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Entscheidung

VII ZB 23/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:310723BVIIZB23
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:310723BVIIZB23.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 23/22 vom 31. Juli 2023 in der Zwangsvollstreckungssache - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Borris als Einzelrichterin beschlossen: Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 507,25 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Dem Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin auf Festset- zung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde nach § 33 Abs. 1 RVG war zu entsprechen, da sich die Rechtsanwaltsgebühren im gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen. Über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, juris Rn. 8). 1 2 - 3 - Der Gegenstandswert in der Vollstreckung richtet sich gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen und war hiernach auf 507,25 € festzusetzen. II. Die Entscheidung über die Nebenforderungen beruht auf § 33 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 RVG. Borris Vorinstanzen: AG Herne, Entscheidung vom 17.08.2021 - 24 M 863/21 - LG Bochum, Entscheidung vom 29.08.2022 - I-7 T 101/22 - 3 4