Leitsatz
XII ZB 96/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:020823BXIIZB96
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:020823BXIIZB96.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 96/23 vom 2. August 2023 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 117 Abs. 1 Satz 4; ZPO §§ 520 Abs. 2 Satz 3, 233 Fd, Ff, 236 D Zur Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist von Amts wegen bei Versagung einer beantragten Fristverlängerung über den ohne Einwilligung des Gegners bewilligungsfähigen Zeitraum hinaus (im An- schluss an Senatsbeschluss vom 25. August 2021 - XII ZB 172/20 - FamRZ 2021, 1988). BGH, Beschluss vom 2. August 2023 - XII ZB 96/23 - OLG Dresden AG Bautzen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2023 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Pernice beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Familien- senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Februar 2023 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen. Wert: bis 1.000 € Gründe: I. Die Rechtsbeschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung des Wieder- einsetzungsgesuchs und die Verwerfung der Beschwerde in einem auf Erteilung wechselseitiger Auskünfte gerichteten, aus dem Scheidungsverbund abgetrenn- ten güterrechtlichen Verfahren der Beteiligten. Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin durch einen am 3. Januar 2022 zugestellten Beschluss zur Erteilung einer Auskunft über ihr Anfangs-, ihr Tren- nungs- und ihr Endvermögen sowie zur Vorlage entsprechender Belege ver- pflichtet. Die Auskunftsanträge der Antragsgegnerin hat es zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragsgegnerin innerhalb der Beschwerdefrist Beschwerde eingelegt. Am 3. März 2022 hat sie beantragt, die Frist zur Begründung der Be- schwerde um sechs Wochen bis einschließlich 14. April 2022 zu verlängern. Mit 1 2 - 3 - am 14. April 2022 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz hat sie ihre Beschwerde begründet. Nach Eingang der zunächst wegen eines Befangen- heitsantrags der Antragsgegnerin beim Amtsgericht verbliebenen Verfahrensak- ten hat das Oberlandesgericht die Antragsgegnerin mit am 25. Mai 2022 zuge- stellter Verfügung darauf hingewiesen, dass die Frist zur Begründung der Be- schwerde am 3. März 2022 abgelaufen sei. Weiter hat es ausgeführt, die recht- zeitig beantragte Verlängerung der Begründungsfrist sei ohne „Zustimmung“ des Antragstellers über den 4. April 2022 hinaus nicht möglich. Der Antragsteller hat die Einwilligung verweigert. Am 8. Juni 2022 hat die Antragsgegnerin beantragt, ihr wegen Versäu- mung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die zuverlässige und erfahrene Rechtsanwaltsfachangestellte der Kanzlei habe den Ablauf der Begründungsfrist, nachdem ein erster, auf Verlän- gerung bis zum 4. April 2022 gerichteter Fristverlängerungsantrag abgefasst wor- den sei, weisungsgemäß zunächst auf dieses Datum in den elektronischen Ka- lender eingetragen. Da allerdings dann eine weitergehende Fristverlängerung bis 14. April 2022 für nötig befunden und beantragt worden sei, habe die Kanzleian- gestellte, womit die Verfahrensbevollmächtigte nicht gerechnet habe, die Frist im Fristenkalender auf den 14. April 2022 umgetragen und einen neuen Fristenzettel erstellt. Die Verfahrensbevollmächtigte habe auf eine zeitnahe Entscheidung des Oberlandesgerichts über das Fristverlängerungsgesuch vertraut und erst durch den gerichtlichen Hinweis bemerkt, dass die Beschwerdebegründung nicht zu dem von ihr vorgegebenen Fristende am 4. April 2022 eingereicht worden sei. Das Gericht habe den Gegner zur Erteilung der Einwilligung, von der sie ausge- gangen sei, auffordern müssen. 3 - 4 - Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie- sen und die Beschwerde verworfen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 112 Nr. 2, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statt- haft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die angefochtene Entscheidung verletzt die Antragsgegnerin weder in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG). 