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Entscheidung

1 StR 69/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:120723U1STR69
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:120723U1STR69.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 69/23 vom 12. Juli 2023 in der Strafsache gegen wegen Verdachts des versuchten Totschlags u.a. hier: Revision des Nebenklägers - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 11. Juli 2023 in der Sitzung am 12. Juli 2023, an denen teilgenommen ha- ben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bär, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Allgayer und Richterin am Bundesgerichtshof Munk, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt – in der Verhandlung vom 11. Juli 2023 – als Verteidiger, der Nebenkläger persönlich – in der Verhandlung vom 11. Juli 2023 –, Rechtsanwalt – in der Verhandlung vom 11. Juli 2023 – als Vertreter des Nebenklägers, - 3 - Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Land- gerichts Heidelberg vom 9. September 2022 wird verwor- fen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Dem Angeklagten ist in den unverändert zur Hauptverhandlung zugelas- senen Anklageschriften zur Last gelegt worden, seinen Mitbewohner, den Nebenkläger C. , in der gemeinsam genutzten Wohnung in H. in drei Fällen körperlich angegriffen und sich dadurch jeweils der ge- fährlichen Körperverletzung, davon in einem Fall versucht und in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Totschlag, schuldig gemacht zu haben. Das Landge- richt hat den Angeklagten freigesprochen. Mit seiner auf die Verletzung materiel- len Rechts gestützten Revision erstrebt der Nebenkläger zulässig (§ 400 Abs. 1 StPO) die Verurteilung wegen dieser Delikte. Das vom Generalbundesanwalt teil- weise vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 - 4 - I. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte wurde im Februar 2021 von der Stadt H. in eine Wohnung zur Unterbringung von Flüchtlingen und Obdachlosen in H. , die der Nebenkläger schon seit mehreren Jahren bewohnte, eingewiesen. Be- reits wenige Wochen nach seinem Einzug kam es zu verbal aggressiven Aus- einandersetzungen zwischen den beiden Männern, die auch in gegenseitigen Anzeigen bei der Polizei mündeten. a) Am 9. Mai 2021 gegen 9.00 Uhr stritten der Angeklagte und der Neben- kläger zunächst verbal über das Zusammenleben in der gemeinsam genutzten Wohnung. Im weiteren Verlauf schlug der Angeklagte dem Nebenkläger mit einem Staubsaugerrohr mindestens zwei Mal auf dessen Unterarme, wodurch dieser Schmerzen und Hämatome erlitt. Nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Nebenkläger ihm unmittelbar zuvor gedroht hatte, ihm eine Schere in den Hals zu rammen und die Handlung des Angeklagten zu seiner Verteidigung erfolgte (Fall II. Tat 1 der Urteilsgründe). b) Einen Tag später ergriff der Nebenkläger im Zuge einer Streitigkeit mit dem Angeklagten ein Messer und forderte diesen auf, die Wohnung zu verlassen. Der Angeklagte nahm daraufhin eine in der Küche liegende Handsäge und deu- tete dem Nebenkläger an, dass er nicht zurückweichen werde. Nachdem der An- geklagte, um seine Entschlossenheit zu unterstreichen, mit der Säge auf einen Tisch geschlagen hatte, legte zunächst der Nebenkläger das Messer und im An- schluss der Angeklagte die Säge aus der Hand (Fall II. Tat 2 der Urteilsgründe). 2 3 4 5 - 5 - c) Am 4. März 2022 gegen 20.10 Uhr kehrte der Angeklagte in die Woh- nung zurück, um für seinen am Folgetag geplanten Umzug zu packen. Um sich in der Küche ein Sandwich zuzubereiten, verließ er sein Zimmer und hielt dabei eine Tomate sowie ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 20 Zentimeter in den Händen. Direkt danach wurde der Angeklagte mindestens zwei Mal wuch- tig ins Gesicht geschlagen; mindestens einen dieser Schläge führte der Neben- kläger aus. Der stark aus Mund und Nase blutende Angeklagte stach unmittelbar darauf dem Nebenkläger – nicht ausschließbar zu seiner Verteidigung – mit dem Küchenmesser drei Mal in den Oberkörper, wobei er dessen Tod billigend in Kauf nahm. Dem lebensgefährlich verletzten Nebenkläger gelang es, die Wohnung zu verlassen, bevor er auf einer vor dieser befindlichen Wiese nach Hilfe rufend zu- sammenbrach. Dank der schnellen medizinischen Versorgung überlebte er (Fall II. Tat 3 der Urteilsgründe). 2. Zur Begründung des Freispruchs hat das Landgericht ausgeführt, der Angeklagte sei in den Fällen II. Tat 1 und II. Tat 3 der Urteilsgründe nicht aus- schließbar durch Notwehr (§ 32 StGB) gerechtfertigt gewesen. Für die Tat vom 4. März 2022 hat es keinen Anhaltspunkt für die in der Anklageschrift angenom- mene zeitliche Zäsur zwischen dem Schlag durch den Nebenkläger und den Messerstichen durch den Angeklagten zu sehen vermocht. Im Übrigen (Fall II. Tat 2 der Urteilsgründe) erfülle der festgestellte Sachverhalt keinen Straftatbe- stand. II. Die Revision des Nebenklägers hat keinen Erfolg; die den Freispruch tra- gende Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. 