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Entscheidung

4 StR 204/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:010823B4STR204
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:010823B4STR204.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 204/23 vom 1. August 2023 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 1. August 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 13. Februar 2023 wird mit der Maßgabe als unbegrün- det verworfen, dass der Angeklagte in Höhe des eingezogenen Betrages gesamtschuldnerisch haftet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Korrektur der Einziehungsentscheidung. Da der Angeklagte nach den Urteilsgründen sei- nen Anteil von 120 Euro unmittelbar aus der Tatbeute erhielt, an der zumindest ein weiterer Tatbeteiligter (Mit-)Verfügungsgewalt hatte, bedarf die Haftung des Angeklagten als Gesamtschuldner der Kennzeichnung im Tenor (vgl. BGH, Be- schluss vom 27. November 2019 – 2 StR 507/19). Quentin Bartel Rommel RiBGH Dr. Maatsch ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleis- tung gehindert. Quentin Marks Vorinstanz: Landgericht Hagen, 13.02.2023 ‒ 49 KLs-600 Js 1630/22-30/22 1