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus- geführt, die Beschwerde sei unzulässig, weil die Beschwerdebegründungsfrist durch die am 14. April 2022 eingegangene Beschwerdebegründung nicht ge- wahrt sei. Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren, weil der hierauf gerichtete Antrag bereits nicht rechtzeitig gestellt und damit unzulässig sei und auch die materiellen Voraussetzungen nicht vorlägen. Die Wiedereinsetzungsfrist habe spätestens am 14. April 2022, als die Akten der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zur Beschwerdebegründung vorlagen, zu laufen begonnen und sei daher bei Einreichung des Wiedereinsetzungsantrags am 8. Juni 2022 abge- laufen gewesen. Denn die Verfahrensbevollmächtigte habe bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen, dass eine Fristverlängerung ohne Zu- stimmung des Antragstellers längstens bis Montag, den 4. April 2022, möglich 4 5 6 - 5 - gewesen wäre. Auf eine antragsmäße Fristverlängerung und ein Hinwirken des Gerichts auf eine Zustimmung des Gegners habe sie sich nicht verlassen dürfen. Zudem habe die Antragsgegnerin die Begründungsfrist auch nicht schuld- los versäumt. Denn ihre Verfahrensbevollmächtigte habe mangels Zustimmung des Antragstellers nicht auf die Gewährung der beantragten Fristverlängerung vertrauen dürfen und vor Ablauf des Datums, bis zu dem eine Fristverlängerung ohne Zustimmung des Gegners möglich gewesen wäre, beim Gericht wegen der weitergehenden Fristverlängerung nachfragen müssen. Überdies sei auch eine ausreichende Kanzleiorganisation hinsichtlich des Fristenwesens nicht dargetan. 2. Diese Ausführungen halten sich im Rahmen höchstrichterlicher Recht- sprechung. a) Das Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen, dass die Antrags- gegnerin die Beschwerde weder binnen der am 3. März 2022 abgelaufenen (§ 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG) noch innerhalb der gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO bis 4. April 2022 ohne Einwilligung des Geg- ners verlängerbaren Frist begründet hat. Hiergegen erinnert auch die Rechtsbe- schwerde nichts. b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandes- gericht auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beschwerdebegründung mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt. Die zutreffende Auffassung des Oberlandesgerichts, der Wiedereinsetzungsan- trag sei nicht innerhalb der gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 5 FamFG maßgeblichen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO gestellt worden, greift die Rechtsbeschwerde nicht an. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, war aber auch eine Wiedereinsetzung in den Lauf der Beschwerdebegründungsfrist von Amts wegen nicht veranlasst. 7 8 9 10 - 6 - aa) Nach §§ 117 Abs. 5 FamFG, 233 Satz 1 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein Verfahrensbeteiligter ohne sein Ver- schulden verhindert war, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten. Das Ver- schulden seines Verfahrensbevollmächtigten ist dem Beteiligten zuzurechnen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 85 Abs. 2 ZPO). Der Verfahrensbeteiligte muss die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft machen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auch von Amts wegen gewährt werden, wenn die versäumte Verfahrenshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden ist. Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass die Gründe für die unverschuldete Fristversäumung offenkundig sind oder nach erforderlichem gerichtlichem Hinweis offenkundig geworden wären (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 30 mwN; BGH Beschluss vom 16. Januar 2018 - VIII ZB 61/17 - NJW 2018, 1022 Rn. 19 mwN) und daher keiner Glaubhaftmachung bedürfen. bb) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar hat die Antrags- gegnerin die versäumte Rechtshandlung - die Einreichung einer Beschwerdebe- gründung - am 14. April 2022 und damit jedenfalls innerhalb der Wiedereinset- zungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nachgeholt. Gründe für eine unverschul- dete Fristversäumung sind