Entscheidung
1 StR 286/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:130723B1STR286
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:130723B1STR286.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 286/22 vom 13. Juli 2023 in der Vorlegungssache gegen wegen Urkundenfälschung hier: Vorlegungsbeschluss des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2022 – 2 Rv 21 Ss 262/22 - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2023 gemäß § 121 Abs. 2 GVG beschlossen: Die Sache wird an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückgege- ben. Gründe: I. 1. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat dem Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob §§ 277 bis 279 StGB in der bis zum 23. November 2021 geltenden Fassung eine Sperr- wirkung im Sinne einer privilegierenden Spezialität entfalten, die bei Vorlage ei- nes Impfausweises mit gefälschten Eintragungen über den Erhalt von Covid- 19 Schutzimpfungen in einer Apotheke zur Erlangung eines digitalen Covid-19- Impfzertifikats einen Rückgriff auf den Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB ausschließt und somit einer Verurteilung nach dieser Vor- schrift entgegensteht. 2. Das Amtsgericht Lörrach hatte den Angeklagten wegen Urkundenfäl- schung zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen legte der Ange- klagte am 3. November 2021 einer Mitarbeiterin der P. -Apotheke in W. einen auf ihn ausgestellten Impfpass vor, in dem zwei Eintragungen zu seinem Impfstatus gefälscht waren. Hiermit beabsichtigte er, seinen vollständi- 1 2 - 3 - gen Covid-19-Impfschutz vorzutäuschen, um ein digitales Impfzertifikat zu erlan- gen. Die Apothekenmitarbeiterin erkannte jedoch die Fälschung und verständigte die Polizei. 3. Das Oberlandesgericht Karlsruhe beabsichtigt, die vom Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Lörrach eingelegte Revision entsprechend dem Antrag des Generalstaatsanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegrün- det zu verwerfen. Es sieht sich hieran durch die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3. Juni 2022 – 207 StRR 155/22 gehindert, das eine Strafbarkeit der Urkundenfälschung durch Gebrauchmachen einer gefälsch- ten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 StGB verneint, weil insoweit § 279 StGB in der bis zum 23. November 2021 geltenden Fassung eine privilegierende Sperrwir- kung gegenüber § 267 Abs. 1 StGB entfalte. 4. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Vorlegungsfrage entspre- chend der Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts zu entschei- den. II. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückgegeben. 1. Die Voraussetzungen der Vorlage sind nicht mehr gegeben. Denn der Senat hat durch Urteil vom 12. Juli 2023 (1 StR 260/22) entschieden, dass in Sachverhaltsgestaltungen, in denen der gefälschte Impfpass in einer Apotheke zur Erlangung eines digitalen Impfzertifikats vorgelegt wird, eine Sperrwirkung durch eine privilegierende Spezialität des § 279 StGB aF gegenüber dem allge- meinen Urkundstatbestand des § 267 Abs. 1 StGB nicht gegeben ist. Der Senat 3 4 5 6 - 4 - ist hierbei der grundlegenden Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesge- richtshofs (Urteil vom 10. November 2022 – 5 StR 283/22, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) gefolgt, der eine entsprechende Strafbarkeit durch den Fäl- scher des Impfausweises zu beurteilen hatte. 2. Damit sind die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG ent- fallen. Der Zweck dieser Vorschrift, die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung zu sichern, ist erreicht, wenn eine zwischen den Oberlandesgerichten streitige Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof entschieden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – 5 StR 230/18 Rn. 5 mwN). Eine wiederholte Entschei- dung der Rechtsfrage ist nicht veranlasst. Jäger Bellay Wimmer Allgayer Munk Vorinstanz: Oberlandesgericht Karlsruhe, 26.07.2022 - 2 Rv 21 Ss 262/22 7