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Leitsatz

VIa ZR 1119/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:100723UVIAZR1119
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:100723UVIAZR1119.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 1119/22 Verkündet am: 10. Juli 2023 Bachmann Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Abs. 2 Bf, Eh, I, § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 a) Die Sonderpflicht, für ein Kraftfahrzeug eine mit den gesetzlichen Vorgaben konvergierende Übereinstimmungsbescheinigung auszugeben, trifft den Fahr- zeughersteller, nicht den Motorhersteller. Der Motorhersteller kann, weil er die Übereinstimmungsbescheinigung nicht ausgibt, weder Mittäter einer diese Sonderpflicht verletzenden Vorsatztat des Fahrzeugherstellers noch mittelba- rer (Vorsatz-)Täter hinter dem (gegebenenfalls fahrlässig handelnden) Fahr- zeughersteller sein (Anschluss an BGH, Urteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 279/03, NJW-RR 2005, 556, 557). b) Voraussetzung einer Haftung des Motorherstellers als Gehilfe des Fahrzeug- herstellers nach § 823 Abs. 2, § 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ist, dass der Motorhersteller mit doppeltem Vorsatz hin- sichtlich der fremden rechtswidrigen Tat und der eigenen Unterstützungsleis- tung gehandelt hat. Bedingung einer Beteiligung ist weiter eine Vorsatztat des Fahrzeugherstellers. Die vorsätzliche Förderung einer fahrlässigen Tat erfüllt die Voraussetzungen des § 830 Abs. 2 BGB nicht (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Mai 1964 - Ib ZR 4/63, BGHZ 42, 118, 122; Urteil vom 30. Januar 1967 - III ZR 185/64, VersR 1967, 471; Urteil vom 8. Februar 2018 - IX ZR 103/17, NJW 2018, 2404 Rn. 66, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 217, 300). - 2 - c) Anders als im Verhältnis zum Fahrzeughersteller bleibt es im Verhältnis zum vom Fahrzeughersteller verschiedenen Motorhersteller bei dem allgemeinen Grundsatz, dass hinsichtlich der Schuldhaftigkeit des Verstoßes des Fahr- zeugherstellers gegen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV als anspruchsbegrün- dender Voraussetzung einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB den Anspruch- steller die Darlegungs- und Beweislast trifft (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 59 f., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22 - OLG Oldenburg LG Osnabrück - 3 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vor- sitzende, die Richterin Dr. Krüger, den Richter Dr. Rensen, die Richterin Wille und den Richter Liepin für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Juli 2022 wird auf seine Kos- ten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger kaufte am 9. April 2019 von einem Händler ein nicht von der Beklagten hergestelltes gebrauchtes Kraftfahrzeug des Typs Porsche Macan Euro 6 3.0 Liter V6 TDI, das mit einem von ihr entwickelten und hergestellten Motor der Baureihe EA 897 (Euro 6) ausgerüstet ist. Das Fahrzeug war bereits zuvor von einem vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) angeordneten Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen. Ein von der Beklagten zur Be- seitigung der vom KBA beanstandeten Abschalteinrichtung erstelltes Software- Update hatte das KBA am 1. August 2018 freigegeben. Zwischen den Parteien 1 2 - 4 - ist streitig, ob das Software-Update am 16. Januar 2019 und damit vor Abschluss des Kaufvertrags auf das Fahrzeug des Klägers aufgespielt wurde. Die im Wesentlichen auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich des Wertes gezogener Nutzungen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahr- zeugs gerichtete Klage hat vor dem Landgericht weitgehend Erfolg gehabt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abge- wiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisions- verfahren