Leitsatz
VI ZR 256/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:110723BVIZR256
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:110723BVIZR256.22.0 Berichtigt durch Beschluss vom 21.09.2023 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 256/22 vom 11. Juli 2023 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 9 Zum Vorliegen eines Gehörsverstoßes in einem Schadensersatzprozess. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2023 - VI ZR 256/22 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2023 durch den Vorsit- zenden Richter Seiters, die Richterin Müller, die Richter Dr. Allgayer und Böhm sowie die Richterin Dr. Linder beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. August 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Be- klagten zu 1 entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerden des Beklagten zu 2 und der Be- klagten zu 3 gegen das vorbezeichnete Urteil werden zurückverwie- sen. Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beträgt bis zu 155.000 €. - 3 - Gründe: I. Die Klägerin nimmt als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Be- klagten zu 1 und 2 auf Aufwendungsersatz im Hinblick auf von der Klägerin an ihren Versicherten (im Folgenden: Geschädigten) erbrachte Leistungen aufgrund eines Arbeitsunfalls in Anspruch. Bezüglich der Beklagten zu 3 begehrt die Klä- gerin Feststellung von Deckungsschutz gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 nach Maßgabe des mit dem Arbeitgeber der Beklagten zu 1 und 2 geschlossenen Versicherungsvertrages. Die Beklagten zu 1 und 2 waren zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls Mitarbeiter der R. GmbH & Co. KG, der Beklagte zu 1 als Key Account Manager und der Beklagte zu 2 als Vorarbeiter. Die Firma R. hatte gegenüber der C. Erfrischungsgetränke AG die Verpflichtung übernommen, an mehreren von der C. AG betriebenen Standorten leere 1,5 Liter-Mehrweg-Flaschen aus PET und die dazugehörigen Kisten zu entsorgen bzw. zu verwerten. An einem Standort in Berlin kam hierzu eine vom Arbeitgeber der Beklagten zu 1 und 2 entwickelte Kastenwendeanlage zum Einsatz. Diese bestand unter anderem aus dem turmartigen Kastenwender sowie zwei Förderbandelementen. Es entstand das Bedürfnis, die bereits - durch eine Drittfirma - aufgestellte Anlage zeitnah umzusetzen. Daher suchten die Beklagten zu 1 und 2 nach einer Lösung, wie dies ohne den Montagetrupp der Drittfirma durchgeführt werden könnte. Sie be- schlossen, dass der Beklagte zu 2 die Anlage mit dem Geschädigten, der im Rahmen einer Überlassungsvereinbarung als Leiharbeiter für die Firma R. tätig war, und einem weiteren Leiharbeiter drehen sollte. Hierzu trennten der Beklagte zu 2 und die beiden Leiharbeiter am 28. September 2015 zunächst die einzelnen Teile der Anlage voneinander. Der Beklagte zu 2 bat einen Gabelstaplerfahrer, 1 2 - 4 - den Kastenwender zu verlagern. Die Förderbänder ließen sich auf diese Art je- doch nicht transportieren. Hierzu benutzten der Beklagte zu 2 und die Leiharbei- ter zwei Gabelhubwagen (Handhubwagen), die sie vorne und hinten unter die die Förderbandelemente jeweils tragenden Ständerwerke stellten und dann gemein- sam vorwärts schoben. Nachdem der Beklagte zu 2 mit dem Geschädigten das erste Förderband erfolgreich versetzt hatte, kippte das zweite Förderband beim Transport durch den Geschädigten und den weiteren Leiharbeiter auf den Ge- schädigten und verletzte diesen schwer. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und der Klage unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Ge- schädigten in Höhe von 25 % teilweise stattgegeben. Der Klägerin stehe gegen die Beklagten zu 1 und 2 ein Erstattungsanspruch gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII i.V.m. § 106 Abs. 3, § 105 Abs. 1 SGB VII zu, da die Beklagten den Versicherungsfall durch pflichtwidriges grob fahrlässiges Handeln verursacht hät- ten. Der Feststellungsantrag gegen die Beklagte zu 3 sei zulässig und überwie- gend begründet. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wen- den sich alle drei Beklagten im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Ziel der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. II. Die Nichtzulassungsbeschwerden des Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 3 haben keinen Erfolg, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Von einer 3 4 5 - 5 - näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgese- hen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 hat dagegen Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, soweit dieses zum Nachteil des Beklagten zu 1 entschieden hat. