Entscheidung
4 StR 241/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:160823B4STR241
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:160823B4STR241.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 241/23 vom 16. August 2023 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bielefeld vom 20. Februar 2023 im Strafausspruch auf- gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung ‒ auch über die Kosten des Rechts- mittels ‒ an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang am 1. Ok- tober 2021 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbrin- gung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat das Urteil mit Beschluss vom 25. Mai 2022 (4 StR 36/22) mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. 1 - 3 - Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten mit Urteil vom 20. Feb- ruar 2023 erneut wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Un- terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete und auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist das Rechtmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Schuldspruch und der Maßregelausspruch lassen keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. 2. Hingegen begegnet der Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: „Das Tatgericht hat in beiden Fällen bei der Bestimmung minder schwerer Fälle und bei der Strafzumessung im engeren Sinne durchgreifend rechtsfehlerhaft ohne Abstriche zulasten des Ange- klagten gewertet, dass er Selbstjustiz übte. Dabei hat es nicht ‒ wie bereits vom Senat beanstandet (Beschluss vom 25. Mai 2022 ‒ 4 StR 36/22, Rn. 21) ‒ die auf seiner Erkrankung beruhenden Einschränkungen (§ 21 StGB) berücksichtigt. Es kann nicht ausge- schlossen werden, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).“ Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Die Urteilsgründe lassen weder ausdrücklich noch in einer Gesamtschau erkennen, dass das Tatgericht bedacht hat, dass die Tatmotivation dem Angeklagten ‒ ebenso wie die Art der Tataus- führung ‒ nur nach dem Maß seiner geminderten Schuld strafschärfend zur Last gelegt werden darf (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. Juli 2003 ‒ 1 StR 251/03 Rn. 7; siehe auch BGH, Beschluss vom 22. Februar 2023 ‒ 6 StR 35/23 Rn. 5; Beschluss vom 29. September 2022 ‒ 2 StR 173/22 Rn. 5; Beschluss vom 2 3 4 5 - 4 - 29. Juni 2000 ‒ 1 StR 223/00 Rn. 11; Urteil vom 17. November 1961 ‒ 4 StR 373/61, BGHSt 16, 360, 364). Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Da es sich um einen reinen Wertungsfehler handelt, können die Feststellungen aufrecht erhalten werden (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Das Urteil ist damit im Schuldspruch und im Ausspruch über die Anord- nung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) rechtskräftig. Bei dieser Sachlage ist für die vom Verteidiger ange- regte Aufhebung des vorläufigen Unterbringungsbefehls kein Raum. Quentin Bartel Scheuß Ri‘inBGH Dr. Momsen-Pflanz ist wegen Urlaubs an der Un- terschriftsleistung gehindert. Quentin Marks Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 20.02.2023 ‒ 09 KLs-446 Js 551/20-14/22 6 7