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Entscheidung

I ZB 22/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:150823BIZB22
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:150823BIZB22.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 22/23 vom 15. August 2023 in dem Kostenansatzverfahren Berichtigt durch Beschluss vom 24. November 2025 Wächter Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2023 durch die Richterin Dr. Schwonke als Einzelrichterin beschlossen: Die als Anhörungsrüge auszulegende Eingabe des Schuldners vom 4. August 2023 gegen den Beschluss des Senats vom 26. Juni 2023 wird als unzulässig verworfen. Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 26. Juni 2023 die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 2023 - Kassenzeichen 780023122425 - zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Eingabe des Schuldners vom 4. August 2023. II. Da gegen die Erinnerungsentscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde nicht statthaft ist, ist die Einga- be des Schuldners als Anhörungsrüge im Sinne von § 69a Abs. 1 ZPO auszu- legen. Die Anhörungsrüge ist mangels ordnungsgemäßer Begründung unzuläs- sig. Nach § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG muss die Rüge die angegriffene Entschei- dung bezeichnen und darlegen, dass das Gericht den Anspruch des Erinne- rungsführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diesen Anforderungen wird die Eingabe des Schuldners nicht gerecht. 1 2 3 - 3 - Der Schuldner hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass der nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs berufene Senat entschei- dungserhebliches Vorbringen übergangen hat. Insbesondere hat er nicht darge- legt, dass der Senat vom Schuldner vorgebrachte Einwendungen gegen die Kostenrechnung nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. Wie im Senatsbe- schluss vom 26. Juni 2023 ausgeführt, sind im Verfahren der Erinnerung nur solche Einwände berücksichtigungsfähig, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Die sonstigen Ausführungen des Schuldners geben zu einer Ab- änderung der angegriffenen Entscheidung keinen Anlass. III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2008 - 7 KSt 1/08, juris Rn. 1; BGH, Beschluss vom 3. November 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 5; BeckOK.Kostenrecht/Laube, 42. Edition [Stand 1. Juli 2023], § 69a GKG Rn. 45); Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG). 4 5 - 4 - Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit kann der Schuldner nicht rechnen. Schwonke Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 09.09.2022 - 86 AR 59/22 - LG Bonn, Entscheidung vom 05.11.2022 - 5 T 91/22 - 6 ECLI:DE:BGH:2025:241125BIZB22.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 22/23 vom 24. November 2025 in dem Kostenansatzverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2025 durch die Richterin Dr. Schwonke als Einzelrichterin beschlossen: Der Beschluss der Einzelrichterin des Senats vom 15. August 2023 wird gemäß § 319 ZPO wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers wie folgt berichtigt: In Rn. 2 muss es statt "§ 69a Abs. 1 ZPO" richtig "§ 69a Abs. 1 GKG" heißen. Dr. Schwonke Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 09.09.2022 - 86 AR 59/22 - LG Bonn, Entscheidung vom 05.11.2022 - 5 T 91/22 -