noch von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger könne einen Anspruch wegen seiner sittenwidrigen vorsätzli- chen Schädigung nicht darauf stützen, dass das Fahrzeug vor Abschluss des Kaufvertrags wegen der vom KBA beanstandeten Abschalteinrichtung einem Rückruf durch das KBA unterlegen habe. Er habe nicht dargelegt, dass diese ursprünglich vorhandene unzulässige Abschalteinrichtung in dem vom Kläger er- worbenen Fahrzeug bei Abschluss des Kaufvertrags noch vorhanden gewesen sei. Der Kläger sei für die Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten de- liktischen Ansprüche darlegungs- und beweisbelastet. Den Anforderungen an die Darlegung einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung bei Abschluss des 3 4 5 6 - 5 - Kaufvertrags habe er durch das Bestreiten des Aufspielens des Software-Up- dates mit Nichtwissen nicht genügt. Insoweit fehle es auch, soweit sich der Kläger auf die ursprünglich vorhandene Abschalteinrichtung bezogen habe, an der Dar- legung eines Schadens. Ein Anspruch des Klägers gemäß §§ 826, 31 BGB bestehe überdies nicht, weil den für die Beklagte handelnden Personen im Verhältnis zum Kläger auf- grund einer Verhaltensänderung kein sittenwidriges Verhalten zur Last gelegt werden könne. Die Beklagte habe noch vor Fahrzeugerwerb des Klägers in Zu- sammenarbeit mit dem KBA und in Abstimmung mit dem Fahrzeughersteller ein Software-Update zur Beseitigung der beanstandeten Softwarefunktionalität ent- wickelt. Im Februar 2018 habe der Fahrzeughersteller seine Vertragshändler in- formiert und zur Information potentieller Fahrzeugerwerber verpflichtet. Mit Pres- semitteilung vom 18. Mai 2018 habe das KBA über den Rückruf des Porsche Macan Euro 6 3.0 Liter V6 TDI berichtet, ebenso am selben Tag die Bild-Zeitung, Focus Online, die Welt und Spiegel Online. Am 4. Juni 2018 habe der Fahrzeug- hersteller seine Vertragshändler nochmals darüber informiert, dass potentielle Kunden vor dem Verkauf eines Diesel-Gebrauchtfahrzeugs von den Beanstan- dungen des KBA an der Motorsteuerungssoftware zu unterrichten seien, und zu diesem Zweck dem Händlernetzwerk Kundeninformationen zur Verfügung ge- stellt, die durch die Vertragshändler gegenüber potentiellen Käufern vor Ab- schluss des Kaufvertrags zu verwenden gewesen seien. In der Gesamtschau dieser unstreitigen Umstände sei das Verhalten der Beklagten zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses im April 2019 nicht mehr als sittenwidrig zu betrachten gewesen. Soweit der Kläger sein Begehren (hilfsweise) damit rechtfertige, durch das Aufspielen des Software-Updates seien "Folgeprobleme zu befürchten", könne er daraus einen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB nicht herleiten. Dieser Umstand 7 8 - 6 - rechtfertige den Vorwurf besonderer Verwerflichkeit selbst dann nicht, wenn durch das Software-Update nicht nur die unzulässige Manipulationssoftware ent- fernt worden sei, sondern auch eine nachteilige Veränderung des Kraftstoffver- brauchs oder sonstiger Parameter oder ein Wertverlust eingetreten sei. Soweit der Kläger sein Begehren auf den von ihm behaupteten Einbau eines Thermofensters stütze, kämen §§ 826, 31 BGB schon deshalb nicht zur Anwendung, weil der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht dar- gelegt oder unter Beweis gestellt habe, dass Repräsentanten der Beklagten die Unzulässigkeit einer entsprechenden Abschalteinrichtung zumindest billigend in Kauf genommen hätten. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bestehe nicht, da diese Vorschriften nicht den Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestim- mungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers bezweckten. II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren im Er- gebnis stand. 1. