-20). Als besonders vorteilhaft ist eine Gestaltung beschrieben, bei der der Zentralrechner an ein im Fahrzeug eines Transportwilligen enthaltenen Navigationssystem und eine Kommunikationsein- richtung angebunden ist (Sp. 2 Z. 28-41). Schließlich ist die Möglichkeit ange- sprochen, dass der Reisewillige die von ihm zu übermittelnden Parameter manu- ell über ein mobiles Endgerät eingibt (Sp. 1 Z. 64 f.) und damit funktional seinen Standort mitteilt, soweit es sich dabei zugleich um den Startpunkt der von ihm gewünschten Mitfahrt handelt. Vor diesem Hintergrund gab die neue technische Entwicklung, die in der Freigabe der GPS-Technik für die Verwendung durch Privatpersonen im Mai 2000 und der daraufhin einsetzenden Markteinführung GPS-fähiger Mobil- telefone lag, dem Fachmann Anlass, das aus NK9 bekannte Verfahren dahin weiter zu entwickeln, dass die momentane Position des Reisewilligen durch ein elektronisches Lokalisierungssystem ermittelt und die so erlangte Information vom Zentralrechner verarbeitet werden. Zugleich bietet die Verwendung eines solchen Geräts weiterhin die Möglichkeit, den Standort einzugeben Ein kom- biniertes, internet- und GPS-fähiges Mobiltelefon war zum Prioritätszeitpunkt, wie etwa durch NK10 belegt ist, bekannt. Grundlegende Schwierigkeiten, die einer solchen Weiterentwicklung ent- gegenstünden, zeigt die Berufung nicht auf und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dass die Ermittlung der genauen Position mit einem GPS-fähigen Mobil- gerät zum Prioritätszeitpunkt, mithin im April 2001, möglicherweise noch mehrere Minuten in Anspruch nahm, begründet keine abweichende Beurteilung. Eine solche ergibt sich auch nicht daraus, dass die Ermittlung der momen- tanen Position mit einem solchen Gerät unter bestimmten Umständen zusätzli- che Maßnahmen erforderlich macht. So kann es in Fällen, in denen die momen- tane Position als Abholpunkt nicht geeignet ist - etwa weil sie nicht mit einem Kraftfahrzeug angefahren werden kann -, erforderlich sein, dass das System 50 51 52 53 54 - 13 - einen von der aktuellen Position abweichenden Abholort ermittelt oder ein sol- cher vom Reisewilligen eingegeben wird. Darin liegt jedoch keine grundlegende Schwierigkeit, die dem in anderer Hinsicht vorteilhaften Einsatz eines GPS-fähi- gen Mobilgeräts entgegensteht. 2. Soweit das Patentgericht den Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge 1 bis 4 zutreffend als nicht patentfähig angesehen hat, erhebt die Berufung keine Einwendungen. 3. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge 5 und 7 nicht günstiger zu beurteilen ist. Danach wird Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 4 wie folgt um folgende Merkmale ergänzt: Mit den Hilfsanträgen 5 und 7 um das Merkmal M_V: "wobei der Rechner für einen Transportwilligen und/oder einen Reisewilligen mehrere mögliche Reiserouten mit verschiedenen Reisepartnern ermittelt und an den Transportwilligen und/oder Reisewilligen übermittelt." sowie mit Hilfsantrag 7 um das Merkmal M_VII: "wobei der Rechner anhand eines festgestellten oder eingegebenen Startpunkts der Reise des Transportwilligen und des festgestellten Ortes eines Reisewilligen eine Reiseroute für den Transportwilligen von dem Startpunkt über den Standort des Reisewilligen oder einem vom Standort verschiedenen Aufnahmepunkt des Reisewilligen zu dem Reiseziel des Reisewilligen und gegebenenfalls von dort weiter zu dem Reiseziel des Transportwilligen bestimmt." a) Merkmal M_V ist in NK9 offenbart. NK9 lehrt, den Teilnehmern eine Liste mit angebotenen Transportkapazi- täten zu senden, aus denen diese jene auswählen, welche ihren Wünschen am 55 56 57 58 59 60 - 14 - nächsten kommen, und diese sogleich buchen (NK9 Sp. 3 Z. 58 bis Sp. 4 Z. 3). Demnach erzeugt der Rechner