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Entscheidung

6 StR 243/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:080823B6STR243
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:080823B6STR243.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 243/23 vom 8. August 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2023 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Frankfurt (Oder) vom 14. November 2022 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 1. Die Feststellungen entbehren einer tragfähigen Beweiswürdigung. a) Diese soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Um- stände festgestellt worden sind. Deshalb ist es regelmäßig untunlich, den In- halt der überwachten Telekommunikation wörtlich wiederzugeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 2015 – 3 StR 630/14, StV 2015, 632; vom 23. Feb- ruar 2022 – 2 StR 156/21). Dies gilt gleichermaßen, wenn diese Dokumenta- tion in den tatsächlichen Feststellungen der eigentlichen Beweiswürdigung vorangestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 – 3 StR 121/13). 1 2 3 - 3 - Eine breite Darstellung der erhobenen Beweise kann deren eigenverantwort- liche Würdigung nicht ersetzen und die Besorgnis begründen, dass das Land- gericht rechtsfehlerhaft von dieser Annahme ausgegangen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 1998 – 4 StR 106/98, NStZ-RR 1998, 277; vom 1. September 2015 – 3 StR 227/15; vom 11. April 2023 – 4 StR 497/22; Löwe-Rosenberg/Sander, StPO, 27. Aufl., § 261 Rn. 272). b) So verhält es sich hier. Es fehlt an einer Würdigung der erhobenen Beweise, die erkennen lässt, woraus das Landgericht namentlich auf den Ab- lauf der Taten sowie die Art, Menge und Qualität der gehandelten Betäu- bungsmittel geschlossen hat. Die sich in einem Satz erschöpfende Beweis- würdigung, die Strafkammer stütze „ihre Überzeugung vom Sachverhalt auf die eingeführten und dargestellten Chatverläufe“, genügt insoweit nicht. Dies gilt umso mehr, als sich die festgestellten Tatsachen der Chatkommunikation – trotz der teilweise erfolgten optischen Hervorhebung einzelner Nachrichten – vor dem Hintergrund der Verwendung von Codewörtern und bloßen Andeu- tungen („Ich brauch ein Paket vom grün heute“, „Standarte 25 kg“, „Morgan kommt 2 paco“) nicht ohne Weiteres entnehmen lassen. Für eine revisions- gerichtliche Nachprüfbarkeit wäre eine Erläuterung erforderlich gewesen, wie die Entschlüsselung der relevanten Passagen im Einzelnen vollzogen worden und auf Grund welcher Erwägungen das Landgericht zur Bewertung der In- halte gekommen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2019 – 4 StR 421/19, NStZ-RR 2020, 28; vom 14. Juni 2022 – 6 StR 228/22). Diese allein dem Tat- gericht überantwortete Würdigung, die die Urteilsgründe vermissen lassen, kann der Senat infolge der Aufgabenverteilung zwischen Tat- und Revisions- gericht nicht unter eigener Bewertung des ihm in den Urteilsgründen ausführ- lich unterbreiteten Beweisstoffs nachholen beziehungsweise ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 2014 – 3 StR 224/14). 4 - 4 - 2. Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers kann der Senat dahinstehen lassen, ob die Darstellung der getroffenen Feststellungen in jeder Hinsicht den Anforderungen des § 267 Abs. 1 StPO gerecht wird. Sie begegnet Bedenken, weil die Strafkammer auf über 100 Seiten zahlreiche Ausschnitte der Chat-Kom- munikation zu den einzelnen Betäubungsmittelgeschäften und weiteren Abspra- chen der Tatbeteiligten wiedergegeben hat, die den Fließtext immer wieder un- terbrechen. Damit ist sie der Aufgabe nicht gerecht geworden, in der Sachver- haltsdarstellung die für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzli- chen Merkmale der Straftat gefunden werden, kurz, klar und bestimmt anzuge- ben und alles Unwesentliche fortlassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Okto- ber 2019 – 4 StR 37/19, NStZ 2020, 102; vom 29. März 2023 – 2 StR 252/21). 3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung, ohne dass es des Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf. Für die neue Verhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln in den Urteilsgründen von Rechts wegen nicht geboten, vielmehr zur Vermeidung einer Überfrach- tung der schriftlichen Urteilsgründe regelmäßig zu unterlassen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2018 – 5 StR 582/17, NStZ-RR 2018, 113, 114; vom 15. Juli 2021 – 6 StR 252/21). Sander Tiemann Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Frankfurt (Oder), 14.11.2022 - 24 KLs 12/21 220 Js 12610/20 5 6 7 RiBGH Dr. Feilcke ist urlaubsbedingt an der Unterschriftsleistung gehindert. Sander