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Entscheidung

2 StR 146/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:160823B2STR146
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:160823B2STR146.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 146/23 vom 16. August 2023 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Köln vom 31. Januar 2023 mit den Feststellungen auf- gehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tat- geschehen aufrecht erhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Körperverletzung in zwei Fällen und der Bedrohung freigesprochen und seine Unterbringung in ei- nem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge weitgehend Erfolg. 1. Die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sind nicht rechtsfehlerfrei dargetan. 1 2 - 3 - a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf nur dann angeordnet werden, wenn ‒ neben der höhergradigen Wahr- scheinlichkeit der künftigen Begehung erheblicher rechtswidriger Taten ‒ zwei- felsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf be- ruht. Dies setzt unter anderem die positive Feststellung eines länger andauern- den, nicht nur vorübergehenden Zustandes des Täters voraus, der dazu führte, dass er ‒ sicher feststehend ‒ die Tat zumindest mit erheblich eingeschränkter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begangen hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1986 ‒ 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 27; Beschluss vom 6. Februar 1997 ‒ 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385 f.). Für die Entscheidung, ob die Schuldfä- higkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, ist mithin zunächst die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsu- mieren ist. Sodann ist der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen (BGH, Beschluss vom 7. April 2020 ‒ 4 StR 48/20, juris Rn. 7). In den Urteilsgründen bedarf es einer konkretisierenden Darstellung, in welcher Weise sich die näher festgestellte psychische Störung des Betroffenen in der konkreten Tatsituation auf seine Ein- sichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 25. März 2021 – 3 StR 408/20 mwN). b) Diesen Maßstäben werden die Urteilsgründe nicht gerecht. 3 4 - 4 - Bereits die Annahme, der Angeklagte leide unter einer krankhaften seeli- schen Störung in Form einer paranoiden Schizophrenie, wird vom Landgericht nicht tragfähig begründet. Schließt sich der Tatrichter – wie hier – den Ausführungen eines Sachver- ständigen an, müssen dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergegeben werden, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; etwa Senat, Urteil vom 10. November 2021 – 2 StR 173/21, juris). Den Feststellungen ist lediglich zu entnehmen, dass laut dem Sachver- ständigen Dr. R. „eine starke und komplex ausgeprägte wahnhafte Sympto- matik mit Beobachtungs- und Verfolgungserleben vor[liege], wobei hier unbetei- ligte Personen aus dem Umfeld mitunter in das psychotische Innenerleben mit eingebaut würden. Diese Erkrankung liege ausweislich der Behandlungshistorie bereits seit mehreren Jahren und damit auch zu den hier relevanten Tatzeitpunk- ten im November 2021 und August 2022 vor“. Da weder das Beobachtungs- und Verfolgungserleben noch die Behandlungshistorie und die Entwicklung des An- geklagten im Rahmen der zwischen August und November 2022 vollzogenen Untersuchungshaft und der seit November 2022 laufenden einstweiligen Unter- bringung näher ausgeführt werden, ist weder die Annahme einer paranoiden Schizophrenie noch die Bewertung ihres Ausprägungsgrades („stark und kom- plex ausgeprägt“) nachvollziehbar begründet. c) Auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht seine Gefährlich- keitsprognose begründet hat, erweisen sich als lückenhaft. 5 6 7 8 - 5 - aa) Soweit die Strafkammer neben dem angeklagten Tatgeschehen auch drei Taten aus der Vergangenheit in den Blick genommen hat (Taten vom 16. No- vember 2021, 23. November 2021 und 4. August 2022), genügen die – formel- haft gefassten – Ausführungen zur Aufhebung der Einsichtsfähigkeit aus den ge- nannten Gründen ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. bb) Auch hat das Landgericht nicht erkennbar berücksichtigt, dass der An- geklagte, obwohl er „seit mehreren Jahren“ erkrankt ist, bereits seit Dezember 2018 mehrfach stationär behandelt worden ist und sich sein Zustand nach der 2019 erfolgten Trennung von seinem Freund „fortlaufend verschlechterte“, über einen längeren Zeitraum strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Dieser Umstand ist aber ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger Taten, das im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2021 – 6 StR 457/21 mwN). 2. Die aufgezeigten Erörterungsmängel führen zu einer Aufhebung der Un- terbringungsentscheidung, da der Senat nicht ausschließen kann, dass die Straf- kammer bei fehlerfreier Würdigung zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt und eine Unterbringung nach § 63 StGB nicht angeordnet hätte. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind von dem Rechtsfehler nicht 9 10 11 - 6 - betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Hingegen unterliegt auch der Freispruch der Aufhebung (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Appl Krehl Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Köln, 31.01.2023 - 103 KLs 2/23 960 Js 51/22