Entscheidung
6 StR 334/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:220823B6STR334
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:220823B6STR334.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 334/23 vom 22. August 2023 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Körperverletzung u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2023 gemäß § 349 Abs. 2 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 2. März 2023 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die inso- weit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisions- verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Die Revision des Angeklagten ist wirksam auf den Strafausspruch be- schränkt (vgl. zur Wirksamkeit der Beschränkung: BGH, Beschluss vom 22. Ja- nuar 2020 – 2 StR 562/19, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Beschränkung 3). Er hat den Antrag gestellt, den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten „Strafbemessung“ an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Seine zur Begründung der auf die Sachrüge gestützten Revision erhobenen Beanstandun- gen richten sich ausschließlich gegen den Strafausspruch. Der Verweis des Be- schwerdeführers darauf, dass die Sachrüge „allgemein“ erhoben sei, ist vor die- sem Hintergrund dahin zu verstehen, dass der Strafausspruch über die konkreten Einwände hinaus revisionsgerichtlich überprüft werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2022 – 5 StR 313/21, NStZ-RR 2022, 201). Sander Tiemann Wenske Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Regensburg, 02.03.2023 - Ks 202 Js 25327/22 1