Leitsatz
VIa ZB 1/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:310723BVIAZB1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:310723BVIAZB1.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZB 1/23 vom 31. Juli 2023 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 520 Abs. 2 Satz 2 Zu den Voraussetzungen einer wiederholten Verlängerung der Berufungsbegrün- dungsfrist mit Einwilligung des Gegners. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2023 - VIa ZB 1/23 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen, Liepin und die Richterin Dr. Vogt-Beheim beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Dezem- ber 2022 aufgehoben. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 16.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung.1 - 3 - Er begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fahrzeugs mit Dieselmotor wegen der behaupteten Verwen- dung unzulässiger Abschalteinrichtungen. Gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts hat der Kläger fristgemäß Berufung eingelegt. Die Frist zur Be- rufungsbegründung hat die Vorsitzende des Berufungsgerichts auf jeweiligen An- trag des Klägers wegen starker Arbeitsüberlastung seines Prozessbevollmäch- tigten zunächst bis zum 23. August 2022 und sodann unter Hinweis auf das ver- sicherte Einverständnis der Beklagten mit dem Zusatz "letztmalig" bis zum 23. September 2022 verlängert. Mit Schriftsatz vom 23. September 2022 hat der Kläger beantragt, die Berufungsbegründungsfrist im versicherten Einverständnis der Gegenseite wegen starker Arbeitsüberlastung nochmals bis zum 7. Oktober 2022 zu verlängern. Die Vorsitzende des Berufungsgerichts hat die weitere Ver- längerung mit Verfügung vom 27. September 2022 zurückgewiesen und mitge- teilt, es sei beabsichtigt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Notwen- digkeit des zügigen Betreibens der Vielzahl beim Senat anhängiger Verfahren wiege schwerer als die in der eigenen organisatorischen Verantwortung der Pro- zessbevollmächtigten liegende dortige Arbeitsbelastung. Am 7. Oktober 2022 hat der Kläger die Berufung begründet und Wieder- einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrün- dungsfrist beantragt. Zur Begründung dieses Antrags hat er vorgetragen, sein Prozessbevollmächtigter, dem der Hinweis "letztmalig" unverschuldet verborgen geblieben sei, habe auf die Gewährung einer weiteren Fristverlängerung ver- trauen dürfen. Die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist sei dem Prozess- bevollmächtigten des Klägers infolge des Ausscheidens mehrerer Rechtsanwälte aus der Kanzlei einschließlich des ursprünglichen Bearbeiters und der damit ein- hergehenden erheblichen Arbeitsmehrbelastung nicht möglich gewesen. Die Ge- genseite sei auf diese besonderen Umstände hingewiesen worden und habe sich mit einer weiteren Fristverlängerung einverstanden erklärt. Im Übrigen sei das 2 3 - 4 - Vertrauen in die Gewährung einer weiteren Fristverlängerung auch deshalb be- rechtigt gewesen, weil der Bundesgerichtshof in seiner Pressemitteilung vom 1. Juli 2022 (Nr. 104/2022) den Instanzgerichten im Hinblick auf die Schlussan- träge des Generalanwalts vom 2. Juni 2022 und die erwartete Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-100/21 zu einem Zuwarten geraten habe. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 die be- antragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist anträgt. II. 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege- richts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat das Verfah- rensgrundrecht des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Es hat dem Kläger zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be- rufungsbegründungsfrist verweigert und damit den Zugang zur Berufungsinstanz ungerechtfertigt versagt. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. 4 5 6 - 5 - a) Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung verweigert, der Kläger habe die Berufungsbegründungsfrist nicht schuldlos versäumt. Sein Prozessbevollmächtigter habe nicht auf die Be- willigung einer dritten Fristverlängerung vertrauen dürfen. Auch bei Einwilligung des Gegners bestehe kein generell schutzwürdiges Vertrauen auf die Bewilligung einer dritten Fristverlängerung, weil dem Berufungsgericht stets ein Ermessens- spielraum verbleibe. Ein Vertrauen könne allenfalls gerechtfertigt sein, wenn das Ermessen auf null reduziert sei, etwa wenn der Verlängerungsantrag auf beson- dere Gründe gestützt werde. Besondere Gründe, die ein Vertrauen des Prozess- bevollmächtigten des Klägers in die Gewährung einer dritten Fristverlängerung hätten rechtfertigen können, hätten nicht vorgelegen. Die Empfehlung des Bun- desgerichtshofs in der Pressemitteilung vom 1. Juli 2022 (Nr. 104/2022) könne sich nur auf solche Verfahren beziehen, in denen die in den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 2. Juni 2022 in der Rechtssache C-100/21 aufgeworfenen Rechtsfragen entscheidungserheblich seien, was erst nach Eingang der Beru- fungsbegründung geprüft werden könne. Die geschilderte Arbeitsbelastung sei- nes Prozessbevollmächtigten aufgrund des Ausscheidens insbesondere des bis dahin betrauten Bearbeiters aus der Kanzlei rechtfertige ein Vertrauen des Klä- gers in die Gewährung der Fristverlängerung nicht, da dieser Umstand nicht mit- geteilt worden sei. Ein Vertrauen auf die Bewilligung der beantragten Fristverlän- gerung sei insbesondere deshalb nicht gerechtfertigt gewesen, weil die Vorsit- zende die Frist "letztmalig" bis zum 23. September 2022 verlängert und damit zum Ausdruck gebracht habe, dass unter unveränderten Umständen eine Frist- verlängerung nicht gewährt werde. Dass dieser Hinweis dem Prozessbevoll- mächtigten des Klägers ohne dessen Verschulden verborgen geblieben sei, er- gebe sich aus seinem Vortrag zur erstrebten Wiedereinsetzung nicht. 