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei davon ausgegan- gen, die Beklagte hafte dem Kläger wegen der ursprünglich implementierten und vom KBA beanstandeten Abschalteinrichtung - je nach Kenntnisstand der Ver- antwortlichen des Fahrzeugherstellers als mittelbare Täterin oder als Mittäte- rin/Teilnehmerin (§ 830 BGB, vgl. zuletzt nur BGH, Urteil vom 19. Oktober 2021 - VI ZR 148/20, VersR 2022, 186 Rn. 13 mwN) - nicht aus unerlaubter Handlung. 9 10 11 12 - 7 - a) Zutreffend ist das Berufungsgericht zum einen davon ausgegangen, ein Anspruch scheitere schon daran, dass der Kläger das Vorhandensein der vom KBA beanstandeten Abschalteinrichtung im Zeitpunkt des Abschlusses des Kauf- vertrags nicht dargelegt habe. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhan- densein der Abschalteinrichtung, die ohne Rücksicht auf die konkrete Anspruchs- grundlage Bedingung eines deliktischen Schadensersatzanspruchs ist, obliegt bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Schadenseintritts dem Anspruch- steller (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 53, zur Ver- öffentlichung bestimmt in BGHZ). Maßgeblicher Zeitpunkt ist in Fällen wie dem vorliegenden der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags (vgl. BGH, Be- schluss vom 14. September 2021 - VI ZR 491/20, juris Rn. 7). Bezogen auf die- sen Zeitpunkt ergab die Erklärung des Klägers mit Nichtwissen dazu, ob die vom KBA beanstandete Abschalteinrichtung noch vorhanden gewesen sei, schlüssi- gen Vortrag zu den Anspruchsvoraussetzungen einer Haftung aus unerlaubter Handlung nicht. Soweit sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, der Kläger habe sich zum Vorhandensein der vom KBA beanstandeten Abschalteinrichtung lediglich mit Nichtwissen erklärt, und ein unzureichendes Ausschöpfen des Prozessstoffs (§ 286 ZPO) unter Verweis auf die vom Kläger vorgetragene fehlende Dokumentation des Software-Updates in den Wartungs- hinweisen beanstandet, kann ihr die von ihr erhobene Verfahrensrüge mit Rück- sicht auf §§ 314, 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2022 - VIa ZR 267/22, juris Rn. 11 ff.). Der Kläger hat die Feststellung, er habe das Vorbringen der Beklagten lediglich mit Nichtwissen bestritten, nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffen. Mit einer Verfahrensrüge kann der von der Revision behauptete Fehler bei der Wieder- gabe des Parteivorbringens dann nicht gerügt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2022, aaO, Rn. 14). 13 14 - 8 - b) Zum anderen ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei auf der Grund- lage der von ihm getroffenen und das Revisionsgericht bindenden Feststellungen (§ 559 Abs. 2 ZPO) zu dem Ergebnis gelangt, durch die vom Berufungsgericht festgestellte Verhaltensänderung der Fahrzeugherstellerin und der Beklagten seien wesentliche Elemente, die das Unwerturteil ihres bisherigen Verhaltens ge- genüber bisherigen Käufern begründeten, derart relativiert worden, dass der Vor- wurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gerade gegenüber dem Kläger und gerade im Hinblick auf den Schaden, der bei ihm durch den Ab- schluss eines ungewollten Kaufvertrags im April 2019 entstanden sein könnte, nicht mehr gerechtfertigt war (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 34 ff.). Das galt nicht nur im Hinblick auf die vom Berufungsgericht geprüfte Haf- tung der Beklagten nach §§ 826, 31 BGB, sondern auch für eine mögliche Haf- tung der Beklagten nach § 823 Abs. 2, § 830 BGB. Wie der Senat mit Urteil vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, juris Rn. 61) ausgeführt hat, kann der Vorwurf einer deliktischen Schädigung ohne Rücksicht auf die einen deliktischen Scha- densersatzanspruch rechtfertigende Anspruchsgrundlage durch eine Verhaltens- änderung insgesamt ausgeräumt werden. Von einem Motorhersteller, der nicht zugleich Fahrzeughersteller ist, kann, um den Vorwurf einer deliktischen Schädi- gung auszuräumen, nicht mehr verlangt werden als die von der Beklagten ge- troffenen Maßnahmen. 