eine Liste mit Transportmöglichkeiten, die im Hin- blick auf die zuvor eingegebenen Angebotsparameter (NK9 Sp. 3 Z. 40 bis 51) auch die Start- und Zielpunkte für einen möglichen Transport umfassen. Dem- entsprechend ermittelt der Rechner mehrere Reiserouten, die den Teilnehmern übersandt und für eine Buchung zur Auswahl gestellt werden (Merkmal M_V). b) Merkmal M_VII ist in NK9 gleichfalls offenbart. Im dort beschriebenen Ausführungsbeispiel (Sp. 4 Z. 19-30) berechnet der Zentralrechner die günstigste Fahrtroute für den Transportwilligen, der drei Rei- sewillige abholen möchte. 4. Soweit das Patentgericht den Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge 6 sowie 8 bis 13 zutreffend als nicht patentfähig angesehen hat, erhebt die Berufung keine Einwendungen. 5. Auch der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 14 ist nicht patentfähig. a) In der Fassung von Hilfsantrag 14 wird der erteilte Anspruch um Merkmal M_XIV ergänzt: "wobei der Rechner An- und/oder Abfahrtswege des Reisewilligen zu einem von dem Startpunkt verschiedenen Aufnahmepunkt, an dem der Reisewillige von dem Transportwilligen aufgenommen wird und/oder von einem Absetzpunkt, an dem der Reisewillige von dem Transportwilligen abgesetzt wird, auswerten und überprüfen kann, ob die entsprechenden Anfahrts- und/oder Abfahrtswege hin- sichtlich der Strecke oder der Reisedauer innerhalb bestimmter Vorgaben liegen, die vom System oder dem Reisewilligen vorgegeben sind." Nachdem das Streitpatent zugrunde legt, dass die momentane Position des Reisewilligen durch ein elektronisches Lokalisierungssystem ermittelt wird, ist mit dem Startpunkt im Sinne dieses Merkmals diese Position gemeint. Das 61 62 63 64 65 66 - 15 - Merkmal berücksichtigt den Fall, dass der Reisewillige nicht an dieser Position, sondern an einem hiervon verschiedenen Aufnahmepunkt aufgenommen werden soll. Es sieht ferner die Möglichkeit vor, dass der Reisewillige nicht genau an seinem Reiseziel abgesetzt wird, sondern an einem hiervon verschiedenen Ort, an dem ihn der Transportwillige absetzt (Absetzpunkt). Fallen Startpunkt und Aufnahmepunkt auseinander, muss der Reisewillige eine Strecke zurücklegen, die in Merkmal M_XIV als Anfahrtsweg bezeichnet ist. Entsprechend muss er bei Auseinanderfallen von Absetzpunkt und Reiseziel eine in Merkmal M_XIV als Abfahrtsweg bezeichnete Strecke zurücklegen. Das Merkmal sieht vor, dass der Rechner Anfahrts- und/oder Abfahrts- wege, die sich bei einer möglichen Mitfahrtgelegenheit ergeben würden, ermittelt und prüft, ob sie innerhalb bestimmter Vorgaben liegen, die entweder vom Sys- tem oder aber vom Reisewilligen vorgegeben sind. b) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsan- trag 14 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Eine Ausgestaltung des Verfah- rens gemäß Merkmal M_XIV lag ausgehend von NK9 nahe. NK9 sieht für den Reisewilligen insoweit lediglich vor, dass dieser als einen der Angebotsparameter den Startpunkt eingibt (Sp. 3 Z. 42). Dies ermöglicht es, dass der Reisewillige, dessen momentane Position mit einem Kraftfahrzeug nicht angefahren werden kann, einen hiervon abweichenden Ort als Startpunkt eingibt. Der Übergang von einer Eingabe der gewünschten Startposition durch den Reisewilligen zu deren automatischer Ermittlung durch ein elektronisches Loka- lisierungssystem kann es mit sich bringen, dass die ermittelte momentane Posi- tion des Reisewilligen als Aufnahmepunkt nicht geeignet ist, etwa weil sie nicht 67 68 69 70 71 72 - 16 - mit einem Kraftfahrzeug angefahren werden kann. In diesem Fall ist es erforder- lich, einen von der momentanen Position abweichenden Abholort zu bestimmen. Wie dies im Einzelnen geschieht, ist durch Merkmal M_XIV nicht vorgegeben. Kommt es danach zu einer Abweichung