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StB 47/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:230823BSTB47
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:230823BSTB47.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 47/23 vom 23. August 2023 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland u.a. hier: Beschwerde der Betroffenen A. gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2023 (2 BGs 794/23) über die Bestätigung einer nichtrichterlichen Beschlagnahme und vorläufigen Sicherstellung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führerin am 23. August 2023 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Ermitt- lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2023 (2 BGs 794/23) wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: I. 1. Der Generalbundesanwalt führt gegen die Beschuldigte O. ein Ermittlungsverfahren wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in einer Vielzahl von Fällen jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot der im Amtsblatt der Europäi- schen Gemeinschaften (ABl. L 139 vom 29. Mai 2002, S. 9) veröffentlichten un- mittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002, die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Ge- meinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sank- tionsmaßnahme dient. Die Beschuldigte wird mithin verdächtigt, sich gemäß 1 - 3 - § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 52, 53 StGB, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 und der Durchführungsverord- nung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission der Europäischen Union vom 28. Juni 2013 (ABl. L 179 vom 29. Juni 2013, S. 85) strafbar gemacht zu haben. 2. In diesem Verfahren durchsuchte das Bundeskriminalamt am 31. Mai 2023 auf der Basis eines Durchsuchungsbeschlusses des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Mai 2023 (2 BGs 671/23) die Person und die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin als Tatunbeteiligte gemäß § 103 Abs. 1 StPO. Dabei wurden verschiedene Gegenstände mit (potentieller) Beweismittel- relevanz aufgefunden. Unter anderem wurde eine Schmuckschatulle mit Bargeld in Höhe von 550 € auf polizeiliche Anordnung als potentielles Beweismittel ge- mäß § 94 Abs. 2 StPO beschlagnahmt. Zudem wurden neben weiteren Gegen- ständen zwei Smartphones und ein Tablet auf Anordnung der die Durchsuchung leitenden Polizeibeamtin gemäß § 110 Abs. 4 StPO zur kriminaltechnischen Aus- wertung mitgenommen und dafür vorläufig sichergestellt; die Durchsicht dauert weiterhin an. Die bei der Durchsuchung anwesende Betroffene hat den Maßnah- men vor Ort ausdrücklich widersprochen. Mit Beschluss vom 29. Juni 2023 (2 BGs 794/23) hat der Ermittlungsrich- ter des Bundesgerichtshofs auf Antrag des Generalbundesanwalts die Beschlag- nahmen und vorläufigen Sicherstellungen zum Zwecke der Durchsicht gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO beziehungsweise § 110 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO richterlich bestätigt. Hiergegen wendet sich die Betroffene, soweit es die vier vorgenannten Gegenstände anbelangt, mit ihrer Beschwerde, der vom Er- mittlungsrichter nicht abgeholfen worden ist. Sie begehrt die Herausgabe dieser Objekte. 2 3 - 4 - II. 1. Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 5 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dies gilt auch insoweit, als sie sich gegen die Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung elektronischer Gerätschaften zum Zwecke der Aus- wertung gemäß § 110 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO richtet, weil die vor- läufige Sicherstellung noch Teil der Durchsuchung ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 2023 - StB 5/23, juris Rn. 5; vom 30. März 2023 - StB 58/22, juris Rn. 39; vom 18. Mai 2022 - StB 17/22, NStZ 2022, 638 Rn. 12; vom 20. Mai 2021 - StB 21/21, NStZ 2021, 623 Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 66. Aufl., § 110 Rn. 9; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 304 Rn. 13, 19). 