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Entscheidung

VIa ZR 119/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:310723BVIAZR119
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:310723BVIAZR119.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 119/21 vom 31. Juli 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen, Liepin und die Richterin Dr. Vogt-Beheim beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. Juli 2021 zugelassen, soweit das Berufungsge- richt die Berufungsanträge zu 1 und zu 2 betreffend eine deliktische Schädigung des Klägers durch das Inverkehrbringen des im Beru- fungsantrag zu 1 näher bezeichneten Fahrzeugs zurückgewiesen hat. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ge- gen das vorbezeichnete Urteil zurückgewiesen, weil insoweit die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbil- dung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Recht- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht - 3 - durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Menges Götz Rensen Liepin Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 25.02.2021 - 10 O 960/20 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 07.07.2021 - 5 U 41/21 -