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Entscheidung

5 StR 560/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:190723B5STR560
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:190723B5STR560.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 560/22 vom 19. Juli 2023 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2023 gemäß § 356a StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 5. Juni 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 13. April 2023 wird verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landge- richts Bremen vom 30. Juni 2022 mit Beschluss vom 13. April 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet er sich mit der Anhörungsrüge (§ 356a StPO), mit der er eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht, die darin bestehen soll, dass der Senat entweder „das entgegenstehende Unionsrecht und unionsrechtlich determinierte Datenschutzrecht übersehen oder (…) dem Be- schwerdeführer wesentliche Gründe seiner Entscheidung vorenthalten“ habe. Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergan- gen. Dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision nicht gefolgt ist, be- gründet ebenso wenig eine Gehörsverletzung, wie der Umstand, dass die Ent- scheidung insoweit durch nicht näher begründeten Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ergangen ist. Der Senat war nicht gehalten, in seinem Beschluss zu den 1 2 3 - 3 - mit der Revision mitgeteilten Erwägungen im Einzelnen Stellung zu beziehen. Er durfte insoweit auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts verweisen, die nicht nur alle Gründe der Unzulässigkeit der erhobenen Verfahrensrügen unter Ein- schluss des im Senatsbeschluss nochmals hervorgehobenen Umstands aufge- zählt, sondern auch dargelegt hat, weshalb die zugehörigen Überlegungen der Revision nicht verfangen. Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Be- gründung eines die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. nur BGH, Be- schluss vom 1. Juni 2021 – 3 StR 20/21). Auch verfassungsrechtlich ist eine Be- gründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht geboten (vgl. BVerfG, Be- schlüsse vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14; vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07; BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 – 3 StR 63/21). Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Bremen, 30.06.2022 - 1 KLs 350 Js 5355/22 (3/22)