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Entscheidung

5 StR 405/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:010823B5STR405
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:010823B5STR405.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 405/22 vom 1. August 2023 in der Strafsache gegen wegen Subventionsbetruges hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2023 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 20. Juli 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juni 2023 wird verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landge- richts Leipzig vom 16. März 2022 mit Beschluss vom 7. Juni 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet er sich mit der Anhörungsrüge (§ 356a StPO), mit der er eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht, die darin liegen soll, dass der Senat in der Begründung des Beschlusses lediglich auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug genommen habe, ohne sich mit den umfangreichen Ausführungen in der Revisionsbegründung zur Verfolgungs- verjährung und Strafzumessung auseinanderzusetzen. Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergan- gen. 1 2 - 3 - Dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision nicht gefolgt ist, be- gründet ebenso wenig eine Gehörsverletzung, wie der Umstand, dass die Ent- scheidung insoweit durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ergangen ist, wel- cher keiner näheren Begründung bedurfte. Der Senat hat sich mit der Frage der Verfolgungsverjährung im Beschluss auseinandergesetzt. Er war nicht gehalten, zu allen von der Revision geltend gemachten Einwendungen und den mitgeteil- ten Erwägungen im Einzelnen Stellung zu beziehen. Er durfte insoweit auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts verweisen. Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung eines die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 – 3 StR 20/21). Auch verfassungs- rechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14; vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07; BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 – 3 StR 63/21). Cirener Gericke Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Leipzig, 16.03.2022 - 11 KLs 209 Js 22112/17 3