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Beklagten zu 1 auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Annahme eines grob fahrlässigen Verhaltens des Beklagten zu 1 unter anderem ausgeführt, der Be- klagte zu 1 habe in der Arbeitshierarchie über dem Beklagten zu 2 gestanden, mit dem er zusammen beschlossen habe, die monströse Anlage auf gefährliche Weise umzusetzen. Er habe wie der Beklagte zu 2 unstreitig Verantwortung für die Arbeitssicherheit auf der Arbeitsstätte gehabt. Auch bei ihm sei nicht greifbar, dass es ihm an den intellektuellen Fähigkeiten gemangelt habe, die immense Gefährlichkeit des Transports für den Hubwagen-Bedienenden zu erkennen. Die Tatsache, dass der Beklagte zu 1 zum Zeitpunkt des Unfalls nicht vor Ort gewe- sen sei, enthebe ihn seiner Verantwortung für die Arbeitssicherheit nicht. Er hätte den Beklagten zu 2 auffordern müssen, von dem gefährlichen Plan Abstand zu nehmen, anstatt ihn darin zu bestärken. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass das Berufungs- gericht den Beklagten zu 1 mit diesen Ausführungen in entscheidungserheblicher Weise in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch Übergehen wesentlichen Parteivortrags verletzt hat. 6 7 8 - 6 - a) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deut- lich ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat. Davon ist unter anderem dann auszugehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfah- ren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingegangen ist, sofern er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts nicht unerheblich oder aber offensichtlich unsub- stantiiert gewesen ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 11. Mai 2021 - VI ZR 1206/20, VersR 2022, 267 Rn. 13 mwN). b) So liegt es hier. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1 habe den Beklagten zu 2 auffordern müssen, von dem "gefährlichen Plan" Abstand zu nehmen, setzt die Kenntnis des Beklagten zu 1 davon voraus, dass die Förderbänder der Kastenwendeanlage in der vom Berufungsgericht als grob fahrlässig angesehenen Art und Weise, die das Berufungsgericht gerade in dem Transportversuch mittels Handhubwagen gesehen hat, umgesetzt werden soll- ten. Insoweit verweist die Beschwerde zu Recht auf den Vortrag der Beklagten, wonach am Unfalltag zunächst versucht worden sei, mittels eines Gabelstaplers - vom Berufungsgericht selbst als sichere Transportmöglichkeit bezeichnet - die Anlagenteile umzusetzen, was jedoch nur hinsichtlich des eigentlichen Kasten- wenders gelungen sei. Die anderen Teile seien für den zur Verfügung stehenden Stapler zu schwer gewesen. Man sei deshalb dazu übergegangen, die Förder- bänder mittels zweier Hubwagen zu versetzen. Aus den Erwägungen des Berufungsgerichts ergibt sich eindeutig, dass es dieses - nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen tatbestandli- chen Feststellungen des Landgerichts unstreitige - Vorbringen aus dem Blick ver- loren hat. Anders lässt sich die Auffassung des Berufungsgerichts nicht erklären, 9 10 11 - 7 - der - nicht vor Ort befindliche - Beklagte zu 1 habe den Beklagten zu 2 auffordern müssen, von dem gefährlichen Plan Abstand zu nehmen, obwohl dieser erst vor Ort in Reaktion auf das Fehlschlagen des ersten Transportversuchs gefasst wurde. Dass ein solches Vorgehen bereits vorab auch vom Beklagten zu 1 als mögliche Variante ins Auge gefasst oder am Tag des Unfalls dem Beklagten zu 1 vom Beklagten zu 2 vorgeschlagen worden wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1 habe den Beklagten zu 2 in seinem Vorgehen bestärkt, findet daher in den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze. c) Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es ist nicht aus- zuschließen, dass das Berufungsgericht ein grob fahrlässiges Handeln des Be- klagten zu 1 bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens verneint hätte. Seiters Müller Allgayer Böhm Linder Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 18.11.2021 - 5 O 238/18 - KG Berlin, Entscheidung vom 01.08.2022 - 20 U 176/21 - 12 ECLI:DE:BGH:2023:210923BVIZR256.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 256/22 vom 21. September 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:210923BVIZR256.22.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2023 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin Müller, die Richter Dr. Allgayer, Böhm und die Richterin Dr. Linder beschlossen: Der Beschluss vom 11. Juli 2023 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit ge- mäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass es im Tenor auf Seite 2, vorletzter Absatz, vorletzte und letzte Zeile statt "zurückverwie- sen" richtig "zurückgewiesen" heißen muss. Seiters Müller Allgayer Böhm Linder