Entscheidung
6 StR 195/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:120723B6STR195
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:120723B6STR195.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 195/23 vom 12. Juli 2023 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2023 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 26. Oktober 2022 im Maßregelaus- spruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechts- mittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkam- mer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten K. und die Re- vision des Angeklagten L. werden verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten L. die durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Er hat die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren ent- standenen notwendigen Auslagen sowie die besonderen Kos- ten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung und versuchter Brandstiftung mit Todesfolge verurteilt, den Angeklagten K. zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und den Angeklagten L zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren. Außerdem hat es gegen den Angeklagten K. die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe angeordnet sowie 1 - 3 - eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten K. hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie – ebenso wie das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten L. – unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Während die Schuld- und Strafaussprüche sowie die Adhäsions- entscheidung auf die durch die Sachrügen veranlasste umfassende revisionsgerichtliche Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben haben, unterliegt der den Angeklagten K. betreffende Maßregelausspruch durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken. a) Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: aa) Der seit mehreren Jahren täglich etwa zwei Gramm Marihuana konsu- mierende Angeklagte K. übergab gemeinsam mit dem Angeklagten L. dem Nebenkläger 200 Euro. Dafür sollte dieser ihnen etwa 25 Gramm Marihuana kau- fen. Als sie auch einige Tage später vom Nebenkläger keine Rückmeldung er- halten hatten, fühlten sie sich von ihm betrogen. Dies wollten sie nicht dulden. Nachdem sie am Abend zusammen Marihuana konsumiert und sich über eine Antwort des Nebenklägers („Kommt doch, zeigt mal Eure Eier du Lutscher“) auf ihre Nachfrage geärgert hatten, beschlossen sie, sich zu rächen. Sie bauten unter Verwendung von Benzin und einer leeren Glasfasche ei- nen Brandsatz. Diesen sollte der Angeklagte K. gegen Mitternacht gegen die Tür des Wohnwagens werfen, in dem der Nebenkläger auf dem Grundstück sei- ner Eltern lebte. K. sollte mit seinem Mobiltelefon ein Video von dem Feuer aufnehmen, das beide sich später zusammen ansehen wollten. Ihnen kam es darauf an, den Wohnwagen schnell in Brand zu setzen und zu zerstören, wobei 2 3 4 5 - 4 - ihnen bewusst war, dass der dort wahrscheinlich schlafende Nebenkläger dabei sterben könnte; dies nahmen sie billigend in Kauf. K. begab sich gegen 0:30 Uhr zum Tatort und warf den Brandsatz ge- gen den Wohnwagen. Das Feuer bedeckte nach wenigen Augenblicken dessen gesamte Außenseite. Daraufhin zog er sich zurück und fertigte mehrere Videos mit seinem Mobiltelefon an. Der Nebenkläger konnte durch seinen Stiefvater un- ter Einsatz einer Axt aus dem Wohnwagen befreit werden, bevor dieser bis auf das Fahrgestell abbrannte. bb) Das sachverständig beratene Landgericht hat angenommen, dass das beim Angeklagten K. diagnostizierte Abhängigkeitssyndrom den Hang im Sinne von § 64 StGB begründe und auch der symptomatische Zusammenhang vorliege. Zwar sei die Tat nicht „unmittelbarer Ausdruck“ dieser Störung und auch weder im Rausch noch unter substanzbedingter Enthemmung begangen worden. Sie weise aber, da sie „vor dem Hintergrund der Beschaffung von Betäubungs- mitteln begangen worden sei“, Symptomwert auf. b) Die Maßregelanordnung hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht das Vorliegen eines symptomatischen Zusammen- hangs mit unzureichenden Erwägungen bejaht hat. aa) Ein symptomatischer Zusammenhang ist nach ständiger Rechtspre- chung zu bejahen, wenn der Hang zum Missbrauch von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu bei- getragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Suchtverhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 1999 – 3 StR 393/99, BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 2; vom 19. Mai 2009 – 3 StR 191/09, 6 7 8 9 - 5 - BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 5 mwN; LK-StGB/Cirener, 13. Aufl., § 64 Rn. 40 mwN). Bei Taten, die nicht auf die Erlangung von Rausch- mitteln selbst oder von Geld zu deren Beschaffung abzielen, bedarf die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs allerdings besonderer hierfür sprechender Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1997 – 1 StR 693/96, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Rausch 1; Beschlüsse vom 12. März 2014 – 4 StR 572/13, StV 2015, 219; vom 1. Juni 2021 – 6 StR 113/21, StV 2022, 165). Insbesondere bei Kon- flikttaten oder bei Taten, denen eine Provokation des Täters durch das Opfer vorausging, liegt ein solcher Zusammenhang wenig nahe (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2011 – 1 StR 120/11, NStZ-RR 2012, 72, 74; Beschluss vom 23. November 2021 – 2 StR 380/21, NStZ-RR 2022, 41). Soll der Symptom- wert damit begründet werden, dass sich der Täter nur wegen seines übermäßi- gen Konsums berauschender Substanzen in dem „sozialen Milieu" aufgehalten hat, in dem es zu der Tat kam , bedarf es konkreter Feststellungen und einer am Fall orientierten Bewertung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2015 – 4 StR 92/15, NJW 2015, 2898, 2900; zum sogenannten indirekten symptoma- tischen Zusammenhang vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 – 1 StR 531/13, LK-StGB/Cirener, aaO., Rn. 48; MüKo-StGB/van Gemmeren, 4. Aufl., § 64 Rn. 39). bb) Dem wird die lediglich allgemein gehaltene und nicht durch bestimmte Tatsachen belegte Erwägung des Landgerichts nicht gerecht. Zwar hat die Straf- kammer im Ausgangspunkt zutreffend in den Blick genommen, dass die Tat we- der der Beschaffung von Betäubungsmitteln noch der Rückerlangung des an den Nebenkläger zum Zwecke des Betäubungsmittelerwerbs gezahlten Geldbetra- ges dienen sollte. Soweit sie aber auf den „Hintergrund der Beschaffung von Be- täubungsmitteln“ und damit auf das „soziale Milieu“ abgestellt hat, in dem sich der drogenkonsumierende Angeklagte aufhält, hat sie nicht erkennbar in Bedacht 10 - 6 - genommen, dass die Tat nach den Urteilsfeststellungen allein aus Verärgerung über das – auch provokative – Verhalten des Nebenklägers und insbesondere mit dem Ziel der Rache begangen worden ist. Dass der tatauslösende Konflikt seinerseits symptomatischer Ausdruck des Hangs ist, hat das Landgericht eben- falls nicht beweiswürdigend belegt. 2. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Aufhebung der Maßregel entzieht zugleich der Anordnung des Vorwegvoll- zugs die Grundlage. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil reine Wertungsfehler vorliegen. Sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen. Feilcke Wenske RiBGH Fritsche ist urlaubsbedingt an der Unterschriftsleistung gehindert. Feilcke von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Stade, 26.10.2022 - 105 KLs 175 Js 18904/22 (4/22) 11