Entscheidung
VIa ZR 293/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:080823BVIAZR293
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:080823BVIAZR293.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 293/22 vom 8. August 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterinnen Wille und Dr. Vogt-Beheim beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge- richts vom 7. Februar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechts- sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zulassungsgründe werden nur geltend gemacht, soweit das Beru- fungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Insoweit legt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch die Entscheidungserheblich- keit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Be- klagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vor- sätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klä- rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. - 3 - Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €. Menges Götz Rensen Wille Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 20.04.2021 - 6 O 107/20 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 07.02.2022 - 7 U 76/21 -