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Entscheidung

2 ARs 244/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:050723B2ARS244
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:050723B2ARS244.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 244/23 2 AR 12/23 vom 5. Juli 2023 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. Verteidigerin: hier: Verfahrensverbindung gemäß § 4 Abs. 2 StPO Az.: 6 Ls-71 Js 3959/20-3/21 Amtsgericht Rheine 22 KLs-110 Js 4441/21-32/22 Landgericht Mönchengladbach - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Angeklagten am 5. Juli 2023 beschlossen: Das beim Amtsgericht – Schöffengericht – Rheine rechtshängige Verfahren 6 Ls-71 Js 3959/20-3/21 wird zu dem beim Landgericht Mönchengladbach rechtshängigen Verfahren 22 KLs-110 Js 4441/21-32/22 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Gründe: Das Landgericht Mönchengladbach, bei dem das Verfahren 22 KLs-110 Js 4441/21-32/22 rechtshängig ist, ist bereit, das beim Amtsgericht Rheine rechtshängige Verfahren 6 Ls-71 Js 3959/20-3/21 zu übernehmen. Das Amtsgericht Rheine hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Ent- scheidung vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft Münster hat ihre Zustimmung zur Abgabe und Verbindung des Verfahrens gegeben. 1. Die Voraussetzungen einer Verbindung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 4 Abs. 2 StPO liegen vor. 1 2 3 - 3 - a) Der Bundesgerichtshof ist gemeinschaftliches oberes Gericht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO für das Amtsgericht Rheine (Bezirk des Oberlandesge- richts Hamm) und das Landgericht Mönchengladbach (Bezirk des Oberlandes- gerichts Düsseldorf). b) Die Generalstaatsanwältin in Hamm hat beantragt, das beim Amtsge- richt Rheine rechtshängige Verfahren zu dem rechtshängigen Verfahren des Landgerichts Mönchengladbach zu verbinden, das Übernahmebereitschaft er- klärt hat. Die formellen Voraussetzungen des § 4 StPO für die Verbindung durch den Bundesgerichtshof als dem gemeinschaftlichen oberen Gericht sind damit gegeben. 2. Das beim Amtsgericht Rheine rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Mön- chengladbach rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die beantragte Verbin- dung entspricht aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des General- bundesanwalts der Prozessökonomie. Franke Appl Zeng Meyberg Grube 4 5 6