Leitsatz
XII ZB 186/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:300823BXIIZB186
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:300823BXIIZB186.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 186/23 vom 30. August 2023 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 68 Abs. 3, 278 Abs. 1, 293 Abs. 1 und 2 a) In einem Betreuungsverfahren darf das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfah- rensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Gleiches gilt, wenn das Amtsge- richt in verfahrensrechtlich ordnungsgemäßer Weise von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen konnte. b) Das Absehen von einer erneuten persönlichen Anhörung nach § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG setzt voraus, dass der Betroffene vor der erstmaligen Be- treuerbestellung verfahrensfehlerfrei angehört worden ist und sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, unter welchen Umständen und mit welchem Ergebnis eine persönliche Anhörung des Betroffenen vor der erstmaligen Be- treuerbestellung stattgefunden hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. Januar 2016 - XII ZB 519/15 - FamRZ 2016, 627). BGH, Beschluss vom 30. August 2023 - XII ZB 186/23 - LG Braunschweig AG Salzgitter - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2023 durch den Vorsitzenden Richter Guhling und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 15. März 2023 aufgehoben, soweit darin die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Salzgitter vom 11. Januar 2023 zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwie- sen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. - 3 - Gründe: I. Die Betroffene wendet sich gegen die Erweiterung der für sie eingerichte- ten Betreuung und gegen die betreuungsgerichtliche Genehmigung ihrer Unter- bringung. Für die Betroffene, die unter einer Demenz vom Alzheimer-Typ leidet, be- steht seit Januar 2022 eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Gesund- heitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über die Unterbringung und Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post. In der Folgezeit war die Be- troffene wiederholt geschlossen untergebracht. Im November 2022 beantragte die Betreuerin erneut die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung der Betroffenen. Das Amtsgericht hat die Beteiligte zu 3 zur Verfahrenspflegerin bestellt und nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Erforder- lichkeit der geschlossenen Unterbringung sowie der Anhörung der Betroffenen durch Beschluss vom 10. Januar 2023 deren Unterbringung bis längstens 4. Ja- nuar 2024 genehmigt. Mit Beschluss vom 11. Januar 2023 hat das Amtsgericht den Aufgaben- kreis der Betreuerin um die Aufgabenbereiche Rechts-, Antrags- und Behörden- angelegenheiten sowie Vertretung gegenüber der Einrichtung erweitert. Die gegen diese beiden Entscheidungen eingelegten Beschwerden der Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer Rechtsbeschwerde. 1 2 3 4 5 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet, soweit sie sich gegen die Zurück- weisung der Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss zur Erweiterung der bestehenden Betreuung vom 11. Januar 2023 wendet. Insoweit führt sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sa- che an das Landgericht. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unbegründet. 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Das Amts- gericht habe den bereits bestehenden Aufgabenkreis der Betreuerin zu Recht erweitert. Dies sei erforderlich, da die Betroffene absehbar aufgrund ihrer De- menz nicht mehr in der häuslichen Umgebung werde leben können und somit die Betreuerin alle erforderlichen Anträge stellen und die Betroffene gegenüber der Einrichtung, in welcher die Betroffene sich auch zukünftig befinden werde, ver- treten können müsse. Die Betroffene leide an einer neuropsychiatrisch-degenerativen Erkran- kung im Sinne einer Demenz vom Alzheimer-Typ und einer gestörten emotiona- len Kontrolle, was zu verbaler Aggressivität und Unruhe sowie Situations- und Personenverkennungen geführt habe. Ohne eine weitere Unterbringung be- stünde die Gefahr, dass die Betroffene sich durch Situationsverkennung, Fehl- handlungen und Orientierungslosigkeit