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Entscheidung

StB 46/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:100823BSTB45
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:100823BSTB45.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 45+46/23 vom 10. August 2023 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und seines Verteidigers am 10. August 2023 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2023 (1 BGs 547/23 und 1 BGs 548/23) werden verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tra- gen. Gründe: I. Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten und weitere Personen ein Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit einer Vereinigung, die spätestens im August 2018 in und um L. gegründet worden und auf die Be- gehung linksextremer Gewaltstraftaten ausgerichtet gewesen sein soll; soweit es den Beschuldigten betrifft, wegen des Verdachts der Unterstützung einer krimi- nellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 Satz 2 StGB. Auf seine Anträge hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschlüssen vom 28. März 2023 zum einen die Durchsuchung der Person, der Wohnung und etwaiger weiterer Nebengelasse des Beschuldigten zum Zwecke der Sicherstellung im Einzelnen näher bezeichneter Tat- und sonstiger Beweismittel (1 BGs 547/23) und zum an- 1 - 3 - deren die Entnahme einer Blutprobe beim Beschuldigten nebst deren molekular- genetischer Untersuchung und Abgleichung (1 BGs 548/23) angeordnet. Beide Beschlüsse sind am 6. Juli 2023 vollzogen worden. Bei der Durchsuchung ist eine Vielzahl von Gegenständen beschlagnahmt oder zur Durchsicht vorläufig sichergestellt worden. Unter dem 10. Juli 2023 hat der Betroffene gegen beide Maßnahmen Be- schwerde eingelegt, die er nicht begründet hat. Der Ermittlungsrichter des Bun- desgerichtshofs hat den Beschwerden mit Vermerk vom 11. Juli 2023 (1 BGs 1085/23) nicht abgeholfen. II. 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss zur Entnahme einer Blutprobe gemäß § 81a StPO und weiterer Maßnahmen gemäß §§ 81e, 81g StPO (1 BGs 548/23) ist bereits unzulässig. Sie ist gegen eine Verfügung des Ermittlungsrich- ters des Bundesgerichtshofs gerichtet, gegen die das Rechtsmittel nur in den in § 304 Abs. 5 StPO vorgesehenen Ausnahmefällen statthaft ist. Die angefochtene Anordnung der Entnahme einer Blutprobe des Beschuldigten zur Feststellung seines DNA-Identifizierungsmusters und Geschlechts sowie des Abgleichs des so gewonnenen Musters mit Vergleichsmaterial in künftigen Strafverfahren ge- mäß § 81a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 StPO, §§ 81e, 81f, 81g Abs. 1 bis 3 und 5 Satz 1 StPO ist hiervon nicht erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2020 - StB 16/20, juris Rn. 3 ff. mwN). 2. Die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss bleibt in der Sa- che ohne Erfolg. 2 3 4 - 4 - a) Sie ist zwar gemäß § 304 Abs. 5 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil ihr Ziel noch nicht prozessual überholt ist. Angesichts der nicht ab- geschlossenen Durchsicht der vorläufig sichergestellten elektronischen Spei- chermedien dauert die Durchsuchungsmaßnahme weiterhin an. Für eine Umdeu- tung in einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffen- en Maßnahme besteht daher kein Raum (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Novem- ber 2021 - StB 6/21 u.a., NJW 2022, 795 Rn. 5 mwN, vom 13. Juni 2023 - StB 29/23, juris Rn. 4). b) Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, denn die Voraussetzungen für den Erlass der Durchsuchungsanordnung gegen den Beschuldigten (§§ 102, 105 StPO) waren gegeben. aa) Gegen den Beschuldigten lag ein die Durchsuchung nach § 102 StPO rechtfertigender Anfangsverdacht vor, eine kriminelle Vereinigung, die auf die Be- gehung von Gewaltstraftaten gerichtet ist, unterstützt zu haben. (1) Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Er- mittlungen durchzuführenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutun- gen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkt gestützte kon- krete Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es - unbeschadet der Frage der Verhältnismä- ßigkeit - nicht (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. September 2006 - 2 BvR 1219/05, NJW 2007, 1443; BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2008 - StB 26/08, BGHR StPO § 102 Tatverdacht 2; vom 12. August 2015 - StB 8/15, NStZ 2016, 370). 