indes nicht offenkundig. (1) Die Sorgfaltspflicht verlangt in Fristsachen von einem Rechtsanwalt al- les ihm Zumutbare, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Dabei kann die Berechnung und Notierung von Fristen zwar einer gut ausgebil- deten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen 11 12 13 14 - 7 - werden. Der Rechtsanwalt hat jedoch durch geeignete organisatorische Maßnah- men sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2022 - XII ZB 113/21 - NJW-RR 2023, 136 Rn. 11 mwN). Die Einhaltung einer Rechtsmittelbegründungsfrist ist nicht nur durch die Eintragung der Hauptfrist, sondern zusätzlich durch eine ausreichende Vorfrist sicherzustellen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Mai 2023 - XII ZB 533/22 - juris Rn. 11 mwN und vom 19. Oktober 2022 - XII ZB 113/21 - NJW-RR 2023, 136 Rn. 13 ff. mwN). Für den Fall eines Fristverlängerungsantrags bestehen zudem weitere Anforderungen an das Fristenwesen. In diesen Fällen muss als zusätzli- che Fristensicherung auch das hypothetische Ende der beantragten Fristverlän- gerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristen- buch eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig - spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung - überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann (vgl. etwa BGH Beschluss vom 22. Juni 2021 - VIII ZB 56/20 - NJW 2022, 400 Rn. 34 mwN). (2) Dass diese Anforderungen erfüllt waren, war nicht offenkundig, son- dern hätte der konkreten Darlegung und Glaubhaftmachung durch die Antrags- gegnerin bedurft. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gilt insbeson- dere hier nicht deshalb etwas Abweichendes, weil das Oberlandesgericht nicht vor Ablauf der ohne Einwilligung des Gegners verlängerbaren Begründungsfrist über den Fristverlängerungsantrag entschieden oder die Antragsgegnerin zumin- dest rechtzeitig vor dem Ende dieser hypothetischen Frist darauf hingewiesen hatte, dass eine Fristverlängerung über den 4. April 2022 hinaus mangels Einwil- ligung des Antragstellers ausgeschlossen war. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einem Beteiligten allerdings auch bei ihm zuzurechnendem Verschul- den an der Fristversäumung zu gewähren, wenn sich das Verschulden wegen 15 16 - 8 - einer hierfür ursächlichen Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht nicht aus- gewirkt hat (vgl. BGH Beschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 37/08 - FamRZ 2009, 321 Rn. 8). Dies ist hier indes nicht der Fall. (a) Zunächst erweist es sich nicht als verfahrensfehlerhaft, dass das Ober- landesgericht über den Fristverlängerungsantrag der Antragsgegnerin nicht vor Ablauf der ohne Einwilligung des Gegners verlängerbaren Frist entschieden hat (vgl. BGH Beschluss vom 7. Februar 2023 - VIII ZB 55/21 - NJW 2023, 1812 Rn. 40 mwN). Soweit für den Fall einer gänzlich unterbliebenen, also auch nicht nachträglich ergangenen Entscheidung über einen Fristverlängerungsantrag an- deres gelten sollte (BGH Beschluss vom 16. Januar 2018 - VIII ZB 61/17 - NJW 2018, 1022 Rn. 16), käme es hierauf nicht an, weil die verschuldete Ver- säumung der Beschwerdebegründungsfrist auf dem Unterbleiben einer Entschei- dung über den Fristverlängerungsantrag nach dem gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO einwilligungsfrei bewilligungsfähigen Zeitraum jedenfalls nicht beruht. (b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das Oberlandes- gericht auch nicht aufgrund seiner aus dem Gebot eines fairen Verfahrens fol- genden (BVerfGE 93, 99 = FamRZ 1995, 1559; BGH Beschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 37/08 - FamRZ 2009, 321 Rn. 9) gerichtlichen Fürsorgepflicht ge- halten, die Antragsgegnerin vor Ablauf des nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO ohne Einwilligung des Gegners bewilligungsfähigen Zeitraums auf die mangels Einwil- ligung fehlende Möglichkeit einer weitergehenden Fristverlängerung hinzuwei- sen. Denn das Rechtsmittelgericht darf grundsätzlich davon ausgehen, dass dem Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten die Voraussetzungen für eine Frist- verlängerung von