Entscheidung
2 StR 176/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:230823B2STR176
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:230823B2STR176.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 176/23 vom 23. August 2023 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 28. Februar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die auf die allgemeine Sachrüge veranlasste Prüfung der Verfahrensvo- raussetzungen hat ergeben, dass hinsichtlich der Beleidigung ein formgerechter Strafantrag des Geschädigten A. vorliegt. Der gemäß § 194 Abs. 1 StGB zur Verfolgung der Tat erforderliche Straf- antrag kann nach § 158 Abs. 2 StPO bei Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden, bei den Po- lizeibehörden dagegen nur schriftlich. Zur Wahrung der Schriftform ist grundsätz- lich eine Unterschrift des Antragstellers erforderlich (BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2020 − 4 StR 168/20; vom 6. November 2019 – 4 StR 392/19). Für Strafanträge, die als Papierdokument angebracht werden, sind ange- sichts des Zwecks der vorgeschriebenen Schriftform gewisse Lockerungen bei - 3 - ihrer Einhaltung anerkannt. Durch das Formerfordernis soll nur sichergestellt werden, dass über den Verfolgungswillen des Antragstellers kein Zweifel entste- hen kann (LR/Erb, StPO, 27. Aufl., § 158 Rn. 47). Zudem soll (im Wege des Frei- beweises jederzeit nachprüfbare) Klarheit über die Identität des Antragstellers geschaffen werden (KK-StPO/Weingarten, 9. Aufl., § 158 Rn. 44 mwN). Diese Zwecke können im Einzelfall auch ohne eine Unterschrift erfüllt sein, wenn aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt, und feststeht, dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern es mit Wissen und Wollen des Berechtigten der zustän- digen Stelle zugeleitet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 – 5 StR 398/21 mwN; Goers in Beck-OK/StPO, 48. Ed., § 158 Rn. 48). Dies ist vorliegend der Fall. Zwar liegt kein vom Geschädigten unterschrie- bener Strafantrag vor. Der durch die Messerstiche des Angeklagten schwer ver- letzte Geschädigte wurde vielmehr noch am Tattag im Krankenhaus mittels Vi- deovernehmung vernommen und erklärte dabei gegenüber der Vernehmungsbe- amtin, er stelle Strafantrag. Zu Ablauf und Gegenstand der Videovernehmung fertigte die Vernehmungsbeamtin am selben Tag einen Vermerk, die Verneh- mung wurde schließlich am 29. Juli 2022 verschriftet. Das Transkript schließt mit dem Namen der Person, die die Verschriftung gefertigt hat. Ausweislich des Pro- tokolls der Hauptverhandlung wurde der im Transkript enthaltene Strafantrag im Hauptverhandlungstermin vom 20. Dezember 2022 im Beisein des Geschädigten verlesen und die Richtigkeit der Angaben von ihm bestätigt. Angesichts - 4 - dieser Abläufe besteht hinreichende Klarheit über die Identität des Antragstellers und das Vorhandensein und den Umfang des Verfolgungswillens. Appl Zeng Grube Schmidt Lutz Vorinstanz: Landgericht Erfurt, 28.02.2023 - 1 Ks 904 Js 19894/22