Entscheidung
VIa ZR 42/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:310723BVIAZR42
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:310723BVIAZR42.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 42/22 vom 31. Juli 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Wille beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Dezember 2021 wird entsprechend § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - I ZR 88/20, juris Rn. 18 mwN), soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung aus dem Gesichtspunkt kaufvertraglicher Gewährleistungsansprüche wendet. Ge- gen die Zurückweisung dieses prozessualen Anspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2023 - VIa ZR 1517/22, VersR 2023, 854 Rn. 4 ff., zur Ver- öffentlichung bestimmt in BGHZ; Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1620/22, zVb) bringt die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund vor. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den vorbezeichneten Beschluss zurückgewiesen, weil die Rechtssache we- der grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassungsgründe der Grundsatzbe- deutung und der Fortbildung des Rechts geltend macht, führt sie nicht gegen sämtliche die Zurückweisung der Berufung tragenden Erwägun- gen des Berufungsgerichts einen durchgreifenden Zulassungsgrund an. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. - 3 - Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €. Menges Krüger Götz Rensen Wille Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 17.06.2020 - 13 O 232/19 - OLG Köln, Entscheidung vom 08.12.2021 - 16 U 119/20 -