6 7 8 - 6 - 1. Spricht das Tatgericht den Angeklagten frei, weil es Zweifel an dessen Täterschaft oder Schuld nicht zu überwinden vermag, ist dies durch das Revisi- onsgericht hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist der Fall, wenn die Be- weiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denk- gesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Dabei hat das Revisionsge- richt die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 – 1 StR 47/22 Rn. 13 mwN). Rechtlich zu beanstanden sind die Be- weiserwägungen weiterhin dann, wenn sie erkennen lassen, dass das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungs- bildung gestellt hat oder von einem unzutreffenden Verständnis der Reichweite des Zweifelssatzes ausgegangen ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. März 2023 – 4 StR 252/22 Rn. 10 mwN). 2. Derartige Mängel zeigt das Urteil nicht auf. a) Hinsichtlich der Tat vom 4. März 2022 (Fall II. Tat 3 der Urteilsgründe) hat weder der Angeklagte, der sich in Bezug auf den Messereinsatz auf Erinne- rungslücken beruft, noch der Nebenkläger glaubhafte Darstellungen dazu abge- geben, wie es zu den belegten Stichverletzungen des Nebenklägers kam. Zeu- gen der unmittelbaren Tathandlung des Angeklagten gab es nicht. aa) Das Landgericht hat aus den durch die Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnissen mögliche Schlüsse gezogen und auf dieser Grundlage rechtsfeh- lerfrei eine Notwehr des Angeklagten für möglich gehalten. Dabei hat es die Ein- lassung des Angeklagten zu den gegen ihn geführten Faustschlägen, die durch 9 10 11 12 - 7 - die Zeugen K. und S. , wenn auch mit sich widersprechender chrono- logischer Reihenfolge, gestützt wurden, gewürdigt. Bestätigung fanden diese auch durch die Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen, die u.a. bei dem Nebenkläger an der rechten Hand typische durch einen Faustschlag gegen Gesichtsknochen verursachte Verletzungen feststellen konnte sowie den Feststellungen zum Spurenbild an der Tatörtlichkeit, die keinen Hinweis auf ein dynamisches Kampfgeschehen ergeben haben. bb) Die Beweiswürdigung ist nicht lückenhaft. Das Landgericht hat die we- sentlichen für die Entscheidungsfindung bedeutsamen Gesichtspunkte erörtert und diese auch im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Dezember 2022 – 1 StR 311/22 Rn. 14 mwN) abgewogen. Anders als vom Generalbundesanwalt vertreten, hat das Landgericht die Angaben der Zeugen nicht nur isoliert, sondern jeweils im Lichte der Angaben der anderen Zeugen (insbesondere UA S. 22, 25 am Ende, 29, 31) sowie der weiteren angefallenen Erkenntnisse im Rahmen einer im Ergebnis ausreichen- den Gesamtschau (UA S. 44 ff.) gewürdigt. Sonstige den Bestand des Urteils ge- fährdende Lücken weist die Beweiswürdigung nicht auf. Das Tatgericht ist nicht gehalten, sich mit allen Beweismitteln in den schriftlichen Urteilsgründen aus- einanderzusetzen. Es muss nur die wesentlichen beweiserheblichen Umstände erörtern (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 – 5 StR 410/05 Rn. 12; Beschluss vom 31. Januar 2023 – 5 StR 503/22). cc) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts besorgt der Senat auch nicht, das Landgericht habe überspannte Anforderungen an die für die Ver- urteilung erforderliche Gewissheit gestellt. Durch die vom Landgericht gewählte Formulierung, wonach „die vom Angeklagten ausgeführten Messerstiche (…) 13 14 15 - 8 - nicht ausschließbar durch Notwehr gemäß § 32 StGB gerechtfertigt“ waren (UA S. 5) und dass nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Messerstiche zeit- lich im unmittelbaren Fortgang des Geschehens erfolgten (UA S. 44), offenbart dieses keinen falschen Maßstab für die richterliche Überzeugungsbildung. Wenn sichere Feststellungen zu Einzelheiten des inneren oder äußeren Geschehens trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel und Beweisanzeichen nicht getroffen werden können, so darf sich dies nicht zu Lasten des Angeklagten aus- wirken. Es ist vielmehr von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit aus- zugehen, die nach den gesamten Umständen in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1990 – 2 StR 347/90, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 4 unter III.1. mwN). Dies gilt auch dann, wenn aus tatsächlichen Gründen die Vorausset- zungen des § 32 StGB nicht eindeutig auszuschließen sind, weil nach dem Er- gebnis der Beweisaufnahme begründete Zweifel bleiben, ob die Tat gerechtfertigt ist oder nicht (vgl. BGH, Urteile vom 26. August 2004 – 4 StR 236/04 Rn. 14 mwN und vom 21. März 2017 – 1 StR 486/16 Rn. 29). Hiervon ausgehend hat das Landgericht rechtsfehlerfrei nur auf die Anwendung des Zweifelssatzes hinge- wiesen. b) Auch hinsichtlich der Taten II. Tat 1 und Tat 2 der Urteilsgründe hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils, wie auch vom Generalbundesanwalt 16 - 9 - in seiner Antragsschrift ausgeführt, keine den Nebenkläger beschwerenden Rechtsfehler (§ 400 Abs. 1 StPO) aufgedeckt. Jäger Wimmer Bär Allgayer Munk Vorinstanz: Landgericht Heidelberg, 09.09.2022 - 6 Ks 500 Js 5604/22