gesundheitlichen Schaden zufüge. Unter- suchungen des Gesundheitszustandes bzw. eine Heilbehandlung der Betroffe- nen seien ohne eine Unterbringung nicht möglich. Die Betroffene verweigere die Einnahme von psychiatrischen Medikamenten, was zu einer Dekompensation des psychiatrischen Zustandsbildes mit verbal und körperlich aggressiven Ver- haltensweisen und erheblichen Weglauftendenzen führe. Durch die stark ausge- prägten Weglauftendenzen könne die Betroffene in einen hilflosen Zustand ge- 6 7 8 - 5 - raten. Von einer Anhörung der Betroffenen sei abgesehen worden, da sie wie- derholt vom Amtsgericht persönlich angehört worden sei und sich dabei zur Sa- che geäußert habe. 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerdegericht vor der Entscheidung über die gegen den Beschluss zur Erweiterung der Betreuung vom 11. Januar 2023 ge- richtete Beschwerde nicht von einer erneuten persönlichen Anhörung der Be- troffenen absehen durfte. a) Nach § 293 Abs. 1 Satz 1 FamFG gelten für die Erweiterung des Auf- gabenkreises des Betreuers und die Erweiterung des Kreises der einwilligungs- bedürftigen Willenserklärungen die Vorschriften über die Anordnung dieser Maß- nahmen entsprechend. Daher hat das Gericht - vorbehaltlich der Verfahrenser- leichterung in § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG - gemäß § 278 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG den Betroffenen grundsätzlich auch vor der Erweiterung einer be- stehenden Betreuung persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Ein- druck von ihm zu verschaffen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Allerdings darf das Be- schwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhö- rung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2022 - XII ZB 551/21 - MDR 2022, 1433 Rn. 4 mwN). Gleiches gilt, wenn das Amtsgericht in verfahrensrechtlich ordnungsgemäßer Weise von einer per- sönlichen Anhörung absehen konnte. 9 10 11 - 6 - b) Danach durfte das Beschwerdegericht nicht über die gegen den Be- schluss zur Erweiterung der Betreuung gerichtete Beschwerde entscheiden, ohne die Betroffene hierzu anzuhören, weil die Voraussetzungen nicht vorlagen, unter denen das Amtsgericht von einer Anhörung der Betroffenen absehen konnte. Nach § 293 Abs. 2 Satz 1 FamFG bedarf es einer persönlichen Anhörung nach § 278 Abs. 1 FamFG dann nicht, wenn diese Verfahrenshandlung nicht län- ger als sechs Monate zurückliegt (§ 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG) oder die beabsichtigte Erweiterung nicht wesentlich ist (§ 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG). aa) Das Amtsgericht hat von einer erneuten Anhörung der Betroffenen nach § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG mit der Begründung abgesehen, die letzte persönliche Anhörung liege nicht länger als sechs Monate zurück. Diese Begrün- dung trägt im vorliegenden Fall nicht. Die Betroffene wurde zwar vom Amtsgericht in dem maßgeblichen Zeitraum des § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG mehrfach angehört. Die Rechtsbeschwerde weist jedoch zu Recht darauf hin, dass Gegen- stand dieser Anhörung jeweils nur die Genehmigung der Unterbringung der Be- troffenen in einer geschlossenen Einrichtung war. Die letzte Anhörung, die sich auf die Betreuung bezog, fand vielmehr am 7. Januar 2022 statt und damit vor dem maßgeblichen Zeitraum des § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG. bb) Das Amtsgericht konnte auch nicht nach § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG von einer Anhörung der Betroffenen absehen. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Erweiterung der Betreuung um die Aufgabenbereiche „Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten sowie Vertretung gegenüber der Einrichtung“ als nicht wesentlich iSv § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG zu beurteilen ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 27. Januar 2016 - XII ZB 519/15 - FamRZ 2016, 627 Rn. 20). Denn nach der Rechtsprechung des Senats setzt das Absehen von einer erneuten persönlichen Anhörung nach dieser Vorschrift 12 13 14 - 7 - voraus, dass der Betroffene vor der erstmaligen Betreuerbestellung verfahrens- fehlerfrei angehört worden ist und sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, unter welchen Umständen und mit welchem Ergebnis eine persönliche Anhörung des Betroffenen vor der erstmaligen Betreuerbestellung stattgefunden hat (Se- natsbeschlüsse vom 27. Januar 2016 - XII ZB 519/15 - FamRZ 2016, 627 Rn. 21 und vom 26. Februar 2014 - XII ZB 503/13 - FamRZ 2014, 828 Rn. 7). