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Entscheidung

4 StR 157/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:170823B4STR157
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:170823B4STR157.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 157/23 vom 17. August 2023 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. August 2023 gemäß § 154 Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Münster vom 22. Dezember 2022 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.5 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geän- dert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge schuldig ist; c) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 45.000 € angeordnet, für die der Angeklagte in Höhe von 13.500 € als Gesamtschuldner haftet. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen so- wie wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin- ger Menge in zwei Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 5. August 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die in der einbezogenen Entscheidung angeordnete Un- terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt „sowie die dort ange- ordnete Einziehung des Wertersatzes“ hat es aufrechterhalten. Zudem hat es ge- gen den Angeklagten die Einziehung von Wertersatz in Höhe von „weiteren 27.000 Euro angeordnet, hiervon in Höhe von 13.500 Euro als Gesamtschuld- ner“. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verlet- zung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es un- begründet, § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen bandenmäßigen Handel- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II.5 der Urteils- gründe aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein und ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab. Der Strafausspruch bleibt vom Wegfall der für die Tat im Fall II.5 verhäng- ten Einzelstrafe von drei Jahren unberührt und kann bestehen bleiben. Ange- sichts der rechtsfehlerfrei verhängten weiteren Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und neun Monaten in den Fällen II.1 bis II.3 der Urteilsgründe und von fünf Jahren und sechs Monaten im Fall II.4 der Urteilsgründe sowie der einbezogenen 1 2 3 - 4 - Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten aus dem Urteil des Landge- richts Münster vom 5. August 2022 kann der Senat ausschließen, dass das Land- gericht anderenfalls auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. 2. Die Entscheidung des Landgerichts, die Einziehungsentscheidung der einbezogenen Entscheidung aufrecht zu erhalten, steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Einbeziehung früherer Entscheidungen nicht in Ein- klang (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2019 ‒ 4 StR 477/18, juris Rn. 17) und bedurfte daher der Korrektur. Denn die Einbeziehung geschieht bei der Ein- ziehung des Wertes von Taterträgen – trotz des auf die Aufrechterhaltung der früheren Entscheidungen gerichteten Wortlauts des § 55 Abs. 2 StGB – durch das Zusammenzählen der Beträge aus der früheren und der aktuellen Einzie- hungsentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2021 – 3 StR 203/21, juris Rn. 6; Beschluss vom 1. August 2019 ‒ 4 StR 477/18, juris Rn. 17 f.). Damit wird die Einziehungsentscheidung in dem früheren Urteil gegenstandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB und bedarf keiner Aufrechterhaltung; die entsprechende Anordnung entfällt (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2021 – 3 StR 203/21, juris Rn. 6; Beschluss vom 1. August 2019 ‒ 4 StR 477/18, juris Rn. 18 f.; Urteil vom 29. Mai 2008 – 3 StR 94/08, NStZ-RR 2008, 275, 276). Der Senat setzt den einheitlich einzuziehenden Betrag gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog auf die Summe der festgesetzten Beträge der rechtskräftigen Einziehungsentscheidung des Landgerichts Münster vom 5. August 2022 (18.000 €) und der verfahrensgegenständlichen Taten II.1 bis II.3 (jeweils 4.500 €) und II.4 (13.500 €) der Urteilsgründe auf 45.000 € fest, wobei der Ange- klagte in Höhe eines Teilbetrags von 13.500 € als Gesamtschuldner haftet. 4 5 - 5 - 3. Die weiter gehende Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Quentin Ri‘inBGH Dr. Bartel ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Quentin RiBGH Rommel ist we- gen Urlaubs an der Un- terschriftsleistung ge- hindert. Quentin Scheuß Momsen-Pflanz Vorinstanz: Landgericht Münster, 22.12.2022 ‒ 3 KLs-210 Js 1881/22-39/22 6