Entscheidung
4 StR 111/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:180723B4STR111
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:180723B4STR111.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 111/22 vom 18. Juli 2023 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Verabredung zu einer räuberischen Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts am 18. Juli 2023 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Bielefeld vom 27. September 2021 werden mit der Maß- gabe als unbegründet verworfen, dass von den verhängten Freiheitsstrafen jeweils ein Monat Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat – beim Angeklagten G. unter Freispre- chung im Übrigen – die Angeklagten wegen Verabredung einer räuberischen Er- pressung schuldig gesprochen und den Angeklagten G. zu einer Frei- heitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten F. hat es zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Rüge der Verletzung ma- teriellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten führen lediglich zu einer Ergänzung um eine Kompensation für einen Konventionsverstoß gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrügen hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen die Angeklagten be- schwerenden Rechtsfehler ergeben. 2. Das Urteil ist jedoch um eine Kompensation für eine Verfahrensverzö- gerung im Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof zu ergänzen. Der Senat, der über die Kompensation in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden kann (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 – 2 StR 508/21 Rn. 7; Beschluss vom 12. Mai 2020 – 2 StR 452/18 Rn. 3 mwN), spricht deshalb aus, dass bei beiden Angeklagten jeweils von der verhängten Freiheitsstrafe ein Monat Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt. Quentin Bartel Rommel Maatsch Momsen-Pflanz Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 27.09.2021 ‒ 3 KLs 676 Js 345/20 20/21 2 3