mehr als einem Monat bekannt sind (vgl. Senatsbeschluss vom 25. August 2021 - XII ZB 172/20 - FamRZ 2021, 1988 Rn. 14 mwN; BGH Be- schluss vom 16. Januar 2018 - VIII ZB 61/17 - NJW 2018, 1022 Rn. 16; vgl. auch 17 18 - 9 - BVerfGE 93, 99 = FamRZ 1995, 1559) und er daher eines entsprechenden Hin- weises nicht bedarf. Aus dem Grundsatz, wonach ein Verfahrensbeteiligter darauf vertrauen darf, dass seine Schriftsätze alsbald nach ihrem Eingang bei Gericht zur Kenntnis genommen werden, offensichtliche äußere formale Mängel dabei nicht unent- deckt bleiben und er auf derartige behebbare Versäumnisse oder Fehler hinge- wiesen wird (vgl. BGH Beschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 37/08 - FamRZ 2009, 321 Rn. 10), ergibt sich nichts Anderes. Bei der Einwilligung des Gegners zu einer über die Monatsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO hinausgehenden Frist- verlängerung handelt es sich schon nicht lediglich um eine bloße Formalie, bei deren Fehlen von einem offenkundigen Versehen des antragstellenden Verfah- rensbeteiligten auszugehen ist. (c) Grundsätzlich ist es Sache der Verfahrensbeteiligten, für die Wahrung der Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen Sorge zu tragen, eine etwa erforderliche Einwilligung des Gegners zu einer Fristverlängerung beizu- bringen und Unklarheiten über das Fristende oder sonstige Voraussetzungen der Fristwahrung rechtzeitig auszuräumen. Dabei muss ein Rechtsmittelführer damit rechnen, dass der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbe- gründungsfrist versagt (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 565/16 - FamRZ 2018, 841 Rn. 19 mwN; BGH Beschluss vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16 - NJW-RR 2017, 564 Rn. 10 mwN). Darf der Beteiligte auf die Ge- währung einer beantragten Fristverlängerung vertrauen, weil deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, bedarf es zwar keiner Nach- frage beim Gericht, ob die beantragte Fristverlängerung bewilligt wurde oder be- willigt werden wird (BGH Beschluss vom 30. Januar 2023 - VIa ZB 15/22 - 19 20 - 10 - FamRZ 2023, 718 Rn. 10 ff. mwN). So liegt es regelmäßig im Falle eines Frist- verlängerungsantrags um nicht mehr als einen Monat oder bei Einwilligung des Gegners in eine weitergehende Fristverlängerung sowie Vorliegen der wei- teren Voraussetzungen des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO (BGH Beschlüsse vom 30. Januar 2023 - VIa ZB 15/22 - FamRZ 2023, 718 Rn. 10 ff. mwN; vom 16. Ja- nuar 2018 - VIII ZB 61/17 - NJW 2018, 1022 Rn. 25 und vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16 - NJW 2017, 2041 Rn. 11 f. mwN). Anderes gilt jedoch, wenn der Beteiligte mit der beantragten Fristverlän- gerung nicht rechnen kann, etwa weil diese die nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO einwilligungsfreie Dauer übersteigt und eine Einwilligung des Antragsgegners zu einer weitergehenden Fristverlängerung - wie vorliegend - weder erteilt noch vom Verfahrensbevollmächtigten des Gegners angekündigt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. August 2021 - XII ZB 172/20 - FamRZ 2021, 1988 Rn. 10 f.; BGH Be- schlüsse vom 7. Februar 2023 - VIII ZB 55/21 - NJW 2023, 1812 Rn. 29 und vom 16. Januar 2018 - VIII ZB 61/17 - NJW 2018, 1022 Rn. 14 f.). In einem solchen Fall ist es Sache des Beteiligten, sich rechtzeitig nach dem Schicksal des von ihm gestellten Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist zu er- kundigen, um die Begründung fristwahrend einreichen zu können (vgl. BGH Be- schlüsse vom 30. Januar 2023 - VIa ZB 15/22 - FamRZ 2023, 718 Rn. 12 mwN und vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16 - NJW-RR 2017, 564 Rn. 12 mwN). Hier- von entbindet auch die gerichtliche Fürsorgepflicht nicht, sofern - wie hier - nicht 21 - 11 - erkennbar wird, dass der Verfahrensbevollmächtigte aufgrund eines Versehens auf die Bewilligung der beantragten Frist vertraut und er daher eines Hinweises bedarf. Guhling Günter Nedden-Boeger Krüger Pernice Vorinstanzen: AG Bautzen, Entscheidung vom 23.12.2021 - 12 F 741/17 GÜ - OLG Dresden, Entscheidung vom 15.02.2023 - 20 UF 138/22 -