zwischen der elektronisch ermit- telten momentanen Position des Reisenden und einem Aufnahmepunkt, bedarf es, wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, keiner erfinderischen Tä- tigkeit, um das Verfahren dahin weiter zu entwickeln, dass der Rechner den An- fahrtsweg ermittelt. Ferner liegt es im Bereich des erwartbaren fachmännischen Könnens, entsprechend der in NK9 bereits offenbarten Prüfung, ob ein für den Transportwilligen anfallender Umweg dessen Vorgaben entspricht, auch für den Reisewilligen die Prüfung vorzusehen, ob der Abfahrtsweg den Vorgaben des Systems oder des Reisewilligen entspricht. 6. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 15 unter- liegt keiner anderen Beurteilung. a) Nach Hilfsantrag 15 wird Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung am Ende um Merkmal M_XV ergänzt: "wobei der Rechner einen Aufnahmepunkt und/oder einen Absetzpunkt unter Be- rücksichtigung der Vorgaben hinsichtlich des zulässigen Umwegs für den Trans- portwilligen sowie der Reiseroute des Transportwilligen berechnet." b) Der so gefasste Anspruch bedarf der Erläuterung: Merkmal M_XV enthält keine näheren Angaben dazu, was unter der Be- rechnung eines Aufnahmepunkts bzw. eines Absetzpunkts zu verstehen ist. Zwar ist in der Beschreibung der Fall angesprochen, dass es sich bei dem Aufnahmepunkt um eine vom Startpunkt verschiedene Position handelt (Abs. 19). Im Anspruch hat dies jedoch keinen Niederschlag gefunden. Beim Auf- 73 74 75 76 77 78 - 17 - nahmepunkt im Sinne von Merkmal M_XV kann es sich damit auch um die Ver- wendung der durch das elektronische Lokalisierungssystem ermittelten Position handeln, in der sich der Reisewillige momentan befindet. c) Ausgehend von diesem Verständnis ist Merkmal M_XV durch NK9 offenbart. NK9 sieht die Möglichkeit vor, dass der Rechner den Beteiligten unter Be- rücksichtigung des Startpunkts des Reisewilligen und der Route des Transport- willigen unter Einbeziehung seiner Bereitschaft, einen Umweg zu fahren, Vor- schläge für Mitfahrgelegenheiten ermittelt (Sp. 3 Z. 40 ff.). Dies schließt eine Vorgehensweise ein, bei der ein Aufnahmepunkt unter Berücksichtigung der Vorgaben des Transportwilligen für einen Umweg und des- sen Reiseroute ermittelt wird. 7. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsan- träge 16 bis 29, in denen die Merkmale der Hilfsanträge 1 bis 15 in verschiedener Weise kombiniert sind, unterliegt keiner anderen Beurteilung. Dies gilt auch für die Fassung nach Hilfsantrag 18, der die Merkmale M_XIV, M_XV, M_IXb und M_IXc kombiniert. a) Merkmale M_IXb und M_IXc lauten wie folgt: "wobei der Rechner vor Beginn der Reise des Reisewilligen die Reisekosten für eine oder mehrere der von ihm errechneten Reiserouten ermittelt" "wobei der Transportwillige und/oder der Reisewillige über ein Eingabegerät eine Nachricht an den Rechner senden, dass er mit einer von dem Rechner berech- neten und an sie übermittelten Reiseroute und den zugehörigen Kosten einver- standen ist." b) Diese Merkmale sind durch NK9 offenbart. 79 80 81 82 83 84 85 - 18 - Zu den dort aufgeführten Angebotsparametern, die der Reisewillige und der Transportwillige dem System mitteilen, gehört jeweils eine Kostenspanne (Sp. 3 Z. 46 und Z. 56 f.). Auch die Angabe der Beteiligten über diese Kostenspanne wird nach NK9 von dem dort beschriebenen System bei der Auswahl möglicher Mitfahrgelegen- heiten berücksichtigt (Sp. 3 Z. 58-65). Bei Einverständnis mit einem entsprechen- den Vorschlag übermittelt der Teilnehmer eine Buchung (Sp. 3 Z. 65 bis Sp. 4 Z. 3). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbin- dung mit § 97 Abs. 1 ZPO. Deichfuß Hoffmann Marx Rombach Crummenerl Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 01.07.2021 - 2 Ni 32/20 (EP) - 86 87 88