Entscheidung
5 StR 324/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:150823B5STR324
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:150823B5STR324.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 324/23 (alt: 5 StR 99/22) vom 15. August 2023 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und § 464 Abs. 3 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 22. März 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die Kostenbeschwerde des Angeklagten wird verworfen, weil die Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die der Neben- und der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Lübeck, 22.03.2023 - 3 Ks 705 Js 64533/20 (2)