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeentscheidung nicht gerecht. Dort wird zwar auf die Anhörung der Betroffenen vor dem Amtsgericht vom 9. Januar 2023 und auf die - ohnehin erst im Abhilfeverfahren erfolgte - Anhörung vom 23. Februar 2023 Bezug genommen. Diese betrafen aber ebenfalls nur die Entscheidung über die Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen und nicht die erstma- lige Betreuerbestellung. 3. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die vom Beschwerdegericht bestätigte Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen richtet, hat sie dage- gen keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfüllt sind. Denn die hierzu verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen jedenfalls eine Genehmigung der Unterbringung der Be- troffenen nach § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Entgegen der Auffassung der Rechts- beschwerde war diese nicht von der zusätzlichen Anordnung einer ärztlichen Zwangsbehandlung abhängig. a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist - unabhängig von den sonsti- gen Voraussetzungen für die Unterbringung eines Betreuten zur Durchführung einer Heilbehandlung gemäß § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB - eine Unterbringung nach dieser Vorschrift von vornherein nur dann genehmigungsfähig, wenn eine erfolg- versprechende Heilbehandlung auch durchgeführt werden kann. Dies setzt ent- weder einen die Heilbehandlung deckenden entsprechenden natürlichen Willen 15 16 - 8 - des Betreuten oder die rechtlich zulässige Überwindung seines entgegenstehen- den natürlichen Willens mittels ärztlicher Zwangsbehandlung voraus. Die Geneh- migung einer Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist daher möglich, wenn zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass sich der Be- treute im Rahmen der Unterbringung behandeln lassen wird, sein natürlicher Wille also nicht bereits der medizinisch notwendigen Behandlung entgegensteht, er aber (lediglich) die Notwendigkeit der Unterbringung nicht einsieht. Ist dage- gen auszuschließen, dass der Betreute eine Behandlung ohne Zwang vorneh- men lassen wird, ist die Genehmigung der Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 Abs. 1 BGB vorliegen und diese gemäß § 1832 Abs. 2 BGB rechtswirksam genehmigt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2022 - XII ZB 257/22 - FamRZ 2023, 468 Rn. 15 mwN). b) Gemessen daran kann die Unterbringung der Betroffenen nach den ge- troffenen Feststellungen auf § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB gestützt werden. Der Sach- verständige hat ausgeführt, dass die Betroffene über keinerlei Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge und eine Einnahme der zu ihrer Behandlung erfor- derlichen psychiatrischen Medikamente nur im Rahmen der Unterbringung si- chergestellt werden könne. Die Anhörung der Betroffenen hat ergeben, dass sie derzeit die zu ihrer Heilbehandlung erforderlichen Medikamente freiwillig ein- nimmt. Damit kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Be- troffene auch weiter im Rahmen der Unterbringung behandeln lassen wird, ihr natürlicher Wille also nicht bereits der medizinisch notwendigen Behandlung ent- gegensteht. Für die Genehmigung einer Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB genügt dies. 4. Der angefochtene Beschluss kann daher teilweise keinen Bestand ha- ben. Er ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG insoweit aufzuheben und die Sache ist im 17 18 - 9 - Umfang der aus dem Tenor ersichtlichen Aufhebung gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Landgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endent- scheidung reif ist. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Guhling Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen: AG Salzgitter, Entscheidung vom 10.01.2023 - 5 XVII 562/21 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 15.03.2023 - 8 T 54/23 und 8 T 55/23 - 19