Leitsatz
XII ZB 75/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:020823BXIIZB75
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:020823BXIIZB75.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 75/23 vom 2. August 2023 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 34 Abs. 3, 68 Abs. 3, 278 Abs. 1 Bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Verfahren zur Einrichtung einer Betreuung darf das Betreuungsgericht grundsätzlich nur dann nach § 34 Abs. 3 Fa- mFG verfahren, wenn alle zwanglosen Möglichkeiten, den Betroffenen anzuhören und sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, vergeblich ausge- schöpft sind und die gemäß § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG zu Gebote stehende Vorfüh- rung des Betroffenen unverhältnismäßig ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. November 2021 - XII ZB 215/21 - FamRZ 2022, 379). BGH, Beschluss vom 2. August 2023 - XII ZB 75/23 - LG Saarbrücken AG St. Wendel - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2023 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Pernice beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Februar 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. Gründe: I. Die Betroffene wendet sich gegen die Einrichtung einer Betreuung für sie. Die Betroffene wird von ihrem geschiedenen Ehemann in einem familien- gerichtlichen Verfahren auf Nutzungsentschädigung in Anspruch genommen. Nachdem in diesem Verfahren die Verfahrensfähigkeit der Betroffenen zweifel- 1 2 - 3 - haft geworden war, regte die Verfahrensbevollmächtigte des geschiedenen Ehe- mannes die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung an, um das Verfahren wei- terführen zu können. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständi- gengutachtens und Anhörung der Betroffenen die Beteiligte zu 1 zur Betreuerin mit dem Aufgabenkreis „Rechtsangelegenheiten und Verfahren im Zusammen- hang mit dem Scheidungsverfahren mit dem Ex-Ehemann der Betroffenen“ be- stellt. Nachdem die Betroffene Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt hatte, hat das Landgericht ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt und die Betroffene mehrfach vergeblich zur Anhörung geladen. Schließlich hat es die Beschwerde ohne Anhörung der Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der ange- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landge- richt. 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Vo- raussetzungen für die Bestellung eines Betreuers mit dem vom Amtsgericht fest- gelegten Aufgabenkreis lägen vor. Die Betroffene leide unter einer wahnhaften Störung sowie einer Zyklothymia. Daraus folge eine Geschäftsunfähigkeit der Be- troffenen für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Scheidungs- verfahren. Die wahnhafte Störung des Denkens führe zur Verkennung der Reali- tät und zur Minderung der Kritikfähigkeit und erlaube keine freie Willensbildung mehr in den wahnhaft besetzten Themenbereichen. Dass die Betroffene der Be- treuung widersprochen habe, sei unschädlich. Nach den Feststellungen der Sachverständigen sei die Betroffene aufgrund der wahnhaften Störung nicht 3 4 - 4 - mehr in der Lage, ihren Willen frei und unbeeinflusst von den krankheitsbeding- ten Beeinträchtigungen zu bilden und nach den gewonnenen Erkenntnissen zu handeln. Daher sei ihr entgegenstehender Wille unbeachtlich. Von der Bestimmung eines erneuten Anhörungstermins sei abgesehen worden. Die Betroffene habe durch ihr bisheriges Verhalten zu erkennen gege- ben, dass sie auch einer erneuten Ladung nicht Folge leisten werde. Eine zwangsweise Vorführung zur Anhörung erscheine unverhältnismäßig. 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu Recht rügt die Rechts- beschwerde, dass das Beschwerdegericht nicht von einer erneuten persönlichen Anhörung der Betroffenen absehen durfte. a) Gemäß § 278 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG hat das Gericht den Betroffe- nen vor der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Ein- druck von ihm zu verschaffen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Allerdings darf das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2022 - XII ZB 551/21 - MDR 2022, 1433 Rn. 4 mwN). Zieht das Beschwerdegericht für seine Entscheidung mit einem neuen oder ergänzenden Sachverständigengutachten eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, so sind von einer erneuten Anhörung des Betroffenen regelmäßig neue Erkenntnisse iSd § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu erwarten, und es ist nach ständiger Rechtsprechung 5 6 7 - 5 - des Senats schon deshalb eine erneute Anhörung im Beschwerdeverfahren ge- boten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2022 - XII ZB 551/21 - MDR 2022, 1433 Rn. 6 und vom 12. Mai 2021 - XII ZB 427/20 - FamRZ 2021, 1312 Rn. 11 mwN). b) Im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht seine Entscheidung außer auf das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten auch auf das von ihm selbst eingeholte Gutachten der Sachverständigen Dr. H. gestützt. Deshalb war eine erneute persönliche Anhörung der Betroffenen im Beschwer- deverfahren erforderlich, wie auch das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt zu- treffend erkannt hat. c) Das Beschwerdegericht konnte seine Entscheidung, von einer persön- lichen Anhörung der Betroffenen abzusehen, nicht mit Erfolg auf § 34 Abs. 3 FamFG stützen. aa) Da die Anhörung in Betreuungssachen nicht nur der Gewährung recht- lichen Gehörs, sondern auch der Sachverhaltsaufklärung dient, darf das Betreu- ungsgericht, wenn der Betroffene zu einem festgesetzten Anhörungstermin nicht erscheint, grundsätzlich nur dann nach § 34 Abs. 3 FamFG verfahren, wenn und soweit die gemäß § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG zu Gebote stehende Vorfüh- rung des Betroffenen unverhältnismäßig ist und zudem alle zwanglosen Möglich- keiten ausgeschöpft sind, den Betroffenen anzuhören und sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (Senatsbeschluss vom 3. November 2021 - XII ZB 215/21 - FamRZ 2022, 379 Rn. 13 mwN). bb) Diesen Anforderungen wird das vorliegende Verfahren nicht gerecht. Das Beschwerdegericht hat nach dem teilweise unentschuldigten Fernbleiben der Betroffenen bereits keinen Versuch unternommen, diese nach § 278 Abs. 1 Satz 3 FamFG in ihrer üblichen Umgebung anzuhören. 8 9 10 11 - 6 - Zudem lassen sich dem angefochtenen Beschluss keine ausreichenden Erwägungen dazu entnehmen, dass eine Vorführung der Betroffenen nach § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG unverhältnismäßig und mithin unzulässig gewesen wäre. 3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Sache ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Landgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Guhling Günter Nedden-Boeger Krüger Pernice Vorinstanzen: AG St. Wendel, Entscheidung vom 23.04.2021 - 12 XVII (E) 36/20 - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.02.2023 - 5 T 206/21 - 12 13 14