2. Den Angriffen der Revision stand hält überdies die Annahme des Beru- fungsgerichts, die Beklagte hafte dem Kläger aus Delikt auch nicht wegen eines im Fahrzeug verbauten Thermofensters. 15 16 17 - 9 - a) Soweit der Kläger Ansprüche auf §§ 826, 31, 830 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 BGB stützt, hat das Berufungsgericht eine sittenwidrige vorsätzliche Schä- digung des Klägers aufgrund einer tatrichterlichen Würdigung der vom Kläger vorgetragenen Umstände und in Übereinstimmung mit den in der höchstrichterli- chen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, NJW 2021, 921 Rn. 13 ff.; Beschluss vom 21. September 2022 - VII ZR 767/21, juris Rn. 10) rechtsfehlerfrei verneint. Die darauf bezogenen Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO). b) Die Revision dringt aber auch nicht mit ihrem Einwand durch, die Be- klagte hafte dem Kläger wegen des Thermofensters nach § 823 Abs. 2, § 830 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG- FGV. Zwar steht, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 versehenen Kraftfahrzeugs un- ter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens zu (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 28 ff.). Die Sonderpflicht, eine mit den (unions-)gesetzlichen Vorgaben konvergierende Übereinstimmungsbescheinigung auszugeben, trifft indessen nur den Fahrzeughersteller, nicht den Motorhersteller. Der Senat (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO) hat die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 78 ff., 91) auf die Erteilung einer unrichtigen Übereinstim- mungsbescheinigung gestützt, die der Fahrzeughersteller in seiner Eigenschaft 18 19 20 - 10 - als Inhaber einer EG-Typgenehmigung gemäß Art. 18 Abs. 1 der Richtli- nie 2007/46/EG jedem Fahrzeug beilegt und die gemäß Art. 3 Nr. 36 der Richtli- nie 2007/46/EG nicht nur die Übereinstimmung des erworbenen Fahrzeugs mit dem genehmigten Typ, sondern auch die Einhaltung aller Rechtsakte beschei- nigt. Die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV knüpft an die Erteilung einer unzutreffenden Übereinstimmungs- bescheinigung durch den Fahrzeughersteller an. Der Motorhersteller kann des- halb, weil er die Übereinstimmungsbescheinigung nicht ausgibt, nach den allge- meinen und durch das Unionsrecht unangetasteten Grundsätzen des deutschen Deliktsrechts weder Mittäter einer Vorsatztat des Fahrzeugherstellers noch mit- telbarer (Vorsatz-)Täter hinter dem (gegebenenfalls fahrlässig handelnden) Fahr- zeughersteller sein, weil ihm nicht die hierzu erforderliche Sonderpflicht obliegt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 30. März 2023 - 7 U 584/22, juris Rn. 7; OLG Koblenz, Urteil vom 11. Mai 2023 - 6 U 1268/21, BeckRS 2023, 12097 Rn. 50; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. März 2023 - 7 U 95/22, juris Rn. 16; Urteil vom 29. März 2023 - 7 U 109/22, juris Rn. 54; allgemein BGH, Urteil vom 26. Ok- tober 2004 - XI ZR 279/03, NJW-RR 2005, 556, 557 mwN). Eine bei Sonderdelikten mögliche Beteiligung der Beklagten als Motorher- stellerin im Sinne des § 830 Abs. 2 BGB an einer deliktischen Schädigung des Fahrzeugherstellers kommt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die die Revision insoweit fristgerecht nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen hat, ebenfalls nicht in Betracht. Zwar kann Beihilfe auch zu Sonderdelikten geleistet werden, bei denen der Gehilfe nicht Täter sein kann. Voraussetzung ist allerdings nicht nur, dass der Gehilfe mit doppeltem Vorsatz hinsichtlich der fremden rechts- widrigen Tat und der eigenen Unterstützungsleistung gehandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 - IX ZR 103/17, BGHZ 217, 300 Rn. 66). Bedingung einer Beteiligung ist vielmehr weiter eine Vorsatztat des Fahrzeugherstellers. Die vorsätzliche Förderung einer fahrlässigen Tat erfüllt die Voraussetzungen des 21 - 11 - § 830 Abs. 2 BGB nicht (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1964 - Ib ZR 4/63, BGHZ 42, 118, 122; Urteil vom 30. Januar 1967 - III ZR 185/64, VersR 1967, 471, 473; Staudinger/Eberl-Borges, BGB, Neubearb. 