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Leitsatz

XII ZB 507/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:090823BXIIZB507
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:090823BXIIZB507.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 507/22 vom 9. August 2023 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 7 Abs. 3, 274 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 4 Nr. 1 Die erstmalige Beteiligung eines Angehörigen am Rechtsbeschwerdeverfahren liegt regelmäßig nicht im Interesse des Betroffenen und ist daher im Regelfall nicht veranlasst. BGH, Beschluss vom 9. August 2023 - XII ZB 507/22 - LG Stuttgart AG Backnang - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2023 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterin Dr. Pernice beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Beteiligung am Rechtsbeschwer- deverfahren wird zurückgewiesen. Gründe: Für eine Beteiligung des Antragstellers an dem vom Betroffenen, dessen Vater, geführten Rechtsbeschwerdeverfahren besteht keine Veranlassung. 1. Gemäß § 7 Abs. 3 FamFG kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge- richtsbarkeit (FamFG) oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist. Als weitere Beteiligte kommen dabei in Verfahren, die - wie hier - die Bestellung eines Be- treuers zum Gegenstand haben (§ 274 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 FamFG), nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG insbesondere die dort genannten Angehörigen des Betroffe- nen, unter anderem dessen Abkömmlinge, in Betracht. Weitere Voraussetzung ist indes, dass die Beteiligung im Interesse des Betroffenen liegt. Die Entschei- dung über die Hinzuziehung eines Angehörigen als Beteiligter steht im pflichtge- mäßen Ermessen des Gerichts (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 133/11 - FamRZ 2012, 960 Rn. 9 mwN). 2. Der Antragsteller ist nicht am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteili- gen. Er gehört zwar als Sohn des Betroffenen dem in § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG 1 2 3 - 3 - genannten Personenkreis an, der im Interesse des Betroffenen an einem Betreu- ungsverfahren beteiligt werden kann. Die Beteiligung des Antragstellers am Rechtsbeschwerdeverfahren scheidet jedoch aus, weil sie nicht im Interesse des Betroffenen liegt. Maßstab hierfür ist das wohlverstandene Interesse des vom Verfahren betroffenen Beteiligten, da die Beteiligung der selbst in ihren Rechten nicht betroffenen Personen ausschließlich in dessen Interesse erfolgt. Die Betei- ligung eines Angehörigen liegt dabei nur dann im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen, wenn sie sachgerecht und verfahrensfördernd ist (Senatsbe- schluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 133/11 - FamRZ 2012, 960 Rn. 8; BT-Drucks. 16/6308 S. 179). - 4 - Dies ist hier nicht der Fall. Im Rechtsbeschwerdeverfahren findet keine neue Tatsachenfeststellung statt, vielmehr wird der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts ausschließlich auf Rechtsfehler überprüft. Dass der Antrag- steller hierzu verfahrensfördernd im Interesse des Betroffenen beitragen könnte, ist nicht ersichtlich. Guhling Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Pernice Vorinstanzen: AG Backnang, Entscheidung vom 17.12.2021 - 7 XVII 271/21 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 10.11.2022 - 2 T 181/22 - 4