Entscheidung
IV ZB 7/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:060923BIVZB7
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:060923BIVZB7.23.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 7/23 vom 6. September 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Piontek als Einzelrichter am 6. September 2023 beschlossen: Die Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 6. Juni 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs - Kos- tenrechnung vom 16. Mai 2023 zum Kassenzeichen - wird zurückgewiesen, soweit ihr nicht ab- geholfen worden ist. Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 3. Mai 2023 die Beschwerde der Erinnerungsführerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Celle vom 21. Februar 2023 - betreffend den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Celle in der Kostenrechnung vom 12. Januar 2023 - auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 16. Mai 2023 zum Kassenzeichen ist von der Erinne- rungsführerin eine Gebühr in Höhe von 132 € erhoben worden. Die Erin- nerungsführerin hat mit Schreiben vom 6. Juni 2023 die Erstattung dieses Betrages verlangt, den sie zwischenzeitlich beglichen habe. Die Kosten- beamtin hat die Beanstandungen als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser am 3. Juli 2023 insoweit abgeholfen, als die Kostenrechnung den Betrag von 66 € übersteigt. 1 - 3 - II. 1. Das Schreiben der Erinnerungsführerin ist als Erinnerung ge- gen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. 2. Über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet ge- mäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG der Einzelrichter, soweit die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat (Senatsbeschluss vom 31. Mai 2023 - IV ZR 402/22, juris Rn. 1 m.w.N.). III. 1. Die Erinnerung der Erinnerungsführerin ist zulässig, insbeson- dere statthaft (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die Zahlung der angesetzten Ge- bühr steht dem nicht entgegen, weil die Erinnerung unbefristet und nicht von einer unterbliebenen Zahlung abhängig ist. Sie kann folglich auch mit dem Ziel einer Rückerstattung (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG) oder einer Nichterhebung (§ 21 GKG) eingelegt werden (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, ZfS 2021, 525 Rn. 4 m.w.N.). 2. Soweit der Erinnerung nicht abgeholfen worden ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg. a) Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Senatsbeschluss vom 9. September 2019 - IV ZR 241/18, juris Rn. 3 m.w.N.). Derartige Einwendungen erhebt die Erinne- rungsführerin hier aber nicht. Sie wendet sich in ihrem Schreiben vom 6. Juni 2023 vielmehr gegen den Verwerfungsbeschluss des Senats. In- soweit ist sie auf die Beschlüsse des Senats vom 3. Mai 2023 (Verwerfung ihrer Beschwerde) und vom 6. September 2023 (Zurückweisung ihrer Ge- genvorstellung) zu verweisen. Im Erinnerungsverfahren gegen den Kos- tenansatz findet eine Überprüfung des Verwerfungsbeschlusses nicht 2 3 4 5 6 - 4 - statt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentschei- dung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (Senats- beschluss vom 31. August 2022 - IV ZR 48/22, juris Rn. 3 m.w.N.). b) Der Kostenansatz trifft zu. Durch die Verwerfung der Beschwerde ist die Festgebühr in Höhe von 66 € entstanden. Das ergibt sich aus Nr. 1812 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum GKG. Die Erinne- rungsführerin schuldet die entstandene Gebühr als Antrags- und Entschei- dungsschuldnerin gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG. IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht er- stattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Piontek Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 21.06.2022 - 5 O 87/22 - OLG Celle, Entscheidung vom 21.02.2023 - 2 W 34/23 - 7 8