Entscheidung
5 StR 63/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:020823B5STR63
4mal zitiert
3Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:020823B5STR63.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 63/23 vom 2. August 2023 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten H. D. gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 1. Juli 2022 wird mit der Maß- gabe als unbegründet verworfen, dass von der verhängten Ge- samtfreiheitsstrafe sechs Monate als vollstreckt gelten. 2. Die Revision des Angeklagten V. K. gegen das vorbe- nannte Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verwor- fen, dass die Höhe der Einziehungsanordnung um 69.600 Euro auf einen Betrag von 103.900 Euro reduziert wird. 3. Die Revisionen der Angeklagten Ö. D. und K. B. gegen das vorbenannte Urteil werden als unbegründet verworfen. 4. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen; hinsichtlich des Angeklagten V. K. sind davon die auf die Einziehung entfallenden notwendigen Auslagen ausgenommen, diese trägt er zu 3/5, zu 2/5 fallen sie der Staats- kasse zur Last. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betäubungsmitteltaten verur- teilt und gegen Ö. D. und K. B. Gesamtfreiheitsstrafen von je- weils fünf Jahren und zehn Monaten, gegen V. K. eine solche von sieben Jahren und zwei Monaten sowie gegen H. D. unter Einbeziehung von Stra- fen aus Vorverurteilungen eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und zwei Monaten verhängt. Zudem hat die Strafkammer Einziehungsentscheidungen ge- troffen. Die Beschwerdeführer H. D. , Ö. D. und V. K. wenden sich gegen ihre Verurteilungen mit den auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen, der Angeklagte K. B. er- hebt allein die Sachrüge. Die Rechtsmittel der Angeklagten H. D. und V. K. haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Üb- rigen sind die Revisionen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den in der Zuschrift des Generalbun- desanwalts genannten Gründen ohne Erfolg. 2. Die jeweils auf die allgemeine Sachrüge veranlasste umfassende ma- teriellrechtliche Nachprüfung des Urteils hat lediglich Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten H. D. und V. K. ergeben. a) Das Landgericht hat den Angeklagten H. D. betreffend versäumt, sich zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu verhalten. Es hat übersehen, dass im Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 11. März 2021, welches schon die Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 18. Juni 2020 nach § 55 Abs. 1 StGB einbezogen hatte, hinsichtlich 1 2 3 4 5 - 4 - der im angefochtenen Urteil zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung einbezo- genen Strafen ein entsprechender Vollstreckungsabschlag von sechs Monaten gewährt worden war. Das Landgericht war daher gehalten, den Teil der neuen Gesamtstrafe festzusetzen, der aus Kompensationsgründen als vollstreckt anzu- rechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 59). Der Senat holt dies in entsprechender Anwendung von § 354 StPO nach und stellt zur Vermeidung jeglicher Beschwer fest, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe sechs Monate als vollstreckt gelten. b) Die gegen den Angeklagten V. K. ergangene Einziehungsent- scheidung über 173.500 Euro hält rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Um- fang stand. Den Feststellungen lässt sich lediglich ein Betrag von 103.900 Euro als vom Angeklagten aus einem Handeltreiben Erlangtes im Sinne der § 73 Abs. 1, § 73a Abs. 1, § 73c StGB entnehmen. Das Landgericht hat im Fall 7 der Urteilsgründe jedenfalls missverständ- lich formuliert, indem es einerseits ausgeführt hat, es habe keine „sichere[n]“ Feststellungen dazu treffen können, ob der Angeklagte die erworbenen drei Kilo- gramm Kokain weiterveräußerte, aber andererseits mitgeteilt hat, eine Teilmenge von einem Kilogramm sei „mutmaßlich“ verkauft worden. Der Senat schließt aus, dass insoweit weitere Feststellungen getroffen werden können und lässt den in diesem Fall als Tatertrag in Ansatz gebrachten Betrag von 69.600 Euro entfallen. Dass das Landgericht von dem Verkaufserlös in Höhe von 87.000 Euro – wie in allen anderen Fällen und bei sämtlichen Angeklagten – einen „Abschlag“ von 20 % in Ansatz gebracht hat, beschwert den Angeklagten nicht. 6 7 - 5 - Die Kostenentscheidung folgt insoweit aus § 473 Abs. 4 StPO. Aufgrund des den Ausspruch über die Einziehung betreffenden erheblichen Teilerfolgs wäre es unbillig gewesen, den Angeklagten insoweit mit seinen notwendigen Auslagen zu belasten, zumal da die für die Einziehung anfallenden Anwaltsge- bühren zusätzlich entstehen. Eine Ermäßigung der Festgebühr (Nr. 3440 der An- lage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) war insoweit hingegen nicht aus Gründen der Billigkeit angezeigt. Cirener Gericke RiBGH Köhler ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben. Cirener Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Bremen, 01.07.2022 - 9 KLs 321 Js 2740/20 8