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Entscheidung

I ZA 3/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:130723BIZA3
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:130723BIZA3.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 3/23 vom 13. Juli 2023 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen, die Richterin Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer beschlossen: Die Anträge des Schuldners, ihm für die Durchführung des Rechts- beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover - 13. Zivilkammer - vom 23. Januar 2023 Prozesskosten- hilfe zu bewilligen und ihm einen Notanwalt beizuordnen, werden ab- gelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet keine hinreichende Aussicht auf Er- folg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) bzw. erscheint aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO). Der Schuldner ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, prozessfähig. Das Beschwerdegericht hat die von ihm als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage, ob ein titelersetzender Vollstreckungsantrag allein elektronisch gestellt werden kann, zutreffend bejaht. Der im Streitfall elektronisch übermittelte, qualifiziert elektronisch signierte Vollstreckungsantrag nach dem Justizbeitreibungsgesetz ent- spricht den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen gemäß 1 2 3 - 3 - § 753 Abs. 4 Satz 2, § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Satz 1 und 2 JBeitrG (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 84/22, NJW-RR 2023, 1271 [juris Rn. 12 und 15]). Auch die weiteren Voraussetzungen der Zwangsvollstre- ckung hat das Beschwerdegericht zutreffend bejaht. Aus den vom Landgericht darge- legten Gründen ist die Zwangsvollstreckung auch nicht unbillig. Koch Schwonke Feddersen Schmaltz Odörfer Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 19.12.2022 - 753 M 37618/22 - LG Hannover, Entscheidung vom 23.01.2023 - 13 T 15/23 -