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Entscheidung

4 StR 137/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:290823B4STR137
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:290823B4STR137.23.3 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 137/23 vom 29. August 2023 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u. a. hier: Revisionen der Nebenkläger M. , Mi. und Mu. K. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. August 2023 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. November 2022 werden aus den zutreffenden Grün- den der Antragsschriften des Generalbundesanwalts als unzulässig ver- worfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisi- onsverfahren findet wegen dessen gleichfalls erfolgloser Revision nicht statt. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Die Revisionen hätten auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Das Landgericht hat das Mordmerkmal der Heimtücke zu Recht verneint. Nach den rechtsfehlerfrei ge- troffenen Feststellungen versetzte der später Getötete dem Angeklagten (womöglich) zuerst einen Faustschlag in das Gesicht und rechnete daher auch mit einem erhebli- chen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit durch den Angeklagten. Zum grund- sätzlich maßgeblichen Zeitpunkt, dem ersten vom Täter mit Tötungsvorsatz geführten Angriff (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 – 4 StR 491/21 Rn. 9; Urteil vom 21. Januar 2021 – 4 StR 337/20 Rn. 13; jeweils mwN), war das Opfer daher nicht mehr arglos. Dass es sich keines Angriffs auf sein Leben versah, ändert hieran nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 – 4 StR 491/21 Rn. 9 mwN). Nach den Urteils- feststellungen liegt auch keine Fallgestaltung vor, in der die Arglosigkeit eines über- rumpelten oder in eine Falle gelockten Tatopfers dennoch bejaht werden könnte (vgl. hierzu Schneider in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 211 Rn. 156, 172 ff. mwN). Quentin Bartel Rommel Maatsch Scheuß Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 22.11.2022 - 01 Ks - 446 Js 500/21 - 10/22