Entscheidung
6 StR 186/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:260723B6STR186
2mal zitiert
12Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:260723B6STR186.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 186/23 vom 26. Juli 2023 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2023 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Potsdam vom 9. Januar 2023 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben bestehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, führt jedoch zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. 1 2 - 3 - a) Nach den Urteilsfeststellungen beging der seit der „fünften oder sechs- ten Klasse“ und zur Tatzeit „regelmäßig“ Betäubungsmittel konsumierende sowie mit diesen seit mehreren Jahren auch Handel treibende Angeklagte die Taten, um seinen eigenen Drogenkonsum zu finanzieren. Die Jugendkammer hat seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) gleichwohl mangels eines Hangs, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, abgelehnt. Gegen- über der Jugendgerichtshilfe habe der Angeklagte insbesondere angegeben, dass es ihm „ohne den Betäubungsmittelkonsum gut gehe“; Anhaltspunkte für eine Abhängigkeitserkrankung, etwa Entzugserscheinungen, seien nicht ersicht- lich. b) Diesen Erwägungen liegt ein rechtsfehlerhaftes Verständnis des Land- gerichts vom Begriff des Hanges im Sinne des § 64 StGB zugrunde. aa) Für einen Hang genügt nach ständiger Rechtsprechung eine einge- wurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erwor- bene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln im Sinne des § 64 StGB ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende auf Grund seiner psychischen Abhängig- keit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Ap- ril 2020 – 6 StR 28/20, StV 2021, 248; vom 22. November 2022 – 5 StR 416/22, StV 2023, 236, jeweils mwN). Ein Hang im Sinne des § 64 StGB kommt insbe- sondere bei Beschaffungskriminalität in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. April 2015 – 3 StR 103/15; vom 7. November 2018 – 1 StR 481/18; vom 21. März 2019 – 1 StR 582/18, jeweils mwN). bb) Diesem Maßstab werden die Erwägungen des Landgerichts nicht ge- recht. Bereits der festgestellte jahrelange und frühzeitig aufgenommene Konsum 3 4 5 6 - 4 - von Betäubungsmitteln, der erkennbar „zu einer kontinuierlichen Negativentwick- lung“ bei fehlender Ausbildung und Erwerbstätigkeit geführt hat, legt die An- nahme eines Hangs des Angeklagten nahe (vgl. LK-StGB/Cirener, 13. Aufl., § 64 Rn. 61 ff. mwN). Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte während der vollstreckten Untersuchungshaft ohne ausgeprägte Entzugserscheinungen abs- tinent leben konnte (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2021 – 5 StR 102/20 Rn. 12; Beschlüsse vom 21. März 2019 – 1 StR 582/18; vom 22. November 2022 – 5 StR 416/22, StV 2023, 236). Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass der vom Angeklagten betriebene Betäubungsmittelhandel „zwar der Finanzierung des eigenen Konsums diente“, im Umfang aber über diesen hinausging, wird nicht hinreichend in Bedacht genommen, dass schon die Tatbegehung zur Fi- nanzierung des Eigenkonsums für eine soziale Gefährdung und Gefährlichkeit sprechen könnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2019 – 2 StR 93/19 Rn. 9, NStZ-RR 2020, 37; vom 21. März 2019 – 1 StR 582/18). 2. Da das Vorliegen der übrigen Unterbringungsvoraussetzungen nicht von vornherein ausscheidet, muss – nunmehr unter Hinzuziehung eines Sach- verständigen (§ 246a StPO) – über die Frage einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. 3. Darüber hinaus war auch die Jugendstrafe aufzuheben. Es ist nicht aus- zuschließen, dass das neue Tatgericht für den Fall der Anordnung der Unterbrin- gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 5 Abs. 3 JGG von der zusätzlichen Verhängung einer Jugendstrafe absieht (vgl. BGH, Beschlüsse 7 8 - 5 - vom 3. Januar 1997 – 3 StR 549/96, BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 2; vom 4. März 2008 – 3 StR 30/08) oder eine niedrigere Strafe verhängt. 4. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil es sich um einen reinen Wertungsfehler handelt (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatge- richt kann ergänzende Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht in Wi- derspruch stehen. Sander Wenske von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Potsdam, 09.01.2023 - 22 KLs 10/22 9 RiBGH Dr. Feilcke ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Sander RiBGH Arnoldi ist ur- laubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Sander