5 6 7 8 - 5 - (2) Gemessen hieran lagen sachlich zureichende Gründe für die Anord- nung einer Durchsuchung der Person, der Wohnung und etwaiger weiterer Ne- bengelasse des Beschuldigten vor. Es bestand der Anfangsverdacht, dass der Beschuldigte zumindest zwischen Januar und Juni 2022 eine spätestens seit August 2018 in und um L. bestehende kriminelle Vereinigung unterstützte, die sich zum Ziel gesetzt hatte, körperliche Übergriffe auf (vermeintliche) Ange- hörige der rechten Szene zu begehen. Hierzu im Einzelnen: (a) Vier mutmaßliche Mitglieder der genannten Vereinigung sind zu Ge- samtfreiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Gegenstand der Verurteilungen war neben der Mitgliedschaft in oder der Unter- stützung einer kriminellen Vereinigung jeweils auch die unterschiedlich geartete Beteiligung an mehreren mit erheblichen Körperverletzungen verbundenen ge- walttätigen Überfällen auf verschiedene Geschädigte. Im Vorfeld der einzelnen Überfälle fanden Ausspähungsbemühungen statt, bei denen die handelnden Per- sonen Verkleidungsutensilien zu ihrer Tarnung verwendeten. (b) Der Beschuldigte stand im Verdacht, die kriminelle Vereinigung dadurch unterstützt zu haben, dass er für die Ausspäheinsätze geeignete und bestimmte Verkleidungsutensilien wie verschiedenartige Firmenbekleidung be- schaffte, zur Verfügung stellte und in seiner Wohnung verwahrte. Solche beklei- dungsstücke waren bereits am 15. Juni 2022 anlässlich einer gemäß § 103 StPO angeordneten Durchsuchung des Zimmers des jetzigen Beschuldigten in der Wohnung einer Mitbeschuldigten aufgefunden worden (vgl. Beschlüsse des Er- mittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 2022 - 1 BGs 129/22, vom 15. Juni 2022 - 1 BGs 168/22; Senat, Beschluss vom 20. Juli 2022 - StB 29/22). An den dort sichergestellten Bekleidungsgegenständen waren tatrelevante DNA- Spuren nachweisbar. 9 10 11 - 6 - (c) Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit weiteren mutmaßlichen Ver- einigungsmitgliedern in freundschaftlicher Verbindung stand und deren ideologi- sche Überzeugung teilte. (d) Zu den Einzelheiten der den Anfangsverdacht gegen den Beschuldig- ten begründenden Umstände wird auf die detaillierten Ausführungen in dem Durchsuchungsbeschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2023 (1 BGs 547/23) verwiesen. bb) Weiterhin war es trotz der bereits am 15. Juni 2022 erfolgten Durch- suchung des Zimmers des jetzigen Beschuldigten und Sicherstellung der Verklei- dungsutensilien zu erwarten, dass die neuerliche Durchsuchung zum Auffinden (weiterer) beweiserheblicher Gegenstände und Daten führen werde. Während die vormalige Durchsuchung gegen die Mitbeschuldigte gerichtet war (Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 2022 - 1 BGs 129/22), zielte die aktuelle Durchsuchung auf den Beschuldigten selbst, so dass nunmehr auch eindeutig ihm zuzuordnende Beweisgegenstände der Sicherstel- lung unterlagen. cc) Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts und damit auch dieje- nige des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs war gegeben. Gegen die Annahme der besonderen Bedeutung im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GVG in Verbindung mit § 74a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 GVG ist mit Blick auf die konkreten Umstände des Tatgeschehens nichts zu erinnern. dd) Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit war gewahrt. Die Durch- suchungsanordnung gegenüber dem Beschuldigten war geeignet und erforder- 12 13 14 15 16 - 7 - lich, zur weiteren Aufklärung seiner Beteiligung an dem Tatgeschehen beizutra- gen. Die Anordnung der Durchsuchung stand zudem in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung und Schwere der aufzuklärenden Straftat. Schäfer Paul Kreicker