Entscheidung
VII ZA 2/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:300823BVIIZA2
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:300823BVIIZA2.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZA 2/21 vom 30. August 2023 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2023 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterin Sacher beschlossen: Dem Schuldner wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Prof. Dr. Vorwerk ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 15. Juni 2021 bewilligt, soweit das Beschwerdegericht den Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 18. August 2020 - 13 M 101/20 - zum Nachteil des Schuldners insoweit abgeändert hat, als es den pfändungsfreien Betrag im Hin- blick auf die Deckung des Unterhaltsanspruchs der Tochter einge- schränkt hat. Gründe: I. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung auf- grund des Versäumnisbeschlusses des Amtsgerichts T. vom 20. September 2018 wegen Unterhaltsrückständen für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Januar 2020 betreffend den Sohn des Schuldners. Der Gläubiger zahlt seit dem 1. Mai 2012 im Wege des Unterhaltsvor- schusses Unterhalt für den am 2. April 2008 geborenen Sohn des Schuldners an die betreuende Kindesmutter. 1 2 - 3 - Die am 5. Januar 2007 geborene Tochter des Schuldners wohnt seit Dezember 2018 bei dem Schuldner. Der Schuldner erhielt für sie bis Ende Dezember 2020 einen monatlichen Unterhaltsvorschuss in Höhe von 293 € sowie Kindergeld in Höhe von 204 € monatlich. Ab Januar 2021 betrugen der monatli- che Unterhaltsvorschuss 309 € und das Kindergeld 219 € monatlich. Der Unter- haltsvorschuss und das Kindergeld gingen auf einem eigenen Konto der Tochter ein. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 4. Februar 2020 hat das Amtsgericht dem Schuldner einen Betrag von 825 € für den eigenen notwendigen Unterhalt sowie zur gleichmäßigen Befriedigung der Unterhaltsansprüche der be- rechtigten Personen, die dem Gläubiger gleichstehen, ½ Anteile des Nettoein- kommens, das nach Abzug des notwendigen Unterhalts des Schuldners ver- bleibt, höchstens jedoch die aus der Tabelle zu § 850c ZPO vorgesehenen Be- träge, belassen. Auf den Antrag des Schuldners, den Pfändungsfreibetrag seines Pfän- dungsschutzkontos gemäß § 850k Abs. 4 ZPO in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung auf monatlich 1.471,80 € anzuheben, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 18. August 2020 den Pfändungs- und Überweisungsbe- schluss dahin abgeändert, dass dem Schuldner mit Wirkung vom 1. September 2020 ein unpfändbarer Betrag von 1.132,57 € monatlich sowie zur gleichmäßigen Befriedigung der Unterhaltsansprüche der berechtigten Personen, die dem Gläu- biger gleichstehen, ½ Anteile des Nettoeinkommens, das nach Abzug des not- wendigen Unterhalts des Schuldners verbleibt, zu belassen ist. Im Übrigen ist der Antrag ohne Erfolg geblieben. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts entschieden, dass dem Schuldner ein unpfändbarer Betrag bis einschließlich 31. Oktober 2020 in Höhe 3 4 5 6 - 4 - von 859,90 €, für November und Dezember 2020 je 1.046,43 €, sowie ab Januar 2021 1.063,93 € monatlich zu belassen ist, sowie zur gleichmäßigen Be- friedigung der Unterhaltsansprüche der berechtigten Person, die dem Gläubiger gleichsteht, ½ des diesen Betrag übersteigenden Guthabens, bis zur Deckung der gesamten Unterhaltsansprüche dieser Person von insgesamt monatlich 102,00 € bis zum 31.12.2020 und 109,50 € ab dem 1.1.2021, höchstens jedoch der unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten gemäß der Tabelle zu § 850c ZPO pfandfrei verbleibende Betrag. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Es hat hierzu in den Gründen der Entscheidung ausgeführt, dass die Zulassung wegen Grundsatzbedeutung im Hinblick auf die Frage erfolge, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Kindergeld- und Unterhaltsvorschusszahlungen, die der Schuldner eines Unterhaltsanspruchs erhält, auf dessen laufende gesetzliche Unterhalts- pflichten gegenüber einer dem Gläubiger gleichstehenden berechtigten Person, auf die sich die Zahlungen beziehen, anzurechnen sind. II. Dem Schuldner ist im tenorierten Umfang gemäß §§ 114 ff. ZPO Prozess- kostenhilfe zu bewilligen. 1. Der Senat versteht den Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Pro- zesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren dahin, dass diese nur im Rahmen der vom Beschwerdegericht beschränkt erfolgten Zulassung begehrt wird. Denn nur in diesem Rahmen kann eine Rechtsverfolgung hinreichende Aus- sicht auf Erfolg bieten; soweit eine Zulassung nicht erfolgt ist, hätte eine etwa beabsichtigte Rechtsverfolgung dagegen mangels Statthaftigkeit der Rechtsbe- schwerde keine Aussicht auf Erfolg, § 114 Abs. 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO. 7 8 9 - 5 - 2. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nur beschränkt zu- gelassen. Zwar ist die Zulassung im Tenor der angefochtenen Entscheidung ohne Beschränkung ausgesprochen. Wie bei der Revision kann aber auch bei der Rechtsbeschwerde die Beschränkung der Zulassung in den Gründen der Entscheidung erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - VII ZB 101/09 Rn. 5 m.w.N., MDR 2010, 1214). Ein solcher Fall liegt hier vor. Aus den Gründen der Entscheidung geht mit ausreichender Klarheit hervor, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur im Hinblick auf die Frage erfolgen sollte, ob und gegebe- nenfalls in welcher Höhe Kindergeld- und Unterhaltsvorschusszahlungen, die der Schuldner eines Unterhaltsanspruchs erhält, auf dessen laufende gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber einer dem Gläubiger gleichstehenden berechtig- ten Person, auf die sich die Zahlungen beziehen, anzurechnen sind. Eine weiter- gehende Zulassung - etwa auch in Bezug auf die Frage, in welcher Höhe dem Schuldner ein unpfändbarer Betrag für den eigenen notwendigen Unterhalt zu verbleiben hat - war ersichtlich nicht beabsichtigt. Das Beschwerdegericht hat damit die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diesen Teil des Streitstoffs be- schränkt. Die Beschränkung ist wirksam; sie bezieht sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - VII ZB 101/09 Rn. 6, MDR 2010, 1214). 10 - 6 - 3. In Bezug auf diesen Teil des Streitstoffs ist Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß §§ 114 ff. ZPO zu bewilligen. Pamp Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher Vorinstanzen: AG Schwedt, Entscheidung vom 18.08.2020 - 13 M 101/20 - LG Neuruppin, Entscheidung vom 15.06.2021 - 2 T 8/21 - 11