OffeneUrteileSuche
Entscheidung

5 StR 159/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:310823B5STR159
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:310823B5STR159.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 159/23 vom 31. August 2023 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2023 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Leipzig vom 14. Dezember 2022 wird a) das Verfahren hinsichtlich der Tat 1 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der versuchten Nötigung beschränkt; b) der Schuldspruch des vorgenannten Urteils dahin neu ge- fasst, dass der Angeklagte des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit fahr- lässiger Körperverletzung sowie der versuchten Nötigung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bedrohung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefähr- licher Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich seine mit der ausge- führten Sachrüge begründete Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Be- schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbe- gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich der Tat 1 der Urteilsgründe aus Gründen der Verfahrensökonomie mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der versuchten Nötigung beschränkt und die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung ent- fallen lassen. Die Verfahrensbeschränkung lässt den Einzel- und den Gesamtstrafen- ausspruch unberührt. Der Senat schließt angesichts des unveränderten Tatbildes aus, dass die Strafkammer ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedro- hung nach § 241 Abs. 2 StGB für die ausgeurteilte Tat der versuchten Nötigung auf eine niedrigere Einzelstrafe als die verhängte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 2 Euro erkannt hätte. 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. 1 2 3 4 - 4 - Zwar ist das Landgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen für die An- ordnung einer Maßregel nach § 64 StGB von einem unzutreffenden Hangbegriff ausgegangen, indem es das Vorliegen eines Hangs mit der Erwägung abgelehnt hat, es seien keine Anhaltspunkte für eine „substanzgebundene psychische Stö- rung des Angeklagten“ gegeben. Denn für einen Hang genügt nach ständiger Rechtsprechung eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumie- ren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2022 – 5 StR 416/22 Rn. 7). Ungeachtet dessen fehlt es aber an dem für die Maßregel erforderlichen symptomatischen Zusammenhang; ursächlich für die Handlungen des Angeklagten war nach den Feststellungen nicht der Cannabismissbrauch, sondern allein das Vorliegen eines affektiven Ausnahmezustands. Cirener Gericke Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Leipzig, 14.12.2022 - 16 Ks 300 Js 25882/22 5