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Entscheidung

3 StR 99/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:250723B3STR99
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:250723B3STR99.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 99/23 vom 25. Juli 2023 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Duisburg vom 9. November 2022 dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.940 € angeordnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räube- rischen Diebstahls sowie Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.538,44 € angeordnet. Die auf die Rüge der Ver- letzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nur in Höhe von 1.940 € stand. 1 2 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift dazu Folgendes ausgeführt: „Das Landgericht hat allerdings im Rahmen der Einziehungsentscheidung nach §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB auch den Wert der vom Angeklagten durch die unter 6. (UA Bl. 8) festgestellten Taten erlangten Taterträge ein- gezogen. Diese Taten waren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und da- her nicht mehr Gegenstand des Strafverfahrens, sodass auf diese eine Einziehung nach §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB nicht mehr gestützt wer- den konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 5 StR 327/21 Rn. 4 m.w.N.). Ebenso wenig kann die Einziehungsentscheidung auf § 73a Abs. 1 StGB (i.V.m. § 73c Satz 1 StGB) gestützt werden. Denn die dort geregelte er- weiterte Einziehung von Taterträgen ist gegenüber der Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB subsidiär und kann nur angeordnet werden, wenn sich das Tatgericht außerstande sieht, die deliktisch erlang- ten Gegenstände eindeutig den abgeurteilten oder anderen konkreten rechtswidrigen Taten zuzuordnen (Senat, Beschluss vom 13. November 2019 - 3 StR 249/19 Rn. 3). Die Einziehung ist deshalb lediglich auf den Wert der bei den Taten 1. bis 4. erlangten Taterträge in Höhe von insgesamt 1.940 € zu beschrän- ken.“ Dem schließt sich der Senat an und ändert die Einziehungsentscheidung gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog ab. 3 4 - 4 - 2. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Ur- teils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. Schäfer Paul Hohoff Anstötz Kreicker Vorinstanz: Landgericht Duisburg, 09.11.2022 - 32 KLs - 135 Js 877/21 - 18/22 5