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Entscheidung

I ZB 19/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:280723BIZB19
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:280723BIZB19.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 19/23 vom 28. Juli 2023 in dem Kostenansatzverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2023 durch die Richterin Dr. Schmaltz als Einzelrichterin beschlossen: Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bun- desgerichtshofs vom 17. Mai 2023 - Kostenrechnung mit Kassen- zeichen 780023120239 - wird zurückgewiesen. Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bun- desgerichtshofs vom 30. Mai 2023 - Kostenrechnung mit Kassen- zeichen 780023121344 - wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 5. April 2023 die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 7. Novem- ber 2022 auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Die Gerichtskos- ten sind vom Schuldner mit der Kostenrechnung vom 17. Mai 2023 zum Kassen- zeichen 780023120239 erhoben worden. Mit Beschluss vom 4. Mai 2023 hat der Senat die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 5. April 2023 auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten sind vom Schuldner mit der Kosten- rechnung vom 30. Mai 2023 zum Kassenzeichen 780023121344 erhoben wor- den. 1 2 - 3 - Gegen diese beiden Kostenrechnungen wendet sich der Schuldner mit seiner als Erinnerung gegen den jeweiligen Kostenansatz auszulegenden Ein- gabe vom 15. Juli 2023. Der Kostenbeamte hat den Erinnerungen nicht abgehol- fen. II. Die zulässigen, insbesondere statthaften (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Er- innerungen des Schuldners, über die beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich die Einzelrichterin entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - I ZB 7/17, juris Rn. 2 mwN), haben keinen Er- folg. 1. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Ein- wendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu über- prüfen (BGH, Beschluss vom 9. März 2023 - I ZB 105/22, juris Rn. 4). 2. Einwendungen gegen die - zutreffend aus Nr. 2124 (betreffend die Ver- werfung der Rechtsbeschwerde) bzw. Nr. 1700 (betreffend die Verwerfung der Anhörungsrüge) des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) ermittelten - Kostenansätze erhebt der Schuldner nicht. Soweit seine Ausführungen dahinge- hend auszulegen sind, dass er sich gegen die Kostenbelastung durch die Kos- tenrechnungen an sich wendet, sind diese Einwände im Verfahren der Erinne- rung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2023 - I ZB 105/22, juris Rn. 5). 3 4 5 6 - 4 - III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Schmaltz Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 09.09.2022 - 86 AR 60/22 - LG Bonn, Entscheidung vom 07.11.2022 - 5 T 92/22 - 7