Entscheidung
2 StR 170/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:180723B2STR170
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:180723B2STR170.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 170/23 vom 18. Juli 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Revisionsgericht muss bei jeder aufhebenden Entscheidung prüfen, ob und inwieweit die gefundene Gesetzesverletzung auf die dem Urteil zugrun- deliegenden Feststellungen einwirkt; in diesem Umfange müssen auch die Fest- stellungen aufgehoben werden. Wird nur ein Teil der Verurteilung mit den dies- bezüglichen tatsächlichen Feststellungen aufgehoben, werden die übrigen Teile der Entscheidung bestandskräftig mit der Folge der Bindung des mit der zurück- gewiesenen Sache befassten Tatrichters an die ihnen zugrundeliegenden, nicht aufgehobenen tatsächlichen Grundlagen. Dies gilt auch, wenn das Revisionsge- richt – wie der Senat in seiner ersten Entscheidung – den Schuldspruch und ei- nen Teil der Einzelstrafen bestätigt, weitere Einzelstrafen (sowie die Gesamt- strafe) dagegen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben hat; die teil- weise Aufhebung erfasst in diesem Fall die Feststellungen zu den persönlichen - 3 - Verhältnissen des Angeklagten nicht, weil diese Umstände zugleich für die rechtskräftig abgeschlossenen Fälle von Bedeutung waren und eine Aufhebung den rechtskräftigen Einzelstrafen ihre Grundlage entzogen hätte (BGH, Ur- teil vom 9. April 2015 − 4 StR 585/14, NStZ 2015, 600; Beschluss vom 27. No- vember 2018 - 5 StR 461/18). Bei einer solchen Fallgestaltung sind lediglich er- gänzende Feststellungen zugelassen, die mit den bindend gewordenen ein ein- heitliches und widerspruchsfreies Ganzes bilden müssen (BGH, aaO). Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Darmstadt, 23.01.2023 - 15 KLs 900 Js 9126/20