Entscheidung
VIa ZB 27/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:310723BVIAZB27
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:310723BVIAZB27.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZB 27/22 vom 31. Juli 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Wille beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. November 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 25.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung. Der Kläger erwarb am 31. März 2020 einen von der Beklagten hergestell- ten Gebrauchtwagen mit Dieselmotor. Das Landgericht hat seine auf die Behaup- tung, in den Motor des Fahrzeugs seien verschiedene unzulässige Abschaltein- richtungen eingebaut, gestützte und auf Zahlung von Schadensersatz gerichtete Klage abgewiesen. 1 2 - 3 - Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen, weil sich die Berufungsbegründung nicht mit sämtli- chen das erstinstanzliche Urteil tragenden Gründen auseinandersetze. Hierge- gen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Entge- gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Berufung sei nicht ordnungs- gemäß begründet und deshalb zu verwerfen, hält rechtlicher Nachprüfung stand. a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte be- zeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfest- stellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Fest- stellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Darlegung, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger als 3 4 5 6 - 4 - unzutreffend bekämpft und welche rechtlichen oder tatsächlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegrün- dung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen, ein anderes Verfahren betreffenden Textbausteinen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbe- gründung jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel un- zulässig (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - VI ZB 68/19, NJW-RR 2020, 1187 Rn. 10 f.; Beschluss vom 16. Januar 2023 - VIa ZB 19/22, juris Rn. 8; jeweils mwN). b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, die Berufungsbe- gründung des Klägers werde diesen Anforderungen nicht gerecht. aa) Das Landgericht hat die Klageabweisung im Wesentlichen darauf ge- stützt, der Kläger habe gegen die Beklagte keinen deliktischen Schadensersatz- anspruch, weil er ein deliktisches Handeln der Beklagten, insbesondere eine Täuschung durch den Einbau eines Motors unter Verwendung einer unzulässi- gen Abschalteinrichtung, nicht hinreichend habe darlegen können. Darüber hin- aus sei die Klage insgesamt unbegründet, da der Kläger den aktuellen Kilome- terstand des Fahrzeugs nicht mitgeteilt habe und damit eine Bemessung des Nutzungsersatzes nicht möglich sei. bb) Mit der zweiten Begründung der Klageabweisung setzt sich die Beru- fungsbegründung des Klägers nicht hinreichend auseinander. Dass der Kläger in 7 8 9 - 5 - der Berufungsbegründung den vom Landgericht vermissten Sachvortrag zur ak- tuellen Laufleistung des Fahrzeugs nachgeholt hat, genügt entgegen der Rechts- meinung der Rechtsbeschwerde für einen zulässigen Angriff nicht. Zwar kann, worauf die Rechtsbeschwerde im Ausgangspunkt zutreffend verweist, nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ausschließlich mit neuen Angriffs- oder Verteidi- gungsmitteln begründet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2007 - VIII ZB 123/06, NJW-RR 2007, 934 Rn. 8). Auf diese Rechtsprechung stützt sich die Rechtsbeschwerde, indem sie darauf verweist, der Kläger habe den ak- tuellen Kilometerstand - "derzeit", also im Zeitpunkt der Berufungsbegründung und damit über den Zeitpunkt der Einreichung der Klage hinaus fortgeschrie- ben - in der Berufungsbegründungsschrift mitgeteilt. In einem Fall, in dem die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung mit einem neuen Angriffsmittel gerechtfertigt wird, ist aber nicht nur das Angriffs- mittel selbst mitzuteilen, sondern sind in der Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO auch die Tatsachen vorzutragen, aufgrund derer das neue Vorbringen nach Ansicht des Berufungsklägers nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - V ZB 225/12, NJW-RR 2015, 465 Rn. 6; Beschluss vom 12. Oktober 2021 - VI ZB 76/19, NJW-RR 2021, 1646 Rn. 6). Dass im Berufungsrechtszug nicht (mehr) bestrittene oder unstreitig gestellte Tatsachen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO behandelt werden und damit der Präklusion entzogen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2008 - GSZ 1/08, BGHZ 177, 212 Rn. 10 ff. mwN), ändert daran nichts. Bei der Zulässigkeitsprüfung ist davon auszugehen, dass es sich bei neuem tat- sächlichen Vorbringen des Rechtsmittelführers, mit dem das erstinstanzliche Ur- teil zu Fall gebracht werden soll, um ein neues Angriffsmittel im Sinne von § 531 10 11 - 6 - Abs. 2 ZPO handelt. Wird die Berufung ausschließlich hierauf gestützt, sind des- halb die in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO genannten Angaben erforderlich. Feh- len sie, ist die Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Dass das neue Vorbringen kein neues Angriffsmittel (mehr) wäre, wenn es von der Gegenseite nicht bestritten wird, ist in diesem Verfahrensstadium nicht relevant. Das Gericht ist auch nicht gehalten, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Beru- fungskläger hat keinen Anspruch darauf, dass allein wegen der Möglichkeit, dass das neue Vorbringen im Verlauf des Berufungsrechtszugs unstreitig wird, von der in § 522 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Möglichkeit einer Verwerfung der Berufung durch Beschluss abgesehen wird (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014, aaO, Rn. 8 ff.; Beschluss vom 12. Oktober 2021, aaO, Rn. 7). Vortrag zu den Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO hat der Kläger in der Berufungsbegründung an der von der Rechtsbeschwerde an- geführten Stelle nicht gehalten. Er hat insbesondere nicht dargetan, dass und aus welchem Grund die erforderliche Mitteilung der aktuellen Laufleistung in ers- ter Instanz (oder die Mitteilung, das Fahrzeug sei stillgelegt und nicht weiter ge- nutzt worden) unterblieben ist oder entbehrlich war. 2. Es kommt mithin nicht mehr darauf an, dass der Kläger eine Verletzung des Grundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes oder auf recht- liches Gehör im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr geltend machen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2021 - VI ZB 30/19, NJW-RR 2021, 1507 Rn. 12; Beschluss vom 12. Januar 2022 - VII ZB 37/21, juris Rn. 7; Be- schluss vom 10. Mai 2022 - VI ZB 4/20, NJW-RR 2022, 998 Rn. 13). Das Beru- fungsgericht hat seine Auffassung, die Berufungsbegründung sei unzureichend, weil der Kläger sich darin nicht mit einem die Klageabweisung selbständig tra- genden Gesichtspunkt des landgerichtlichen Urteils auseinandergesetzt habe, in 12 13 - 7 - einem Hinweisbeschluss kundgetan, zu dem es dem Kläger Gelegenheit zur Stel- lungnahme gegeben hat. Der Kläger hat in seiner Stellungnahme lediglich seine Behauptungen zur Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen im Mo- tor des Fahrzeugs und zur Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten wieder- holt und allgemeine Ausführungen zu den Anforderungen an die Substantiierung des Klägervortrags und eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten gemacht. Mit den Einwänden des Berufungsgerichts gegen die Zulässigkeit der Berufung hat er sich dagegen nicht befasst. Damit hat er die ihm eingeräumte prozessuale Möglichkeit zur Verhinderung der nunmehr mit der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen nicht genutzt. Menges Krüger Götz Rensen Wille Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 13.09.2021 - 19 O 71/21 - OLG Celle, Entscheidung vom 07.11.2022 - 7 U 951/21 -