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Entscheidung

AnwSt (B) 2/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:010923BANWST
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:010923BANWST.B.2.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 2/23 vom 1. September 2023 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Grüneberg, den Richter Dr. Scheuß sowie den Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Niggemeyer-Müller am 1. September 2023 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO einstimmig beschlossen: Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des III. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. November 2022 wird verworfen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Hierfür wäre darzulegen, dass es in dem zu entschei- denden Fall auf eine grundsätzliche, abstrakt formulierbare und über den Einzel- fall hinaus bedeutsame Rechtsfrage oder Frage der anwaltlichen Berufspflichten ankommt und die Lösung dieser Frage sich weder unmittelbar aus dem Gesetz ergibt noch selbstverständlich oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1961 - AnwSt (B) 6/61, BGHSt 17, 21, 27 f. und 1 2 - 3 - vom 20. März 2007 - AnwSt (B) 6/06, NJW-RR 2007, 1506 Rn. 9; Weyland/Reel- sen, BRAO, 10. Aufl., § 145 Rn. 9). Dem genügt das Vorbringen des Rechtsan- walts nicht. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. April 2023 mit Recht ausführt sind die von dem Beschwerdeführer aufgeworfenen Fra- gen nicht ungeklärt - auch soweit es um die Beweisverwertung, das Doppelver- folgungsverbot und die Unschuldsvermutung geht - oder sie betreffen die beson- deren Umstände des Einzelfalls. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dargelegt. Der Kostenausspruch folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO. Limperg Grüneberg Scheuß Lauer Niggemeyer-Müller Vorinstanzen: AnwG Karlsruhe - Entscheidung vom 18.05.2021 - AG 10/2019 - II 5/2019 - AGH Stuttgart - Entscheidung vom 28.11.2022 - AGH 15/2021 (III) - 3