7 - 6 - b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Kläger war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ohne sein Verschul- den und ohne ein ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden sei- nes Prozessbevollmächtigten an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist verhindert (§ 233 ZPO), weil er darauf vertrauen durfte, sein rechtzeitig gestellter Antrag, die bis zum 23. September 2022 verlängerte Berufungsbegründungsfrist im Einverständnis mit der Beklagten um zwei weitere Wochen zu verlängern, werde nicht abgelehnt werden. aa) Der Rechtsmittelführer ist generell mit dem Risiko belastet, dass der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung des ihm eingeräumten pflicht- gemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegrün- dungsfrist versagt. Im Wiedereinsetzungsverfahren kann sich der Rechtsmittel- führer deshalb nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in eine Fristverlängerung berufen, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGH, Beschluss vom 4. Juli 1996 - VII ZB 14/96, NJW 1996, 3155; Be- schluss vom 21. Februar 2000 - II ZB 16/99, NJW-RR 2000, 947; Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 8; Beschluss vom 30. Januar 2023 - VIa ZB 15/22, NJW 2023, 1449 Rn. 10, jeweils mwN). bb) So verhielt es sich hier. Gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann die Frist zur Berufungsbegründung auf Antrag wiederholt verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Die Bewilli- gung der Fristverlängerung hängt auch bei der wiederholten Fristverlängerung entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts nicht davon ab, dass der Rechtsmittelführer hierfür erhebliche Gründe geltend machen kann, die er des- halb auch nicht darlegen muss (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 9; Beschluss vom 30. Januar 2023 - VIa ZB 15/22, 8 9 10 11 - 7 - NJW 2023, 1449 Rn. 11). Das Vertrauen in die Gewährung einer wiederholten Fristverlängerung ist im Regelfall erst erschüttert, wenn aus Sicht eines Rechts- mittelführers Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Ausübung des pflicht- gemäßen Ermessens trotz der Einwilligung zu einer Ablehnung der begehrten Fristverlängerung führen kann. Solche Anhaltspunkte lagen nicht vor. Weder war der Antrag auf Verlän- gerung der Berufungsbegründungsfrist missbräuchlich (vgl. zu einer Versagung unter diesem Gesichtspunkt Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 520 Rn. 13) noch bedurfte der Rechtsstreit nach Ablauf der zweifach verlängerten Frist (nunmehr) der Beschleunigung (vgl. dazu Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 520 Rn. 39). Die aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) resultierende Verpflichtung der Fachgerichte, Gerichtsverfahren in angemesse- ner Zeit zu einem Abschluss zu bringen (vgl. BVerfGE 93, 1, 13; BVerfG, NZA 2015, 1403 Rn. 11 mwN), trat ohne Rücksicht darauf, ob hier aufgrund der ausstehenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-100/21 ein Abwarten der Instanzgerichte angezeigt war, zurück, solange der Gegner mit der weiteren Fristverlängerung einverstanden war (vgl. MünchKommZPO/Krüger, 6. Aufl., § 551 Rn. 13). Dass zahlreiche ähnlich gela- gerte Rechtsstreitigkeiten bei Instanzgerichten anhängig sind, ändert im Übrigen nichts an der Gültigkeit allgemeiner prozessualer Grundsätze (aA für Fristverlän- gerungen in "Massenverfahren" OLG Bamberg, Beschluss vom 25. April 2019 - 8 U 2/19, juris Rn. 22). Der mit der zweiten Fristverlängerung verbundene Hinweis der Vorsitzen- den auf eine "letztmalige" Verlängerung stand dem Vertrauen des Prozessbevoll- mächtigten des Klägers in die Fristverlängerung ohne Rücksicht darauf nicht ent- gegen, ob er ihn bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt zur Kenntnis nehmen 12 13 - 8 - konnte. Ein solcher Hinweis entbindet das Gericht nicht davon, die in § 520 Abs. 2 ZPO angelegte Differenzierung danach, ob der Gegner eingewilligt hat oder nicht, und die vom Gesetzgeber (BT-Drucks. 14/4722, S. 95) beabsichtigte vereinfachte Verlängerungsmöglichkeit bei erteilter Einwilligung zu beachten (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2023 - VIa ZB 15/22, NJW 2023, 1449 Rn. 11 mwN). Entsprechend darf ein Rechtsmittelführer und durfte hier der Kläger davon ausgehen, dass das Berufungsgericht bei einer Einwilligung des Gegners in eine weitere Fristverlängerung sein Ermessen erneut pflichtgemäß ausüben werde, ohne sich an die Kundgabe der vorangegangenen Fristverlängerung als letztma- lig gebunden zu halten oder wegen dieser Kundgabe andere Maßstäbe an die Begründetheit des Fristverlängerungsantrags anzulegen als die gesetzlich vor- gegebenen. Eine Erschütterung des Vertrauens eines Rechtsmittelführers auf- grund eines entsprechenden Zusatzes hätte allenfalls in Betracht kommen kön- nen, wenn das Berufungsgericht mit der Fristverlängerung tragfähige und zum Zeitpunkt der Ermessensausübung fortgeltende Erwägungen offenlegt hätte, aus denen eine weitere Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung nicht in Be- tracht kam. Das war hier nicht der Fall. - 9 - c) Die in dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Verwerfung der Berufung ist gegenstandslos. Menges Götz Rensen Liepin Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 20.05.2022 - 4 O 3064/21 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 20.12.2022 - 14 U 114/22 - 14