2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat zu Recht die Beschlag- nahme der Schmuckschatulle nebst Inhalt - darunter 550 € Bargeld - (Ass.- Nr. 5.2.2.7) sowie die vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht eines Smartphones (Ass.-Nr. 5.2.3.1), eines Tablets (Ass.-Nr. 5.2.6.1) und eines Smartphones Samsung (Ass.-Nr. 5.2.6.2) bestätigt. a) Die Beschuldigte O. ist verdächtig, als Sympathisantin der Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS), bei der es sich um eine terroristische Ver- einigung im Ausland gemäß § 129 Abs. 2, § 129a Abs. 1, § 129b StGB handelt (s. etwa BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 7 ff.), von Deutschland aus Spendengelder gesammelt und über Mittelspersonen in der Bundesrepublik und der Türkei an Frauen weitergeleitet zu haben, die dem IS angehörten und in den kurdischen Flüchtlingslagern Al-Hol und Roy im Nord- osten Syriens interniert waren. Die Gelder sollten mutmaßlich zum einen dazu 4 5 6 7 - 5 - dienen, den Empfängerinnen in den Lagern ein Leben im Sinne des IS zu ermög- lichen und sich für ein anderweitiges Engagement im IS nach einer Freilassung zur Verfügung zu halten. Zum anderen sollte mit den Geldern eine Herausschleu- sung von IS-Frauen aus den Lagern finanziert werden. Nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen veranlasste und organi- sierte die Beschuldigte im Zeitraum von Mai 2020 bis September 2021 mindes- tens 31 erfolgreiche Geldtransfers, bei denen ein Gesamtbetrag in Höhe von 38.368,08 € an dem IS zugehörige Frauen in den Lagern übermittelt wurde. Dieser Tatverdacht beruht auf Auswertungen von einschlägigen Tele- gram-Kanälen mit Spendenaufrufen, Chatkommunikationen der Beschuldigten und Eintragungen in einem Taschenkalender, der bei ihr aufgefunden wurde; fer- ner auf Finanzermittlungen zu Bankkonten der Beschuldigten. Wegen der Einzel- heiten der den Tatverdacht stützenden Umstände wird auf den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs gegen die Beschuldigte vom 17. Mai 2023 (2 BGs 608/23) Bezug genommen. Die Beschuldigte ist damit verdächtig, sich wegen Unterstützung einer ter- roristischen Vereinigung im Ausland in 31 Fällen jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot der im Amtsblatt der Europäischen Ge- meinschaften (ABl. L 139 vom 29. Mai 2002, S. 9) veröffentlichten unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002, die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemein- samen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktions- maßnahme dient, gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 52, 53 StGB, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission der 8 9 10 - 6 - Europäischen Union vom 28. Juni 2013 (ABl. L 179 vom 29. Juni 2013, S. 85) strafbar gemacht zu haben (vgl. näher zur Strafbarkeit des Transfers von Spendengeldern an internierte IS-Frauen BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 15 ff., 42 ff.). Die Taten, derer die Beschuldigte dringend verdächtig ist, unterfallen der deutschen Strafgewalt nach dem Territorialitätsprinzip, weil sie in Deutschland tätig wurde (§ 3 i.V.m. § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB). Die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur straf- rechtlichen Verfolgung von bereits begangenen und künftigen Taten im Zusam- menhang mit der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) hat das Bundesministerium der Justiz - als Neufassung einer früheren Ver- folgungsermächtigung - am 13. Oktober 2015 erteilt. Mithin ist das Erfordernis eines (fortbestehenden) Anfangsverdachts auch zum Zeitpunkt der richterlichen Bestätigung einer nichtrichterlichen Beschlag- nahme oder Anordnung der vorläufigen Sicherstellung und Mitnahme von Ge- genständen zur Durchsicht erfüllt (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 30. No- vember 2021 - 2 BvR 2038/18, wistra 2022, 287 Rn. 46; vom 20. November 2019 - 2 BvR 886/19 u.a., NJW 2020, 384 Rn. 39; BGH, Beschlüsse vom 20. April 2023 - StB 5/23, juris Rn. 7; vom 30. März 2023 - StB 58/22, juris Rn. 39; vom 20. Mai 2021 - StB 21/21, BGHR StPO § 98 Abs. 2 Bestätigung 2 Rn. 12; MüKoStPO/Hausschild, 2. Aufl., § 98 Rn. 32, § 