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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 1/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:190723BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:190723BANWZ.BRFG.1.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 1/23 vom 19. Juli 2023 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 19. Juli 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterinnen Grüneberg und Ettl sowie den Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Niggemeyer- Müller beschlossen: Auf Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfa- len vom 18. November 2022 zugelassen. Gründe: I. Der 1969 geborene Kläger ist seit dem 21. September 2007 als Rechtsan- walt zugelassen. Seit dem 1. Juni 2020 ist der Kläger bei dem Bistum E. in Vollzeit angestellt. Für seine Tätigkeit in der Stabsabteilung Recht des Bistums beantragte er bei der Beklagten die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2021 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Auf die Klage des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof unter Aufhebung des Be- scheids vom 30. Dezember 2021 die Beklagte verpflichtet, den Kläger als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) für seine Tätigkeit für das Bistum E. zuzulassen. Die Beklagte beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. 1 2 - 3 - II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Beklagten hat Erfolg. Es bestehen - wie von der Beklagten dargelegt - ernstliche Zweifel daran, ob der Anwaltsgerichtshof davon ausgehen durfte, dass der Kläger ausschließlich in Rechtsangelegenheiten sei- nes Arbeitgebers tätig wird, und somit an der Richtigkeit des angefochtenen Ur- teils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Nach § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BRAO muss der Syndikusrechts- anwalt im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für seinen Arbeitgeber in dessen Rechtsangelegenheiten tätig sein. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Beschränkung der Rechtsdienstleistungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts, sondern um eine echte Tatbestandsvoraussetzung für die Zulassung (Senat, Ur- teil vom 25. August 2022 - AnwZ (Brfg) 3/22, NJW 2022, 3649 Rn. 20 mwN). Nach der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Rechtslage schließt jede rechtsbera- tende Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten von Dritten unabhängig von deren Um- fang grundsätzlich eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt aus (vgl. Senat, Ur- teil vom 22. Juni 2020 - AnwZ (Brfg) 23/19, BGHZ 226, 170 Rn. 24 ff.). Der Anwaltsgerichtshof hat die beratende Tätigkeit des Klägers für Pfar- reien und Vereine als Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Bistums angese- hen, da diese im Rahmen der Aufsicht des Bistums erfolgt sei. Die Beklagte ver- weist hingegen darauf, dass eine solche Tätigkeit als Drittberatung anzusehen sei. Ob der Kläger in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig wird, bestimmt sich nach dem objektiven Inhalt der Tätigkeit, nicht nach dem Erschei- nungsbild nach außen. Entscheidend ist, ob die zu klärenden Rechtsfragen dem Bereich des Arbeitgebers zuzuordnen sind oder dem eines Dritten (Senat, Urteil 3 4 5 6 - 4 - vom 25. August 2022, NJW 2022, 3649 Rn. 21). Nach ständiger Senatsrecht- sprechung stellt eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten Dritter auch dann keine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers dar, wenn dieser vertrag- lich oder gesetzlich dazu verpflichtet ist, sich mit den Rechtsangelegenheiten Dritter zu befassen (Senat, Urteil vom 25. August 2022 - AnwZ (Brfg) 3/22, NJW 2022, 3649 Rn. 22 mwN; vgl. Senat, Urteil vom 25. März 2022 - AnwZ (Brfg) 8/21, GewArch 2022, 337 Rn. 63). Vor diesem Hintergrund ist zweifelhaft, ob die Aufsichtsfunktion des Bis- tums ausreicht, um alle von dem Kläger angegebenen Beratungsleistungen als Rechtsangelegenheiten des Bistums einzustufen. Es wird im Berufungsverfahren zu klären sein, wie die jeweiligen beratenden Tätigkeiten des Klägers einzuord- nen sind. Im Falle einer Drittberatung wird zum einen auf die Vorschrift des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO einzugehen sein, wonach die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers auch erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegen- über seinen Mitgliedern umfassen, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 RDG oder nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 des RDG handelt. Zum anderen wird zu berücksichtigen sein, dass aufgrund der ge- setzlichen Neuregelung in § 46 Abs. 6 BRAO eine Zulassung als Syndikusrechts- anwalt ab 1. August 2022 dann in Betracht kommt, wenn der Syndikusrechtsan- walt neben der prägenden anwaltlichen Tätigkeit für seinen Arbeitgeber auch - im nicht prägenden Teil seiner Tätigkeit - dem Arbeitgeber erlaubte Rechtsdienst- leistungen für Dritte erbringt (vgl. Senat, Urteil vom 25. August 2022 - AnwZ (Brfg) 3/22, NJW 2022, 3649 Rn. 34 f.). 7 - 5 - III. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung ei- ner Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bun- desgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begrün- dungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten so- wie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird 8 - 6 - auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug ge- nommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzuläs- sig. Schoppmeyer Grüneberg Ettl Lauer Niggemeyer-Müller Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 18.11.2022 - 1 AGH 2/22 -