2022, § 830 Rn. 46, auch mit Nachweisen zur vereinzelt abweichenden Auffassung in der Literatur). Dass der Fahrzeughersteller im konkreten Fall vorsätzlich eine im Hinblick auf das Thermofenster unrichtige Übereinstimmungsbescheinigung ausgegeben habe, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Eine darauf bezogene Verfah- rensrüge erhebt die Revision nicht, die sich darauf beschränkt, die Feststellungen des Berufungsgerichts betreffend den mangelnden Vorsatz der beklagten Motor- herstellerin in Zweifel zu ziehen, und übergangenen Vortrag des Klägers zu ei- nem auf die Implementierung eines Thermofensters bezogenen vorsätzlichen Verhalten des Fahrzeugherstellers nicht aufzeigt. Ein materiell-rechtlicher Fehler bei der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, der als Rechtsfehler auch ohne ausgeführte Verfahrensrüge im Revisionsverfahren zu beachten wäre (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2022 - VIa ZR 115/22, juris Rn. 11 mwN), fällt dem Berufungsgericht nicht zur Last. Anders als im Verhältnis zum Fahrzeughersteller (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 59 f.) bleibt es im Verhältnis zum vom Fahrzeughersteller verschiedenen Motorhersteller bei dem allgemeinen Grund- satz (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1984 - III ZR 20/83, NJW 1985, 1774, 1775; MünchKommBGB/Wagner, 8. Aufl., § 830 Rn. 47; Katzenmeier in: Dauner- Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, 4. Aufl., § 830 Rn. 23), dass hinsichtlich der Schuldhaftigkeit des Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV als anspruchsbegründender Voraussetzung einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB den Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast trifft. Auf die von der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts gerichtete 22 23 - 12 - Verfahrensrüge, Repräsentanten der Beklagten hätten in Bezug auf das Thermo- fenster lediglich fahrlässig gehandelt, kommt es mithin nicht an. 3. Schließlich hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt, dass das Hilfsvorbringen des Klägers zu einem Mehraufwand im Falle des von ihm hilfs- weise unterstellten Aufspielens des Software-Updates vor Erwerb des Fahrzeugs weder zu einer Haftung nach §§ 826, 31, 830 BGB noch zu einer Haftung nach § 823 Abs. 2, § 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG- FGV führen könnte. Eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung potentieller Käufer durch das zur Beseitigung der vom KBA beanstandeten Abschalteinrich- tung installierte Software-Update hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dass der Kläger in diesem Sinne Vortrag gehalten habe, den das Berufungsge- richt nicht zur Kenntnis genommen habe, zeigt die Revision mit einer Verfahrens- rüge nicht auf. 24 - 13 - Von der Fahrzeugherstellerin nach deren Erteilung ergriffene Maßnahmen konnten in der Übereinstimmungsbescheinigung keinen Niederschlag finden. Sie waren damit kein tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Haftung des Fahrzeug- herstellers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG- FGV, so dass es an einer Haupttat fehlt, an der sich die Beklagte als Motorher- stellerin nach § 830 Abs. 2 BGB hätte beteiligen können. Menges Krüger Rensen Wille Liepin Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 19.11.2021 - 5 O 764/21 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.07.2022 - 8 U 250/21 - 25