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Entscheidung

5 StR 288/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:150823B5STR288
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:150823B5STR288.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 288/23 vom 15. August 2023 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Januar 2023 wird mit der Maßgabe als unbegrün- det verworfen, dass der Adhäsionsausspruch zu Ziffer 4 des Tenors entfällt und insoweit von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Nebenklägern und dem Adhäsionskläger im Revisi- onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen 128 Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, in 126 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, in einem Fall in wei- terer Tateinheit mit Vergewaltigung und mit sexuellem Missbrauch widerstands- unfähiger Personen, wegen zwei Fällen des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Miss- brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohle- nen und mit sexuellem Übergriff zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren 1 - 3 - verurteilt, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und Ad- häsionsentscheidungen getroffen. Während die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs auf die Revision des Angeklagten keinen Rechtsfehler zu sei- nem Nachteil ergeben hat, kann die Adhäsionsentscheidung nur teilweise beste- hen bleiben. Dem Adhäsionskläger hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei ein Schmer- zensgeld in Höhe von 20.000 Euro nebst Zinsen zuerkannt. Zudem hat sie unter Ziffer 4 des Tenors festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhä- sionskläger alle aus den im Urteil zu seinem Nachteil festgestellten sexuellen Übergriffen erwachsenen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese nach dem 31. Oktober 2022 (Tag der Antragstellung) entstehen und nicht auf Sozialversicherungsträger übergehen. Dieser Feststellungsausspruch hält rechtlicher Überprüfung weder hinsichtlich zukünftiger immaterieller noch zu- künftiger materieller Schäden stand. Verlangt der Geschädigte für erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld, so werden nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes davon alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv er- kennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entschei- dung berücksichtigt werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 6. Okto- ber 2021 – 6 StR 389/21 mwN). Vorliegend enthalten die Urteilsgründe keine Be- gründung für die Wahrscheinlichkeit anderer zukünftiger immaterieller Schäden als derjenigen, die das Landgericht bereits bei der Bemessung des dem Neben- und Adhäsionskläger zuerkannten Schmerzensgeldes in den Blick genommen hat (vgl. zudem zum Fristbeginn bei gesonderter Feststellung BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 – 5 StR 217/23). 2 3 - 4 - Die Adhäsionsentscheidung hat auch hinsichtlich der Verpflichtung zum Ersatz künftiger materieller Schäden keinen Bestand. Der Feststellungsaus- spruch bedarf grundsätzlich einer – gegebenenfalls kurzen – Begründung des hinreichenden Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO) mit Blick auf die Um- stände des Einzelfalls, soweit sich der Anspruch nicht ohne Weiteres aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe erklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 6 StR 643/21 mwN). Daran fehlt es hier. Der Adhäsionsausspruch hat daher insoweit unter Absehen einer Ent- scheidung über den zulässigen Feststellungsantrag zu entfallen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO). Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den not- wendigen Auslagen der Nebenkläger zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt für die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers (§ 472a Abs. 2 StPO). Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 20.01.2023 - (509 KLs) 288 Js 264/22 (16/22) 4 5