110 Rn. 1, 22; Meyer-Goßner/ Schmitt/Köhler, StPO, 66. Aufl., § 110 Rn. 9). Die übrigen Voraussetzungen für eine Durchsuchung nach § 103 Abs. 1 StPO lagen - wie unter anderem die nach- stehenden Ausführungen zeigen - ebenfalls vor (s. zu dieser Anforderung im Hin- blick auf die Bestätigung einer vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen zur Durchsicht BGH, Beschlüsse vom 20. April 2023 - StB 5/23, juris Rn. 7, 18 ff.; 11 12 13 - 7 - vom 30. März 2023 - StB 58/22, juris Rn. 39). Die Strafgerichtsbarkeit des Bun- des und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses und die Folgeentscheidungen ergibt sich aus § 169 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Nr. 6, § 142 Abs. 1 Nr. 1, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG. b) Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat zu Recht die Be- schlagnahme der Schmuckschatulle nebst Inhalt gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO bestätigt, weil der Fund insgesamt als Beweismittel im Verfahren gegen die Be- schuldigte in Betracht kommt. aa) Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nach dem gegenwärtigen Ermittlungstand um eine enge Vertrauensperson der Beschuldigten, die ausweis- lich bei ihr gefundener Bücher und Schriften mutmaßlich selbst dem islamistisch- salafistischen Spektrum angehört. Nach den bisherigen Erkenntnissen kam es zu persönlichen Treffen der Beschuldigten und der Beschwerdeführerin; zudem standen beide in engem Telekommunikationskontakt. Bei diesem ging es auch um Spendenzahlungen an in Syrien internierte Frauen, die Mitglieder des IS waren. Das ergibt sich unter anderem aus Maßnahmen der Telekommunikations- überwachung. In der Schmuckschatulle befanden sich neben dem Bargeld mehrere Dokumente, die angesichts der vorgenannten engen Freundschaft zwischen der Beschuldigten und der Betroffenen sowie der Aktivitäten, derer die Beschuldigte verdächtigt wird, den vorläufigen Schluss nahelegen, dass es sich bei den Geld- scheinen um Spendengelder für internierte IS-Frauen handelte, die entweder von der Beschwerdeführerin für die Beschuldigte verwahrt wurden oder aber von der Betroffenen für die Beschuldigte vereinnahmt worden und zur späteren Weiter- 14 15 16 - 8 - gabe an diese bestimmt waren: Eine neben dem Bargeld in der Schatulle aufge- fundene Karte enthält eine Zeichnung von zwei vollverschleierten Frauen, wobei eine der anderen eine Blume überreicht. Das Bild ist überschrieben mit einem Hadith, der an die Solidarität unter Muslimen appelliert. Ein Zettel aus der Scha- tulle beinhaltet die Abbildung der Silhouette einer Person, die eine IS-Flagge schwingt. Die Beschlagnahme ist auch verhältnismäßig. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin - wie sie vorbringt - auf das Geld zur Siche- rung ihres Lebensunterhalts angewiesen ist, sind nicht ersichtlich, zumal die Ge- samtumstände nahelegen, dass es sich um Spendengelder für IS-Frauen han- delte. Dagegen spricht auch nicht, dass einige der Geldscheine in einen Briefum- schlag eingelegt waren, der mit dem Namen eines Sohnes der Beschwerdefüh- rerin beschriftet war, und sie geltend macht, das Geld in dem Briefumschlag ge- höre ihrem sechsjährigen Sohn. Denn insofern erscheint es nicht unwahrschein- lich, dass diese Kennzeichnung vorgenommen wurde, um die tatsächliche Zweckbestimmung des Betrages zu verschleiern. bb) Es ist insofern unerheblich, dass der Ermittlungsrichter die Bestäti- gung der Beschlagnahme der Schmuckschatulle und des Bargelds aus dieser zu Unrecht auch - kumulativ - darauf gestützt hat, diese seien potentielle Einzie- hungsgegenstände (§ 111b Abs. 1 Satz 1 StPO). Zum einen lagen die Voraus- setzungen für eine solche richterliche Entscheidung nicht vor, weil die polizeiliche Beschlagnahme nicht auf diesen Rechtsgrund gestützt worden war und es sich zudem um bewegliche Gegenstände handelt (vgl. § 111j Abs. 2 Satz 2 StPO; s. auch MüKoStPO/Bittmann, 2. Aufl., § 111j Rn. 31; Meyer-Goßner/Schmitt/ Köhler, StPO, 66. Aufl., § 111j Rn. 5). Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Gegenstände Tatmittel (§ 74 Abs. 1 StGB) oder Tatobjekte (§ 74 Abs. 2 StGB) 17 18 - 9 - einer Straftat der Beschuldigten gewesen sein könnten; dies aber wäre Voraus- setzung für deren Einziehung im vorliegenden Verfahren und damit auch für eine Beschlagnahme zur Sicherung einer Einziehung gemäß § 111b Abs. 1 Satz 1 StPO. Denn das Geld hatte die Beschuldigte (noch) nicht erreicht; nach der ge- genwärtigen Verdachtslage war es allein dafür vorgesehen, zu einem späteren Zeitpunkt an die Beschuldigte weitergeleitet und von dieser an internierte IS- Frauen in Syrien transferiert zu werden. Zu einem solchen Transfer des sicher- gestellten Bargelds ist es weder gekommen noch ist ersichtlich, dass die Be- schuldigte bereits Aktivitäten entfaltet haben könnte, gerade dieses Geld inter- nierten IS-Frauen zukommen zu lassen. Der Versuch der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung ist nicht strafbar (vgl. MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129a Rn. 67 i.V.m. § 129 Rn. 133). Für eine Strafbarkeit der Beschul- digten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8, Abs. 6 AWG, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB in Bezug auf das hier in Rede stehende Geld fehlt es nach gegenwärtigem Erkenntnisstand an einem die Schwelle zum Versuch überschreitenden unmittel- baren Ansetzen der Beschuldigten zum Transfer der bei der Betroffenen sicher- gestellten Gelder an den IS und damit zur Tatbestandsverwirklichung. c) Die vorläufige Sicherstellung der beiden Smartphones und des Tablets zum Zwecke ihrer Auswertung und deren Bestätigung durch den Ermittlungsrich- ter des Bundesgerichtshofs gemäß § 110 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO halten gleichfalls der Überprüfung stand. aa) Die enge persönliche Bekanntschaft zwischen der Beschuldigten und der Beschwerdeführerin sowie deren intensiver Telekommunikationskontakt, bei dem es auch um Spendensammlungen für IS-Frauen ging, sprechen dafür, dass durch eine IT-forensische Auswertung der sichergestellten elektronischen Geräte 19 20 - 10 - Informationen - etwa Text- oder Sprachnachrichten, Bilddateien oder Verbin- dungsdaten - erlangt werden, welche die verfahrensgegenständlichen Aktivitäten der Beschuldigten betreffen. Bei Erlass des angefochtenen Bestätigungsbe- schlusses stand und zum jetzigen Zeitpunkt steht daher zu vermuten, dass die (weitere) Untersuchung der Mobiltelefone und des Tablets zum Auffinden be- weisrelevanter Daten führen wird (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss vom 30. November 2021 - 2 BvR 2038/18, wistra 2022, 287 Rn. 46; BGH, Beschlüsse vom 20. April 2023 - StB 5/23, juris Rn. 7, 28; vom 20. Mai 2021 - StB 21/21, BGHR StPO § 98 Abs. 2 Bestätigung 2 Rn. 12). bb) Da die im Rahmen der Durchsuchung am 31. Mai 2023 aufgefunde- nen zwei Smartphones und das Tablet einer intensiven Auswertung bedürfen, die vor Ort nicht hat durchgeführt werden können, hat das Bundeskriminalamt die elektronischen Geräte hierfür mitnehmen dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00, NJW 2002, 1410, 1411; BGH, Beschlüsse vom 20. April 2023 - StB 5/23, juris Rn. 28; vom 30. März 2023 - StB 58/22, juris Rn. 37 f.; vom 20. Mai 2021 - StB 21/21, BGHR StPO § 98 Abs. 2 Bestätigung 2 Rn. 10 f.; MüKoStPO/Hausschild, 2. Aufl., § 110 Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt/ Köhler, StPO, 66. Aufl., § 110 Rn. 2a). cc) Die vorläufige Sicherstellung ist auch verhältnismäßig. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Auswertung durch das hier- mit beauftragte Bundeskriminalamt nicht mit der gebotenen Zügigkeit (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 20. Mai 2021 - StB 21/21, BGHR StPO § 98 Abs. 2 Bestä- tigung 2 Rn. 13; MüKoStPO/Hausschild, 2. Aufl., § 110 Rn. 10; Meyer-Goßner/ Schmitt/Köhler, StPO, 66. Aufl., § 110 Rn. 2b) vorgenommen wird. Über die Rückgabe der elektronischen Geräte an die Beschwerdeführerin oder deren 21 22 - 11 - Beschlagnahme als Beweismittel wird der Generalbundesanwalt nach Abschluss der Auswertung zu befinden haben (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2021 - StB 21/21, BGHR StPO § 98 Abs. 2 Bestätigung 2 Rn. 16). Schäfer Berg Kreicker