Entscheidung
IX ZB 25/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:070923BIXZB25
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:070923BIXZB25.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 25/23 vom 7. September 2023 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Schultz, Röhl, die Richterin Dr. Selbmann, die Richter Dr. Harms und Weinland am 7. September 2023 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Juni 2023 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Gegen den im Tenor genannten Beschluss des Oberlandesge- richts, mit dem dieses die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Ableh- nung seines Prozesskostenhilfegesuchs durch das Landgericht zurückgewiesen hat, ist weder die Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 ZPO) noch ein anderes Rechtsmittel statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass die Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren statthaft ist (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist die Rechtsbeschwerde im Be- schluss des Beschwerdegerichts zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Ja- nuar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Die Rechtsbeschwerde ist zudem unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist 1 2 - 3 - (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Auch in Prozesskostenhilfesa- chen kann die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (vgl. BGH, Be- schluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10, NJW-RR 2010, 1297 Rn. 7). Schultz Röhl Selbmann Harms Weinland Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 19.05.2023 - 24 O 2101/22 - OLG München, Entscheidung vom 09.06.2023 - 20 W 624/23 e -